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    형사보상의 역사와 본질 = Die Geschichte und das Wesen der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Die Verwirklichung des materiellen Strafrechts ist Aufgabe des Strafverfahrensrechts. Strafverfahrensrecht ist nämlich ein rechtsförmliches Verfahren zur Ermittlung und Feststellung eines Verstoßes gegen die Verbote des materiellen Strafrechts und erforderlichenfalls der Festlegung der Sanktion. Der Staat ist dazu verpflicht, eine Strafnorm aufzuklären und zu sanktionieren. Diese Pflicht des Staates begründet einen Verfolgungs- und Aufklärungszwang bei jedem Verdacht einer Straftat und gegen jeden, der einer solchen verdächtig ist. Die Strafverfolgungsorgane müssen Maßnahmen gegen den Verdächtigen einleiten. Der Betroffene kann das nicht verhindern. Wenn und soweit sich die Strafermittlungs- bzw. -verfolgungsmaßnahmen im Rahmen des Strafverfahrensrechts halten, muss der Betroffene sie hinnehmen. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass zu allen Zeiten Fehler im Zusammenhang mit der Strafverfolgung die Gemüter der Rechtsunterworfenen bewegt haben als sonstige Eingriffsmaßnahmen des Staates. Fehler des Staates bei der Durchsetzung des Strafrechts können sowohl zu Fehlurteilen als auch zu fehlerhaften Anwendungen der Verfahrensregeln führen.
    Nicht nur der fehlerhaft Verurteilte kann durch rechtmäßige Maßnahmen der Strafverfolgung Schäden erleiden. Solche können auch einem Verdächtigen schon dadurch entstehen, dass gegen ihn wegen eines Straftatverdachts ermittelt wird. Das liegt in der Natur der Sache und ist, wenn man nicht auf Strafverfolgung überhaupt verzichten will, unvermeidbar. Aus der Erkenntnis, dass es in keinem auch noch so perfekt durchdachten Strafverfahren möglich sein wird, hat man von jeher nach Sicherungen gesucht, um die Auswirkungen der unvermeidlichen Schädigung für den Befroffenen zu vermeiden. Hier hat man das Instituts der Entschädigung des Betroffenen für Strafverfolgungsmaßnahmen entwickelt.
    Die Forderung nach der Verpflichtung des Staates zur Entschädigung unschuldig Verfolgter ist in der heutigen Art und Weise erst eine Frucht der Aufklärung. Die große Wende in der Geschichte der Strafverfolgungsentschädigung vollzog sich im 17. und 18. Jahrhundert, als sich die Gedanken der Naturrechtslehre nach und nach durchsetzten. Etwa unter dem Einfluss der Lehren Hobbes' ging man von einem Gesellschaftsmodell aus. Das Denken, dem letztendlich das Prinzip der Lastengleichheit unter den Bürgern zugrunde liegt, hat nach und nach auch Eingang gefunden in die partikulare Gesetzgebung.
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    Die Verwirklichung des materiellen Strafrechts ist Aufgabe des Strafverfahrensrechts. Strafverfahrensrecht ist nämlich ein rechtsförmliches Verfahren zur Ermittlung und Feststellung eines Verstoßes gegen die Verbote des materiellen Strafrechts und ...

    Die Verwirklichung des materiellen Strafrechts ist Aufgabe des Strafverfahrensrechts. Strafverfahrensrecht ist nämlich ein rechtsförmliches Verfahren zur Ermittlung und Feststellung eines Verstoßes gegen die Verbote des materiellen Strafrechts und erforderlichenfalls der Festlegung der Sanktion. Der Staat ist dazu verpflicht, eine Strafnorm aufzuklären und zu sanktionieren. Diese Pflicht des Staates begründet einen Verfolgungs- und Aufklärungszwang bei jedem Verdacht einer Straftat und gegen jeden, der einer solchen verdächtig ist. Die Strafverfolgungsorgane müssen Maßnahmen gegen den Verdächtigen einleiten. Der Betroffene kann das nicht verhindern. Wenn und soweit sich die Strafermittlungs- bzw. -verfolgungsmaßnahmen im Rahmen des Strafverfahrensrechts halten, muss der Betroffene sie hinnehmen. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass zu allen Zeiten Fehler im Zusammenhang mit der Strafverfolgung die Gemüter der Rechtsunterworfenen bewegt haben als sonstige Eingriffsmaßnahmen des Staates. Fehler des Staates bei der Durchsetzung des Strafrechts können sowohl zu Fehlurteilen als auch zu fehlerhaften Anwendungen der Verfahrensregeln führen.
    Nicht nur der fehlerhaft Verurteilte kann durch rechtmäßige Maßnahmen der Strafverfolgung Schäden erleiden. Solche können auch einem Verdächtigen schon dadurch entstehen, dass gegen ihn wegen eines Straftatverdachts ermittelt wird. Das liegt in der Natur der Sache und ist, wenn man nicht auf Strafverfolgung überhaupt verzichten will, unvermeidbar. Aus der Erkenntnis, dass es in keinem auch noch so perfekt durchdachten Strafverfahren möglich sein wird, hat man von jeher nach Sicherungen gesucht, um die Auswirkungen der unvermeidlichen Schädigung für den Befroffenen zu vermeiden. Hier hat man das Instituts der Entschädigung des Betroffenen für Strafverfolgungsmaßnahmen entwickelt.
    Die Forderung nach der Verpflichtung des Staates zur Entschädigung unschuldig Verfolgter ist in der heutigen Art und Weise erst eine Frucht der Aufklärung. Die große Wende in der Geschichte der Strafverfolgungsentschädigung vollzog sich im 17. und 18. Jahrhundert, als sich die Gedanken der Naturrechtslehre nach und nach durchsetzten. Etwa unter dem Einfluss der Lehren Hobbes' ging man von einem Gesellschaftsmodell aus. Das Denken, dem letztendlich das Prinzip der Lastengleichheit unter den Bürgern zugrunde liegt, hat nach und nach auch Eingang gefunden in die partikulare Gesetzgebung.

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    Die Verwirklichung des materiellen Strafrechts ist Aufgabe des Strafverfahrensrechts. Strafverfahrensrecht ist nämlich ein rechtsförmliches Verfahren zur Ermittlung und Feststellung eines Verstoßes gegen die Verbote des materiellen Strafrechts und erforderlichenfalls der Festlegung der Sanktion. Der Staat ist dazu verpflicht, eine Strafnorm aufzuklären und zu sanktionieren. Diese Pflicht des Staates begründet einen Verfolgungs- und Aufklärungszwang bei jedem Verdacht einer Straftat und gegen jeden, der einer solchen verdächtig ist. Die Strafverfolgungsorgane müssen Maßnahmen gegen den Verdächtigen einleiten. Der Betroffene kann das nicht verhindern. Wenn und soweit sich die Strafermittlungs- bzw. -verfolgungsmaßnahmen im Rahmen des Strafverfahrensrechts halten, muss der Betroffene sie hinnehmen. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass zu allen Zeiten Fehler im Zusammenhang mit der Strafverfolgung die Gemüter der Rechtsunterworfenen bewegt haben als sonstige Eingriffsmaßnahmen des Staates. Fehler des Staates bei der Durchsetzung des Strafrechts können sowohl zu Fehlurteilen als auch zu fehlerhaften Anwendungen der Verfahrensregeln führen.
    Nicht nur der fehlerhaft Verurteilte kann durch rechtmäßige Maßnahmen der Strafverfolgung Schäden erleiden. Solche können auch einem Verdächtigen schon dadurch entstehen, dass gegen ihn wegen eines Straftatverdachts ermittelt wird. Das liegt in der Natur der Sache und ist, wenn man nicht auf Strafverfolgung überhaupt verzichten will, unvermeidbar. Aus der Erkenntnis, dass es in keinem auch noch so perfekt durchdachten Strafverfahren möglich sein wird, hat man von jeher nach Sicherungen gesucht, um die Auswirkungen der unvermeidlichen Schädigung für den Befroffenen zu vermeiden. Hier hat man das Instituts der Entschädigung des Betroffenen für Strafverfolgungsmaßnahmen entwickelt.
    Die Forderung nach der Verpflichtung des Staates zur Entschädigung unschuldig Verfolgter ist in der heutigen Art und Weise erst eine Frucht der Aufklärung. Die große Wende in der Geschichte der Strafverfolgungsentschädigung vollzog sich im 17. und 18. Jahrhundert, als sich die Gedanken der Naturrechtslehre nach und nach durchsetzten. Etwa unter dem Einfluss der Lehren Hobbes' ging man von einem Gesellschaftsmodell aus. Das Denken, dem letztendlich das Prinzip der Lastengleichheit unter den Bürgern zugrunde liegt, hat nach und nach auch Eingang gefunden in die partikulare Gesetzgebung.
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    Die Verwirklichung des materiellen Strafrechts ist Aufgabe des Strafverfahrensrechts. Strafverfahrensrecht ist nämlich ein rechtsförmliches Verfahren zur Ermittlung und Feststellung eines Verstoßes gegen die Verbote des materiellen Strafrechts und ...

    Die Verwirklichung des materiellen Strafrechts ist Aufgabe des Strafverfahrensrechts. Strafverfahrensrecht ist nämlich ein rechtsförmliches Verfahren zur Ermittlung und Feststellung eines Verstoßes gegen die Verbote des materiellen Strafrechts und erforderlichenfalls der Festlegung der Sanktion. Der Staat ist dazu verpflicht, eine Strafnorm aufzuklären und zu sanktionieren. Diese Pflicht des Staates begründet einen Verfolgungs- und Aufklärungszwang bei jedem Verdacht einer Straftat und gegen jeden, der einer solchen verdächtig ist. Die Strafverfolgungsorgane müssen Maßnahmen gegen den Verdächtigen einleiten. Der Betroffene kann das nicht verhindern. Wenn und soweit sich die Strafermittlungs- bzw. -verfolgungsmaßnahmen im Rahmen des Strafverfahrensrechts halten, muss der Betroffene sie hinnehmen. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass zu allen Zeiten Fehler im Zusammenhang mit der Strafverfolgung die Gemüter der Rechtsunterworfenen bewegt haben als sonstige Eingriffsmaßnahmen des Staates. Fehler des Staates bei der Durchsetzung des Strafrechts können sowohl zu Fehlurteilen als auch zu fehlerhaften Anwendungen der Verfahrensregeln führen.
    Nicht nur der fehlerhaft Verurteilte kann durch rechtmäßige Maßnahmen der Strafverfolgung Schäden erleiden. Solche können auch einem Verdächtigen schon dadurch entstehen, dass gegen ihn wegen eines Straftatverdachts ermittelt wird. Das liegt in der Natur der Sache und ist, wenn man nicht auf Strafverfolgung überhaupt verzichten will, unvermeidbar. Aus der Erkenntnis, dass es in keinem auch noch so perfekt durchdachten Strafverfahren möglich sein wird, hat man von jeher nach Sicherungen gesucht, um die Auswirkungen der unvermeidlichen Schädigung für den Befroffenen zu vermeiden. Hier hat man das Instituts der Entschädigung des Betroffenen für Strafverfolgungsmaßnahmen entwickelt.
    Die Forderung nach der Verpflichtung des Staates zur Entschädigung unschuldig Verfolgter ist in der heutigen Art und Weise erst eine Frucht der Aufklärung. Die große Wende in der Geschichte der Strafverfolgungsentschädigung vollzog sich im 17. und 18. Jahrhundert, als sich die Gedanken der Naturrechtslehre nach und nach durchsetzten. Etwa unter dem Einfluss der Lehren Hobbes' ging man von einem Gesellschaftsmodell aus. Das Denken, dem letztendlich das Prinzip der Lastengleichheit unter den Bürgern zugrunde liegt, hat nach und nach auch Eingang gefunden in die partikulare Gesetzgebung.

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    참고문헌 (Reference)

    1 福井厚, "형사소송법강의[제3판]" 法律文化社 2007

    2 이은모, "형사소송법" 박영사 2010

    3 김남진, "형사보상청구권" 6 (6): 1965

    4 김기두, "형사보상법제정의 의의" 1958

    5 김용우, "형사보상법의 문제점과 개선방안" 국회사무처 (148) : 2003

    6 高田卓爾, "형사보상법(復刻板)" 44 (44): 1990

    7 홍정선, "행정법특강(제8판)" 박영사 2009

    8 박균성, "행정법론(상)(제9판)" 박영사 2009

    9 김성수, "일반행정법(제2판)" 법문사 2004

    10 이재상, "신형사소송법(제2판)" 박영사 2009

    1 福井厚, "형사소송법강의[제3판]" 法律文化社 2007

    2 이은모, "형사소송법" 박영사 2010

    3 김남진, "형사보상청구권" 6 (6): 1965

    4 김기두, "형사보상법제정의 의의" 1958

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    8 박균성, "행정법론(상)(제9판)" 박영사 2009

    9 김성수, "일반행정법(제2판)" 법문사 2004

    10 이재상, "신형사소송법(제2판)" 박영사 2009

    11 신동운, "신형사소송법(제2판)" 법문사 2009

    12 배종대, "신형사소송법(제2판)" 홍문사 2009

    13 법원행정처, "법원실무제요 형사[II]" 2008

    14 김용환, "리바이어던 - 국가라는 이름의 괴물" 살림출판사 2005

    15 國立國會圖書館 調査立法考査局, "西ドイツの刑事補償法"

    16 Friedrich-Christian Schroeder, "Strafprozeßrecht, 3.Aufl." C.H.Beck 2001

    17 Dieter Meyer, "StrEG Kommentar, 7.Aufl." Heymanns 2008

    18 Arno Buschmann, "Rechtshistorische Texte" C.H.Beck 1998

    19 "Löwe-Rosenberg StPO, 25. Aufl." Walter de Gruyter 2001

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    2016 0.98 0.98 0.96
    KCIF(4년) KCIF(5년) 중심성지수(3년) 즉시성지수
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