Die wichtigsten der in dieser Untersuchung erarbeiteten Ergebnisse lassen sich in folgendem Punktkatalog thesenartig zusammenstellen: 1. Theoretisch sind Mittaterschaft und Teilnahme bei den Vorbereitungshandlungen denkbar. Diese Mittaterschaft hat j...
Die wichtigsten der in dieser Untersuchung erarbeiteten Ergebnisse lassen sich in folgendem Punktkatalog thesenartig zusammenstellen: 1. Theoretisch sind Mittaterschaft und Teilnahme bei den Vorbereitungshandlungen denkbar. Diese Mittaterschaft hat jedoch bei den Vorbereitungshandlungen keine praktische Bedeutung, weil sie schon im geltenden Strafrecht wegen Verabredung strafbar ist. Dagegen ist Teilnahme bei den Vorbereitungshandlungen trotz theoretischer Moglichkeit im geltenden Strafrecht nicht strafbar, weil wir durch §31 Abs 2, 3 das Ergebnis schlußfolgern konnen, daß der Gesetzgeber keinen Begriff der Teilnahme bei den Vorbereitungshandlungen eingenannt hat. 2. Die analoge Anwendung der fur den Versuch geltenden Rucktrittsvorschrift auf den Falle, bei denen der Tater nach Vollendung der Vorbereitung freiwillig das Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes aufgibt, ist geboten, da diese Falle die vollige strafrechtliche und kriminalpolitische Grunden fur die solchen analogen Anwendung haben. 3. Das Problem vom Mißverhaltnis des Strafrahmens zwischen Vorbereitungshandlung und Rucktritt kann sich durch Sperrwirkung des milderen Gesetzes losen. So muß eine hohere Mindeststrafe der Vorbereitung bei der Entscheidung des Strafrahmens vom Rucktritt berucksichtigt werden.