Die Rechtslehre “sui generis" hat sich heute allgernein durchgesetzt, da nur sie dern GmbH-typisch Entwicklungsprozess gerecht wird. Heute ist davon auszugehen, dass bereits in Abschluss des Gesellschaftsvertrages selbst die Errichtung der GrnbH ...
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Die Rechtslehre “sui generis" hat sich heute allgernein durchgesetzt, da nur sie dern GmbH-typisch Entwicklungsprozess gerecht wird. Heute ist davon auszugehen, dass bereits in Abschluss des Gesellschaftsvertrages selbst die Errichtung der GrnbH ...
Die Rechtslehre “sui generis" hat sich heute allgernein
durchgesetzt, da nur sie dern GmbH-typisch Entwicklungsprozess
gerecht wird. Heute ist davon auszugehen, dass bereits in Abschluss
des Gesellschaftsvertrages selbst die Errichtung der GrnbH zu sehen
ist, so dass sich bei ordnungsgemaess verlaufendem
Eintragungsverfahren kein Anhalt fuer einen Wechsel in der
Rechtssubjektivitaet ergibt. Vielmehr handelt es sich bei der
eingetragenen GmbH und der im Zeitraum zwischen dern Abschluss
des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung in das Handelsregister
existierenden Vor-GmbH um dieselbe Gesellschaft. Vor dem
Hintergrund der GmbH-konformen Haftungskonzeption ist zu
beruecksichtigen, dass das GmbH-Gesetz stets von einer Haftung des
Vermoegens der Koerperschaft, nicht aber einer Einstandspflicht
ausgeht und einer Gefaehrdung der Gesellschaftsglaeubiger irnrner
dadurch entgegentritt, dass gesellschaftsinteme Ansprueche der
GmbH gegenueber ihre Mitglieder ausgeloest werden. Die
Gesellschafter einr GmbH trifft eine Zahlungsverpflichtung mit hin
immner nur im Innenverhaeltnis zum Verband. Es ist daher nur
folgerichtig, dass auch die ausserhalb des Gesetzeswortlauts
entwicklte Gesellschafterhaftung der Vor-GmbH immer nur als
Innenhaftung diskutiert worden ist. Wollte man fuer die
Rechtsverhaeltnisse der Vor-GmbH abweichend hiervon die
unbegrenzte gesamtschuldnerische Aussenhaftung der Gesellschafter
bejahen,so laege darin ein fuer die Gesellschafter unangemessener
Bruch mit den seit ueber 100 Jahren allseits akzeptierten
Haftungsverhaeltnissen in der GmbH. Es scheint schon sachgerechter,
eine GmbH-nahe Haftungskonzeption zu gestalten, die Rechtsstruktur,
Kapitalverfassung und Haftungsverhaeltnisse der werdenden GmbH
miteinander in Einkdang bringt und den Wertungen des
GmbH-Rechts entspricht.
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