Mit der Entwicklung der Methoden der Humangenetik findet zur Zeit die Stammzellenforschung an menschlichen Embryonen im Labor statt, die uns eine neue Hoffung nach gesundes Leben ohne Krankheit mitbringen kann. Die Stammzellenforschung an menschlichen...
Mit der Entwicklung der Methoden der Humangenetik findet zur Zeit die Stammzellenforschung an menschlichen Embryonen im Labor statt, die uns eine neue Hoffung nach gesundes Leben ohne Krankheit mitbringen kann. Die Stammzellenforschung an menschlichen Embryonen setzt aber deren Tötung voraus. Hier gibt es ein juristisches Problem, wenn menschliche Embryonen als ein Mensch betrachen kann, da nach Art. 1 Grundgesetz und Art. 10 koreanische Verfassung jeder Menschen unantastbare Würde besitzt. Daher haben die Ärzte, Philosopher, Ethiker, religiöse Wissenschaftler Verfassungsbeschwerde gegen das sog. Gesetz zur Stammzellenforschung vor dem koreanischen Verfassungsgericht(KVerfG) erhoben, mit der Behauptung, es sei die Menschenwürde im Zusammenhang mit dem Recht auf Leben der Embryonen, Selbstbestimmungsrecht deren potentiellen Eltern verletzt. Neuerdings hat das KVerfG die Verfassungsbeschwerde abgewiesen, mit der Begründung, dass das sog. 'früh-Embryo' keinen verfassungsrechtlichen Status im Sinne eigener Grunsrechtssubjektivität hat. Im Gegenteil dazu sind die Verfassungsrechtler der Meinungen, dass das früh-Embryo die Menschenwürde oder das Recht auf Leben besitzt. Es gibt also Meinungsunterschiede zwischen der Rechtsprechung und wisssenschtlichen Lehren zur Grundrechtssubjektivität der Embryonen. In diesem Sinne versucht dieser Aufsatz, Meinungsunterschiede in Korea im Vergleich mit dem deutschen Bundesverfassungericht und Lehren kritisch zu analysieren. Ansatzpunkt der Meinungen zur Grundrechtssubjektivität der Embryonen in Deutschland ist der Rechtscharakter der Menschenwürde. D. h. Ist die Menschenwürde sowohl ein Normprinzip als auch ein Grundrecht? Die sog. subjektive Grundrechtslehre ist der Meinung, die unantatbare Menschenwürde sei absoluter Wesensgehalt des Lebensrechts, von daher sei Stammzellenforschung an menschlichen Embryonen gegen das Grundgesetz. Dieser Meinung teilt die tradtionelle Normprinziptheorie der Menschenwürde. Dagegen behauptet die sog. objektive Grundrechtslehre, dass Stammzellenforschung an menschlichen Embryonen verfassungsmässig sei, weil die Embryonen eine Grundrechtsanwartschaft im gesetzgeberischen Ermessen besitzen oder einen reflexivierten Schutz durch die Grundrechte deren potentiellen Eltern, Stammzelllenforscher usw. im Sinne des Drittwirkung der Grundrechte genissen. Der Verfasser teilt der sog. objektiven Grundrechtslehre, denn die Grundrechte der Stammzellenforscher, der schwerbehinderten Kranke, potentiellen Eltern im Sinne des praktisch und theoretisch Konkordanz geschutzt werden können. In diesem Zusammenhang wird zum Schluss dieses Beitrags Appel an KVerfG gezogen, durch eine intensivierte Inhaltskontrolle gegen das Stammzellenforschunggesetz über Selstbestimmungsrecht deren potentiellen Eltern einen reflexivierten Schutz der früh-Embryonen entfalten zu können.