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    Verwaltungsvorschriften im deutschen und europäischen Verwaltungsrecht

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Eine zweite wesentliche Aufgabe von Verwaltungsvorschriften stellt die Konkretisierung von Verfahren dar. Während die verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben insbesondere bei staatlichen Allokationsentscheidungen ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren fordernGrundlegend Wollenschläger, Verteilungsverfahren, 2010.
    , geben die einschlägigen Gesetze ein konkretes Verteilungsverfahren gerade nicht vor. Ein wichtiges Anwendungsbeispiel liefert das Telekommunikationsrecht. Das Gesetz verlangt für die Frequenzversteigerung in § 61 Abs. 4 TKG immerhin, dass die BNetzA vorab “die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen” festlegtArt. 7 Abs. 3 GenehmigungsRL 2009 verlangt, dass die Zuteilung von Frequenzen generell auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruht, schreibt jedoch kein bestimmtes Vergabeverfahren vor. § 61 TKG sieht als Regelverfahren die Frequenzversteigerung vor, ohne jedoch ein konkretes Versteigerungsdesign vorzuschreiben: Parallel zur Entscheidung über das gewählte Verfahren hat die BNetzA auch „Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren zu veröffentlichen (Abs. 1 S. 1. Näher dazu Ruthig, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG § 61 Rn. 8 ff.
    , erkennt also die entsprechende “Konzeptpflicht” ausdrücklich an. Klassische Beispiele sind der Zugang zu kommunalen Einrichtungen und die marktgewerberechtliche Zulassung zu Märkten. Die herkömmliche Rechtsprechung hält die Konkretisierung von Auswahlkriterien und Verfahren zwar für “begrüßenswert”VGH München, GewArch 1996, 477, 478; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 132, 134 “neigt” in bestimmten Fällen immerhin dazu, die Aufstellung eines Konzeptes für geboten zu erachten. Näher zum Ganzen Wollenschläger, Verteilungsverfahren, 2010, S. 335 ff.
    , verneint aber eine entsprechende Rechtspflicht. Ob dies allerdings tatsächlich den Anforderungen an Transparenz und Diskriminierungsfreiheit gerecht wird, ist anhand der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften und gegebenenfalls der verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Jedenfalls wird man aus der prozeduralen Dimension des Grundrechtsschutzes eine Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung von Verfahrensgrundsätzen ableiten könnenDazu Wollenschläger, Verteilungsgerechtigkeit S. 336 ff.; zustimmend Schoch, NVwZ 2016, 257, 265.
    . Sofern sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen, ist es dann auch die Aufgabe der Gerichte, die Einhaltung dieser verwaltungsbehördlich konkretisierten Verfahrensanforderungen zu kontrollieren.
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    Eine zweite wesentliche Aufgabe von Verwaltungsvorschriften stellt die Konkretisierung von Verfahren dar. Während die verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben insbesondere bei staatlichen Allokationsentscheidungen ein transparentes und diskriminie...

    Eine zweite wesentliche Aufgabe von Verwaltungsvorschriften stellt die Konkretisierung von Verfahren dar. Während die verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben insbesondere bei staatlichen Allokationsentscheidungen ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren fordernGrundlegend Wollenschläger, Verteilungsverfahren, 2010.
    , geben die einschlägigen Gesetze ein konkretes Verteilungsverfahren gerade nicht vor. Ein wichtiges Anwendungsbeispiel liefert das Telekommunikationsrecht. Das Gesetz verlangt für die Frequenzversteigerung in § 61 Abs. 4 TKG immerhin, dass die BNetzA vorab “die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen” festlegtArt. 7 Abs. 3 GenehmigungsRL 2009 verlangt, dass die Zuteilung von Frequenzen generell auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruht, schreibt jedoch kein bestimmtes Vergabeverfahren vor. § 61 TKG sieht als Regelverfahren die Frequenzversteigerung vor, ohne jedoch ein konkretes Versteigerungsdesign vorzuschreiben: Parallel zur Entscheidung über das gewählte Verfahren hat die BNetzA auch „Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren zu veröffentlichen (Abs. 1 S. 1. Näher dazu Ruthig, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG § 61 Rn. 8 ff.
    , erkennt also die entsprechende “Konzeptpflicht” ausdrücklich an. Klassische Beispiele sind der Zugang zu kommunalen Einrichtungen und die marktgewerberechtliche Zulassung zu Märkten. Die herkömmliche Rechtsprechung hält die Konkretisierung von Auswahlkriterien und Verfahren zwar für “begrüßenswert”VGH München, GewArch 1996, 477, 478; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 132, 134 “neigt” in bestimmten Fällen immerhin dazu, die Aufstellung eines Konzeptes für geboten zu erachten. Näher zum Ganzen Wollenschläger, Verteilungsverfahren, 2010, S. 335 ff.
    , verneint aber eine entsprechende Rechtspflicht. Ob dies allerdings tatsächlich den Anforderungen an Transparenz und Diskriminierungsfreiheit gerecht wird, ist anhand der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften und gegebenenfalls der verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Jedenfalls wird man aus der prozeduralen Dimension des Grundrechtsschutzes eine Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung von Verfahrensgrundsätzen ableiten könnenDazu Wollenschläger, Verteilungsgerechtigkeit S. 336 ff.; zustimmend Schoch, NVwZ 2016, 257, 265.
    . Sofern sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen, ist es dann auch die Aufgabe der Gerichte, die Einhaltung dieser verwaltungsbehördlich konkretisierten Verfahrensanforderungen zu kontrollieren.

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    참고문헌 (Reference)

    1 Wollenschläger, "Verteilungsgerechtigkeit" 336-,

    2 Di Fabio, "Risikoentscheidungen im Rechtsstaat" 464-,

    3 Wörner, "Rechtlich weiche Verhaltenssteuerungsformen Europäischer Agenturen als Bewährungsprobe der Rechtsunion" 2017

    4 Manning, "Nonlegislative Rules" 72 : 893-923, 2004

    5 S. Ruffert, "Grundlagen des Verwaltungsrechts I"

    6 Pierce, "Distinguishing Legislative Rules from Interpretative Rules" 52 : 547-, 2000

    7 Isensee, "Die typisierende Verwaltung" 171-, 1976

    8 Otto Mayer, "Deutsches Verwaltungsrecht Bd I" 97-, 1924

    9 Möstl, "Allgemeines Verwaltungsrecht" 2005

    10 Maurer, "Allgemeines Verwaltungsrecht" 2018

    1 Wollenschläger, "Verteilungsgerechtigkeit" 336-,

    2 Di Fabio, "Risikoentscheidungen im Rechtsstaat" 464-,

    3 Wörner, "Rechtlich weiche Verhaltenssteuerungsformen Europäischer Agenturen als Bewährungsprobe der Rechtsunion" 2017

    4 Manning, "Nonlegislative Rules" 72 : 893-923, 2004

    5 S. Ruffert, "Grundlagen des Verwaltungsrechts I"

    6 Pierce, "Distinguishing Legislative Rules from Interpretative Rules" 52 : 547-, 2000

    7 Isensee, "Die typisierende Verwaltung" 171-, 1976

    8 Otto Mayer, "Deutsches Verwaltungsrecht Bd I" 97-, 1924

    9 Möstl, "Allgemeines Verwaltungsrecht" 2005

    10 Maurer, "Allgemeines Verwaltungsrecht" 2018

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    2004-01-01 등재 등재학술지 선정 (등재후보2차) KCI등재
    2003-01-01 등재 등재후보 1차 PASS (등재후보1차) KCI등재후보
    2002-01-01 등재 등재후보학술지 유지 (등재후보1차) KCI등재후보
    1999-07-01 등재 등재후보학술지 선정 (신규평가) KCI등재후보
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    2016 0.84 0.84 0.73
    KCIF(4년) KCIF(5년) 중심성지수(3년) 즉시성지수
    0.69 0.69 0.687 0.35
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