Am 15. 1. 2009 hat das Koreanische Oberste Gericht bei dem betroffenden Fall im Revisionsinstanz fur eine bemerkenswerte Auffassung vertreten, bei dem fruher das KVG die betroffene Gesetzesvorschrift schon als unvereinbar mit der Verfassung entschiede...
Am 15. 1. 2009 hat das Koreanische Oberste Gericht bei dem betroffenden Fall im Revisionsinstanz fur eine bemerkenswerte Auffassung vertreten, bei dem fruher das KVG die betroffene Gesetzesvorschrift schon als unvereinbar mit der Verfassung entschieden hatte. Dabei hat das KOG wie folgende ausgefuhrt. Einerseits ware dem betroffenen Gesetz eine Anwendungssperre aufzuerlegen, wenn eine strafrechtliche Rechtsvorschrift im materiellen Sinne im diesem Gesetz als unvereinbar mit der Verfassung entschieden ware. Andererseits konnte dabei auch das zu verbessernde Gesetz nicht angewendet werden, weil es nach Art. 12 I GG Art. 13 I GG also verfassungsrechtlich verboten ist, das beim Zeitpunkt des Handelns nicht vorhandene Gesetz anzuwenden. Schließlich wurde es bei diesem Fall also freigesprochen, da es kein anzuwendendes Gesetz geben konnte.
Dagegen sind einige Kritik zu Recht auszuuben: Erstens ist bei den Unvereinbarkeitsentscheidungen zu unterscheiden, wenn auch sie alle ohne Zweifel zur Verfassungswidrigkeitsentscheidungen gehort, zwischen den mit der Eigenschaft der Verfassungswidrigkeit und den sonstigen. Das hat bei zu kritisierendem, diesem Fall ubersehen. Zweitens ist bei diesem Fall unrichtigerweise auf die Rucksicht auf die Verhaltnissen beiden Rechtsfolgen bei den Unvereinbarkeitsentscheidungen verzichtet, weil das Ersetzen durch das verbesserte Gesetz als eine Voraussetzungen fur die Anwendungssperre des unvereinbaren Gesetzes anzunehmen ist. Drittens wurde der betroffene Fall als unbegrundet zuruckgewiesen, so dass er beim KOG mit den Tatbestanden nach dem verbesserten Gesetz uberpruft werden konnte, wahrend das KOG dagegen unrichtigerweise einfach als unbegrundet abgewiesen hatte.
Wie in diesem Fall gesehen ist es klar, dass es kein Norm vorhanden sein kann d.h. zwischen dem Zeitpunkt der Unvereinbarkeitsentscheidung und dem der Verbesserung des betroffenen Gesetzes, wenn auch es fur die Ausgestaltung der konkreten Rechtsverhaltnissen notwendigen sein wurden, weil der Zweck der Unvereinbarkeitsentscheidung von Anfang an darin liegt, erstens die Anwendung des betroffen Gesetz zu sperren und zweitens ihn nach dem neu verbesserten Gesetz zu regeln. Außerdem tritt auch gleichzeitig das Problem des Verstosses gegen Art. 13 I KV auf, wenn der Gegenstand der Unvereinbarkeitsentscheidung eine strafrechtliche Vorschrift im materiellen Sinne. Dafur kann eine wunschenswerte Losung zu finden sein, indem sie das KVG selbst fur diesen oben beschriebenen Zeitspannen vorlaufig eine Ubergangsvorschriften anzuwendend regeln wurde.