Die vorangegangen Ausfuhrungen haben die strafrechtliche Verantwort- lichkeit des Linkanbieters im Internet gepruft. Links stellen das wesentliche Strukture- und Funktionsmerkmal des WWW das. Aber es ist nicht erlaubt, dass Webseitenbetreiber einen Li...
Die vorangegangen Ausfuhrungen haben die strafrechtliche Verantwort- lichkeit des Linkanbieters im Internet gepruft. Links stellen das wesentliche Strukture- und Funktionsmerkmal des WWW das. Aber es ist nicht erlaubt, dass Webseitenbetreiber einen Link auf eine Seite mit rechtswirdrigen Inhalten aufbaut, weil Internet kein rechtsfreie Raum ist. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Arbeit die folgenden Ergebnisse erbracht. Die Frage der strafrechtlche Verantwortlichkeit fur Verweisungen durch einen Link bestimmt sich zunachst anhand der neuen Haftungsregeln fur Inhalte im Internet in § 5 TDG. Diese sind der Prufung anhand des materiellen Strafrechts quasi als “akzessorischer Filter” vorgelagert. Bei der Haftung fur Inhalte § 5 TDG stellt die Verweisung durch einen Link grundsatzlich ein Bereithalten von Inhalten zur Nutzung i. S. d. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TDG, da das Zuganglichmachen von Inhalten nur die technische Zugansvermittlung erfaßt und ein Link auf Web-Angebote Dritte daruber hinaus immer einen inhaltichen Verweis beinhaltet. Wenn der Linkanbieter gem. § 5 fur den verknupten Inhalt Verantwort- lichkeit ist, beurteilt sich seine strafrechtliche Haftung nach dem materiellen Strafrecht. Relevante Straftatbestande beim Linksetzen enthalten die Ver- breitungs- und Außerungsdelikte, deren tatbestandsubergreifenden Merkmale etwa des “Verbreitung” von Inhalten und Zuganglichmachen unproblema- tische erfullt werden. Bei der Strafbarkeit wegen eines positiven Tuns kommt sowohl eine Haftung des Linkproviders als Tater als auch Teilnehmer einer Straftat in Betracht. Wird der Tatbestand eines Verbreitungsdelikte erfullt wird, ist nach der vorherrschenden Tatherrschaftslehre grundsatzlich von einer Haf- tungs als Teilnehmer(Beihilfe) auszugehen, da das Einrichtung des Link nur den Personenkreis, der Zugang zum strafbaren Inhalt erhalten kann, erweitert. Aus der deutschen Diskussion ist es festzustellen, koreanische BGH und LG Incheon die Tatherrschaftslehre falsch verstanden haben. Der Linkan- bieter ist als Teilnehmer in Betracht zu kommen. Man kann auch eine Subsumieren von Link unter die offentliche Ausstellung bejahen. Die These, dass jedem Linkanbieter eine Garantenstellung zukommt, kann vielleicht als gewagt eingeschatzt werden. Sie stellt aber eine sachgerechte Schlussfolgerung dar. Denn jeder, der die Vorteil des Mediums Internet benutzt, um ein breites Publikum fur seine Angebote zu erreichen, muss auch die rechtlichen Rahmen einhalten. Unter dieser Rahmen werden die Nutzung des Internet rechtmaßig sein.