In dieser Arbeit handelt es sich um eine Analyse der Rechtsprechungen des Verfassungsgerichts bei der Prüfung der gesetzlichen Neuregelung am Vertrauensschutzprinzip. Dabei hat Verfassungsgericht vier verschiedene Argumentationsmodi benutzt. Aber...
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2010
-
360
KCI등재
학술저널
339-382(44쪽)
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In dieser Arbeit handelt es sich um eine Analyse der Rechtsprechungen des Verfassungsgerichts bei der Prüfung der gesetzlichen Neuregelung am Vertrauensschutzprinzip. Dabei hat Verfassungsgericht vier verschiedene Argumentationsmodi benutzt. Aber...
In dieser Arbeit handelt es sich um eine Analyse der Rechtsprechungen des Verfassungsgerichts bei der Prüfung der gesetzlichen Neuregelung am Vertrauensschutzprinzip. Dabei hat Verfassungsgericht vier verschiedene Argumentationsmodi benutzt. Aber Verfassungsgericht hat darüber nicht geklärt, warum und mit welchen Krieterien muss Argumentationsmodus gewaelht wird. Nach dem Argumentationsmodus 1 hat erst Verfassungsgericht, ob die gesetzliche Neuregelung in Grundrechte eingreift, am Verhältnismäßigkeitsprinzip geprüft, und dann hat, ob die gesetzliche Neuregelung in die Vertrauensinteresse eingreift, am Vertrauensschutzprinzip geprüft. Nach dem Argumentationsmodus 2 hat Verfassungsgericht, ob die gesetzliche Neuregelung in die Vertrauensinteresse eingreift, am Vertrauensschutzprinzip abgesondert nicht geprüft, sondern hat Verfassungsgericht am Vertrauensschutzprinzip indessen der Prüfung der gesetzlichen Neuregelung am Verhältnismäßigkeitsprinzip gleichzeitig geprüft. Nach dem Argumentationsmodus 3 hat erst Verfassungsgericht, ob die gesetzliche Neuregelung in die Vertrauensinteresse eingreift, am Vertrauensschutzprinzip geprüft, und dann hat, ob die gesetzliche Neuregelung in Grundrechte eingreift, am Verhältnismäßigkeitsprinzip geprüft. Nach dem Argumentationsmodus 4 hat Verfassungsgericht, ob die gesetzliche Neuregelung in die Vertrauensinteresse eingreift, am Vertrauensschutzprinzip nur geprüft, ohne daß Verfassungsgericht, ob die gesetzliche Neuregelung in Grundrechte eingreift, am Verhältnismäßigkeitsprinzip geprüft hat. Unter Berücksichtigung der Bedeutungen und Funktionen der Vertrauensinteresse und der Selbstständigkeit und Subsidiarität des Vertrauensschutzprinzips wäre der Argumentationsmodus 1 verfassungstheoretisch richtig, wenn es geprüft wird, ob die gesetzliche Neuregelung in Grundrechte eingreift. Aber bei der Prüfung der gesetzlichen Neuregelung mit echten Rückwirkung wäre der Argumentationsmodus 4 verfassungstheoretisch richtig.
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