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    獨逸賃貸借法上 情報ㆍ通信 受信設備 및 그 利用에 관한 法的 小考 = Die deutsche Wohnraummietrecht und Informationstechnologie

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Die Verfügbarkeit moderner Informationstechnologie und ihre immer häufigere und intensivere Nutzung gehört zu den Megatrends der modernen Arbeits-, Lebens- und Freizeit. Von dieser Entwicklung wird erwartet, dass bis zum Jahr 2010 bei vielen Informationstechnologien und Endgeräten eine Vollversorgung der Haushalte eintreten, eine große Vielzahl aller Haushalte digitale Programme empfangen können und über einen leistungsfähigen Internetanschluss verfügen wird und die Telekommunikationswirtschaft mittels Informationstechnologie die technischen Voraussetzungen einer neuen Kommunikationskultur in der als globales Dorf vernetzten Welt schaffen wird.
    Die prognostizierte Entwicklung wird nur eintreten, wenn die entsprechenden Informations- und Kommunikation- (IuK)-Angebote möglichst vielen privaten Haushalten zur Verfügung gestellt werden. Angesichts des hohen Anteils von Mieterhaushalten in der Bundesrepublik Deutschland kommt die Entwicklung der IuK-Technologie unversehen mit dem Wohnraummietrecht in Berührung. Für die große Zahl der Informationstechnologie IT-Nutzer, die die IuK-Angebote in ihrer M * Professor, Kyung Hee University Law School.
    ietwohnung nutzen, nimmt die Wohnraummietrechtsordnung Einfluß auf die Frage, ob Mieterhaushalte Zugang zu IuK-Netzinfrastrukturen haben.
    Die deutsche Wohnraummietrecht hat zwar in der Vergangenheit keine Widerlager für die Installation moderner IuK-Technologie durch den Mieter in Mietwohnungen errichtet, sie hat aber im Hinblick auf die Interessen der Hauseigentümer manche Schranken für die Verwirklichung der IT-bezogener Mieterinteressen gezogen. Die Verwirklichung der Informationsfreiheit der Mieterhaushalte wird in Zukunft noch stärker von der Verfügbarkeit moderner IuK-Technologie abhängen. Insbesondere die neuen interaktiven IuK-Angebote, die nur über hochmoderne Satelliten- oder Glassfrerkabeltechnologie nutzbar sind, werden für Mieterhaushalte nur zugänglich sein, wenn die Wohnraummietrechtsordnung dem Mieter dafür die erforderlichen Eingriffe in das Eigentumsrecht der Vermieter gestattet. Das vorstehend konzipierte entwicklungsoffene, dynamische Verständnis der mietvertraglichen Hauptpflichten bildet dafür bereits de lege lata eine tragfähige Rechtsgrundlage. Dem Mieter steht danach ungeachtet schon vorhandener Zugangseinrichtungen zu IuK-Angeboten ein gesetzlicher Duldungsanspruch gegen den Vermieter zu, einen Anschluss auf eigene Kosten zu installieren, um über Glasfaserkabel oder Satellitentechnologie die qualitativ neuen interaktiven Medienangebote nutzen zu könne.
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    Die Verfügbarkeit moderner Informationstechnologie und ihre immer häufigere und intensivere Nutzung gehört zu den Megatrends der modernen Arbeits-, Lebens- und Freizeit. Von dieser Entwicklung wird erwartet, dass bis zum Jahr 2010 bei vielen Inform...

    Die Verfügbarkeit moderner Informationstechnologie und ihre immer häufigere und intensivere Nutzung gehört zu den Megatrends der modernen Arbeits-, Lebens- und Freizeit. Von dieser Entwicklung wird erwartet, dass bis zum Jahr 2010 bei vielen Informationstechnologien und Endgeräten eine Vollversorgung der Haushalte eintreten, eine große Vielzahl aller Haushalte digitale Programme empfangen können und über einen leistungsfähigen Internetanschluss verfügen wird und die Telekommunikationswirtschaft mittels Informationstechnologie die technischen Voraussetzungen einer neuen Kommunikationskultur in der als globales Dorf vernetzten Welt schaffen wird.
    Die prognostizierte Entwicklung wird nur eintreten, wenn die entsprechenden Informations- und Kommunikation- (IuK)-Angebote möglichst vielen privaten Haushalten zur Verfügung gestellt werden. Angesichts des hohen Anteils von Mieterhaushalten in der Bundesrepublik Deutschland kommt die Entwicklung der IuK-Technologie unversehen mit dem Wohnraummietrecht in Berührung. Für die große Zahl der Informationstechnologie IT-Nutzer, die die IuK-Angebote in ihrer M * Professor, Kyung Hee University Law School.
    ietwohnung nutzen, nimmt die Wohnraummietrechtsordnung Einfluß auf die Frage, ob Mieterhaushalte Zugang zu IuK-Netzinfrastrukturen haben.
    Die deutsche Wohnraummietrecht hat zwar in der Vergangenheit keine Widerlager für die Installation moderner IuK-Technologie durch den Mieter in Mietwohnungen errichtet, sie hat aber im Hinblick auf die Interessen der Hauseigentümer manche Schranken für die Verwirklichung der IT-bezogener Mieterinteressen gezogen. Die Verwirklichung der Informationsfreiheit der Mieterhaushalte wird in Zukunft noch stärker von der Verfügbarkeit moderner IuK-Technologie abhängen. Insbesondere die neuen interaktiven IuK-Angebote, die nur über hochmoderne Satelliten- oder Glassfrerkabeltechnologie nutzbar sind, werden für Mieterhaushalte nur zugänglich sein, wenn die Wohnraummietrechtsordnung dem Mieter dafür die erforderlichen Eingriffe in das Eigentumsrecht der Vermieter gestattet. Das vorstehend konzipierte entwicklungsoffene, dynamische Verständnis der mietvertraglichen Hauptpflichten bildet dafür bereits de lege lata eine tragfähige Rechtsgrundlage. Dem Mieter steht danach ungeachtet schon vorhandener Zugangseinrichtungen zu IuK-Angeboten ein gesetzlicher Duldungsanspruch gegen den Vermieter zu, einen Anschluss auf eigene Kosten zu installieren, um über Glasfaserkabel oder Satellitentechnologie die qualitativ neuen interaktiven Medienangebote nutzen zu könne.

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    참고문헌 (Reference)

    1 Kempen, 499-, 1994

    2 Volmer, 13-, 1999

    3 Rathje, 458-, 1999

    4 Picker, 602-, 1991

    5 Mehrings, 2273-, 1997

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    7 620-, 1991

    8 "Schütz in: Beck TKG-Komm., 2. Aufl., 2000, § 57 Rn. 10"

    9 "RGZ 116, S. 96"

    10 "OLG Karlsruhe NJW 1993, S. 2815"

    1 Kempen, 499-, 1994

    2 Volmer, 13-, 1999

    3 Rathje, 458-, 1999

    4 Picker, 602-, 1991

    5 Mehrings, 2273-, 1997

    6 Wiesner, 131-, 1999

    7 620-, 1991

    8 "Schütz in: Beck TKG-Komm., 2. Aufl., 2000, § 57 Rn. 10"

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    11 "OLG Frankfurt a.M., NJW 1992, S. 593"

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    27 "Betrieb und Erprobung eines Breitbandkommunikations- netzes für die Verteil- und Datenkommunikation" 2 : 41-, 1999

    28 "BayVerGH NJW-RR 1990, S. 593"

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    30 "BayOLG NJW 1995, S. 337"

    31 "BVerfGH Berlin ZMR 2000, S. 740;"

    32 "BVerfGE 90, S. 27 ff"

    33 "BVerfGE 57, S. 295, 319"

    34 "BVerfGE 27, S. 71, 80 ff"

    35 "BVerfG WuM 1996, S. 82=NJW-RR 1994, S. 1232=NJW 1994, S. 1233=NJW 1993, S. 1252"

    36 "BVerfG WuM 1991, S. 573=NJW 1981, S. 147"

    37 "BGH WuM 1993, S. 109(110)"

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