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    조합재산에 관한 민법개정 방향 - 합유와 조합의 사무집행 방법을 중심으로 - = Zur Revision des Koreanischen Bürgerlichen Gesetzes um Gesellschaftsvermögen

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    https://www.riss.kr/link?id=A104991286

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Das System der dreien Arten des gemeinschaftlichen Eigentums im Koreanischen Bürgerlichen Gesetz ist einzigartig. Aber der Gesetzgeber, der das Gesellschaftsvermögen ins Gesamteigentum der beteiligten Gesellschafter ausdrücklich bestimmt hat, hat das Verhältnis zu deren neu geregelten Vorschriften des Gesamteigentums nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Nach der Geschäftsführungsvorschrift der §706 bedarf die Führung der Geschäft der Gesellschaft des Mehrheitsbeschluss, auch wenn die Geschäftsführungsmaßnahme im Gesellschaftsvertrag oder durch dessen spätere Änderung modifiziert werden kann. Aber die generelle Vorschrift des Gesamteigentums §272 erfordert den einstimmigen Beschluss aller Gesamteigentümer zur Ausübung des Eigentums bzw. zur Verfügung über die Sache. Die Rechtsfrage des Konflikt zwischen Regelungen des Gesamteigentums und des Gesellschaftsvertrags hat schon lange gestellt.
    Der zweite Sonderausschuß vom Revisionskomitee des Bürgerliches Gesetzes in 2012 hat dessen Revision bezüglich des Gesellschaftsvermögens weitgehend diskutiert, um das Sachenrecht und das Schuldrecht systematisch ohne Widerspruch zu regeln und die oben erwähnte Frage zu lösen. Folglich hat er den Entwurf, der die folgenden Hauptinhalte enthält, vorgeschlagen: (ⅰ) die Vorschriften über das Gesamteigentum seien unabdingbar, (ⅱ) der Unterhalt von Sachen, die dem Gesamthandvermögen gehören, werde durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer bestimmt, (ⅲ) das Miteigentum des Gesellschaftsvermögens könne durch Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, (ⅳ) die Vorschriften des Sachenrechts werden auf die Angelegenheiten des Eigentums und dessen Ausübung unabhängig von den Geschäftsführungsmaßnahmen im Gesellschaftsvertrag angewendet.
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    Das System der dreien Arten des gemeinschaftlichen Eigentums im Koreanischen Bürgerlichen Gesetz ist einzigartig. Aber der Gesetzgeber, der das Gesellschaftsvermögen ins Gesamteigentum der beteiligten Gesellschafter ausdrücklich bestimmt hat, hat d...

    Das System der dreien Arten des gemeinschaftlichen Eigentums im Koreanischen Bürgerlichen Gesetz ist einzigartig. Aber der Gesetzgeber, der das Gesellschaftsvermögen ins Gesamteigentum der beteiligten Gesellschafter ausdrücklich bestimmt hat, hat das Verhältnis zu deren neu geregelten Vorschriften des Gesamteigentums nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Nach der Geschäftsführungsvorschrift der §706 bedarf die Führung der Geschäft der Gesellschaft des Mehrheitsbeschluss, auch wenn die Geschäftsführungsmaßnahme im Gesellschaftsvertrag oder durch dessen spätere Änderung modifiziert werden kann. Aber die generelle Vorschrift des Gesamteigentums §272 erfordert den einstimmigen Beschluss aller Gesamteigentümer zur Ausübung des Eigentums bzw. zur Verfügung über die Sache. Die Rechtsfrage des Konflikt zwischen Regelungen des Gesamteigentums und des Gesellschaftsvertrags hat schon lange gestellt.
    Der zweite Sonderausschuß vom Revisionskomitee des Bürgerliches Gesetzes in 2012 hat dessen Revision bezüglich des Gesellschaftsvermögens weitgehend diskutiert, um das Sachenrecht und das Schuldrecht systematisch ohne Widerspruch zu regeln und die oben erwähnte Frage zu lösen. Folglich hat er den Entwurf, der die folgenden Hauptinhalte enthält, vorgeschlagen: (ⅰ) die Vorschriften über das Gesamteigentum seien unabdingbar, (ⅱ) der Unterhalt von Sachen, die dem Gesamthandvermögen gehören, werde durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer bestimmt, (ⅲ) das Miteigentum des Gesellschaftsvermögens könne durch Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, (ⅳ) die Vorschriften des Sachenrechts werden auf die Angelegenheiten des Eigentums und dessen Ausübung unabhängig von den Geschäftsführungsmaßnahmen im Gesellschaftsvertrag angewendet.

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    참고문헌 (Reference)

    1 사공영진, "합유지분의 상속성" 대구판례연구회 4 : 1995

    2 곽윤직, "채권각론" 박영사 1995

    3 김증한, "채권각론" 박영사 1988

    4 이은영, "채권각론" 박영사 1992

    5 김형배, "채권각론" 박영사 1997

    6 김주수, "채권각론" 삼영사 1992

    7 이용훈, "조합재산의 처분과 민법 제272조, 제273조, 법학논집(취봉김용철선생고희기념)" 박영사 1993

    8 김기정, "조합재산의 처분⋅변경과 조합의 업무집행, In 대법원판례해설 제35호" 법원도서관 2001

    9 김재형, "조합에 대한 법적 규율, In 민사판례연구ⅩⅨ" 박영사 1997

    10 이호정, "우리 민법상의 공동소유제도에 대한 약간의 의문 -특히 합유와 총유를 중심으로" 서울대학교법학연구소 24 (24): 1983

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    6 김주수, "채권각론" 삼영사 1992

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    9 김재형, "조합에 대한 법적 규율, In 민사판례연구ⅩⅨ" 박영사 1997

    10 이호정, "우리 민법상의 공동소유제도에 대한 약간의 의문 -특히 합유와 총유를 중심으로" 서울대학교법학연구소 24 (24): 1983

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    15 김상용, "물권법" 법문사 1998

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    17 이완수, "공동수급체의 법적 성질에 관한 판례 소고, 건설재판실무논단" 서울중앙지방법원 2006

    18 양창수, "공동소유 -민법 제정과정에서의 논의와 그 후의 평가를 중심으로-, 한국민법이론의 발전Ⅰ: 총칙⋅물권편(무암이영준박사화갑기념논문집)" 박영사 1999

    19 Berner Kommentar, "das Sachentrecht Bd.Ⅳ" Stämpfli & Cie AG 1981

    20 Basler Kommentar, "ZivilgesetzbuchⅡ" Helbing Lichtenhahn 2011

    21 "Palandt Bürgerliches Gesetzbuch" C.H.Beck 2013

    22 Basler Kommentar, "ObligationenrechtⅡ" Helbing Lichtenhahn 2012

    23 "Münchener Kommentar BGB, Band5" C.H.Beck 2009

    24 "Erman Bürgerliches Gesetzbuch" O.Schmidt 2011

    25 Uhlig, "Die externe Einzelklagebefugnis im Recht der BGB-Gesellschaft als Ausprägung eines allgemeinen Rechtsprinzips" TUDpress 2012

    26 Giefers, "Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts –Umfassende Erläuterungen, Beispiele und Musterformulare für die Rechtspraxis" Haufe 2000

    27 Larenz, "Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts" C.H.Beck 1997

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    2016 1.42 1.42 1.24
    KCIF(4년) KCIF(5년) 중심성지수(3년) 즉시성지수
    1.13 1.08 1.392 0.31
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