Die manchen Burgschaftsvertragen werden von privat handelnden Burgen oft aus Gefalligkeit, sogar aus altruistischen Motiven ubernommen. Daraus konnen erhebliche Risiken fur die solchen Burgen entstehen. In Rechtsprechung und Literatur findet eine Disk...
Die manchen Burgschaftsvertragen werden von privat handelnden Burgen oft aus Gefalligkeit, sogar aus altruistischen Motiven ubernommen. Daraus konnen erhebliche Risiken fur die solchen Burgen entstehen. In Rechtsprechung und Literatur findet eine Diskussion uber einen angemessenen Schutz des Burgen statt. Gleichwohl bestehen kaum gesetzliche Vorschriften zum Schutz des Burgen im koreanischen Burgerlichen Gesetzbuch, die zum Schutz des Burgen dienen sollten. In der vorliegenden Arbeit wird die Frage behandelt, ob im Burgschaftsvertrag die Informationspflichten dem Glaubiger obliegen konnen.
In der Arbeit wird die Literatur und Rechtsprechung bezuglich der Informationspflichten des Glaubigers gegenuber dem Burgen in Deutschland berucksichtigt. Im deutschen Burgerlichen Gesetzbuch sind die Informationspflichten des Glaubigers nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Frage der Informationspflichten des Glaubigers ist der Budesgerichtshof von Deutschland außerst zuruckhaltend. Vor allem wird keine Informationspflicht des Burgschaftsglaubigers hinsichtlich der Leistungsfahigkeit des Hauptshuldners angenommen. Freilich bestehen Tendenzen, zum Schutz des Burgen Sorgfalts- und Informationspflichten des Glaubigers anzunehmen, deren Verletzung zu einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss fuhren kann. Danach werden Informationspflichten des Glaubigers gegenuber dem Burgen in Fallen bejaht, in denen der Burge aufgrund eines Verhaltens des Glaubigers einem Irrtum unterliegt, ein erhebliches Wissensgefalle zwischen Glaubiger und Burgen besteht, oder sich das Burgschaftsrisiko bereits bei Vertragsschluss verwirklicht hat. Dabei ist festzustellen, dass die nur einseitige Verpflichtung des Burgen der Annahme von Informationspflichten des Burgschaftsglaubigers nicht entgegensteht.
In Korea verneint grundsatzlich die Rechtsprechung die Informationspflichten des Glaubigers gegenuber dem Burgen. Aber es wird in der Literatur vertreten, dass sie angenommen werden konnen, wenn bestimmte Umstande im Einzelfall bestehen. Fur die Begrundung der Informationspflichten im Vertragsrecht sind die Umstande der Informationsasymmetrie bezuglich der wichtigen Umstande zwischen Beteiligten, der Informationsbedarf auf Seiten des Informationsnachfragers, und die Erkennbarkeit des Informationsbedarfs fur den Informationspflichtigen wichtig. Bei einem arglistigen Verhalten des Glaubigers ist regelmaßig eine Anfechtung des Burgen gem. § 110 des koreanischens Burgerlichen Gesetzbuchs. Daruber hinaus kann die Verletzung der Informationspflichten eine Haftung aus culpa in contrahendo begrunden.