Bei der Anwendung des Ubermaßverbotsprinzip stehen wir vor den einigen wichtigen Probleme, die nur durch richtiges Verstandnis Uber Begriff und Inhalt des Uber-maßverbotsprinzips Uberwinden werden konnen. Unter Bezug auf diese Pro-bleme behandelt di...
Bei der Anwendung des Ubermaßverbotsprinzip stehen wir vor den einigen wichtigen Probleme, die nur durch richtiges Verstandnis Uber Begriff und Inhalt des Uber-maßverbotsprinzips Uberwinden werden konnen. Unter Bezug auf diese Pro-bleme behandelt diese Untersuchung den Begriff des Ubermaßverbotsprinzips und des-sen verfassungsrechtlichen Verortung. Das Ergebnis lautet wie unten: 1. Das Ubermaßverbotsprinzip ist ein strenger Maßstab, nach dem Legitimitat des durch das Mittel verfolgbaren Zwecks, Geeignetheit des Mittels, Erforderlichkeit des gering-sten Eingriffs und Verhaltnismaßigkeit im engeren Sinne kumulativ beurteilt werden sollen. Die Ansichten, jede bei der verfassungsrechtlichen Prufung ver-wen-deten Maßstabe in eine Kategorie des Ubermaßverbotsprinzips zu subsumieren, und entsprechend den seinen Kontrolldichte Ubermaßverbotsprinzip zu teilen, haben ein Gefahr, dass das Ubermaßverbotsprinzip als verfassungsrechtlicher Prufungs-maßstab schließlich aufgelost werden kann. 2. Es ist erforderlich, neben dem Ubermaßverbotsprinzip, also die unterschiedliche als verfassungsrechtliche Prufungsmaßstabe aufzustellen. Auch jeden Versuche, die Moglich-keit der Vielfaltigkeit der Maßstabe zu errichten, zugrunde liegt das Erkennt-nis fUr diese Erforderlichkeit. Es ist nicht so unmoglich, die un-ter-schied-lichen Maßstabe entsprechend der Bedeutung und dem Inhalt von Freiheiten und Rechten herzustellen, weil es nicht gefordert ist, unbedingt fur alle Freiheiten und Rechten so zu tun. 3. Es ist nicht Uberzeugend, die verfassungsrechtliche Verortung des Uber-maß-ver-bots-prinzips in dem Satz nur (eingeschrankt werden kann) ... wenn notwendig ist, zu finden, weil es bei Anwendung des Ubermaßverbotsprinzips nicht zu dem legi-timen Ergebnis fuhrt. Wenn das Prinzip seine Verortung in dem Satz des Art. 37 Abs. 2 findet, bei jeder Einschrankung von Freiheiten und Rechten sollte die Erfor-der-lichkeit des geringsten Eingriffs beibehalten werden. Es wird verfassungswidrig sein, wenn der weichere Prufungsmaßstab als das Ubermaßverbotsprinzip angwendet wird. 4. Das Ubermaßverbotsprinzip folgt damit aus dem Wesen von Freiheiten und Rechten, und dies ist noch konkreter als aus dem Rechtsstaatsprinzip geschildert. Die Prufung ist spezifisch fur jede Freiheiten und Rechten zu machen, weil bei der Prufung jeder Freiheiten und Rechten das Ubermaßverbotsprinzip als strenger Maß-stab nicht immer angewandet werden soll.