Die bischerige Forschung uber straftliche Notstand wurde bisjetzt uber dem rechtfertigende Notstand und entschuldigende Notstand. Der rechtfertigende Notstand werden zwei verschiedene Notstande erwahnt: Der Defensivnotstand und der Aggressivnotstand. ...
Die bischerige Forschung uber straftliche Notstand wurde bisjetzt uber dem rechtfertigende Notstand und entschuldigende Notstand. Der rechtfertigende Notstand werden zwei verschiedene Notstande erwahnt: Der Defensivnotstand und der Aggressivnotstand. Im aggressive Notstand zwischen dem zu beeintrachtigenden und zu erhaltenden Gutern muss eine strengen Interessenabwagung stattfinden. Der Defensivnotstand ist gegenuber Personen oder Sache kommt in Betracht. Das Wegen der Notwehr ist Individualschutz und Rechtsbewahrung. Deshalb braucht im Defensivnotstand auch Mildern des Verhaltmassigkeits. Fall des Defensivnotstands sind sebst solche, in denen die drohende Gefahr von einem Verhalten der betroffenen Person selbst ausgeht. Die Abwahgung in §22 KStGB werde auf einen reien Gutervergleich reduziert, wenn auch die Rucksicht grundsatzlicher konkreter Umstande zu verlaufen hat, gibt es dennoch bestimmte Situationen, die uber eine Abwahgung relativierbar sind. Die Abwahgung im Defensivnotstand bezieht nicht das Vergleichen des Werts sondern die Verantwortlichkeit der betroffenen Person ein. In der Praventivnotwehr muss stehenden verteidigem defensivnotstand-Falle von den angemessen Grunde der Interessenabwagungsprinzip besanfigt interpretiert werden.