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    Rechtsschutz gegen untergesetzliche Rechtsnormen

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Art. 19 IV GG gewährleistet als ein unabdingbares rechtsstaatliches Erfordernis Rechtsschutz gegen untergesetzliche Rechtsvorschriften. Ihm genügen aber in der Regel fachgerichtliche inzidente Normenkontrollen. Nur ausnahmsweise erfordert das Prinzip der Rechtsschutzeffektivität, das dem Art. 19 IV GG zu entnehmen ist, prinzipale Normenkontrollen. Soweit hier nicht bereits § 47 VwGO einschlägig ist, ist dieser Rechtsschutz durch eine Klage gem. § 43 VwGO sicherzustellen, die auf Feststellung des Nichtbestehens eines Normgebungsrechts gerichtet ist. Die fachgerichtlichen Möglichkeiten eines (prinzipalen oder inzidenten) Rechtsschutzes gegen untergesetzliche Normen schließen gem. § 90 II 1 BVerfGG die unmittelbare Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde aus. Art. 19 IV GG garantiert Rechtsschutz auch gegen das Unterlassen untergesetzlicher Rechtsvorschriften. Dieser Rechtsschutz ist durch eine verwaltungsgerichtliche allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage sicherzustellen. Dass auch das BVerfG nunmehr einen verfassungsrechtlich geforderten Rechtsschutz gegen untergesetzliches normatives Unrecht anerkennt, sollte das Gericht im Übrigen dazu veranlassen, einen solchen Rechtsschutz – unter Beachtung der sich aus Art. 100 I GG ergebenden Modifikationen – zukünftig auch gegenüber formellen Gesetzen zuzulassen und damit zugleich den Rechtsstaat zu vollenden. Ein solcher Schritt sollte umso leichter fallen, als die Umsetzung eines solchen Postulats nur relativ geringfügige Eingriffe in das einfache Gesetzesrecht bei der Ausgestaltung des konkreten Normenkontrollverfahrens und der Befristung der Verfassungsbeschwerde nötig machte.
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    Art. 19 IV GG gewährleistet als ein unabdingbares rechtsstaatliches Erfordernis Rechtsschutz gegen untergesetzliche Rechtsvorschriften. Ihm genügen aber in der Regel fachgerichtliche inzidente Normenkontrollen. Nur ausnahmsweise erfordert das Prinzi...

    Art. 19 IV GG gewährleistet als ein unabdingbares rechtsstaatliches Erfordernis Rechtsschutz gegen untergesetzliche Rechtsvorschriften. Ihm genügen aber in der Regel fachgerichtliche inzidente Normenkontrollen. Nur ausnahmsweise erfordert das Prinzip der Rechtsschutzeffektivität, das dem Art. 19 IV GG zu entnehmen ist, prinzipale Normenkontrollen. Soweit hier nicht bereits § 47 VwGO einschlägig ist, ist dieser Rechtsschutz durch eine Klage gem. § 43 VwGO sicherzustellen, die auf Feststellung des Nichtbestehens eines Normgebungsrechts gerichtet ist. Die fachgerichtlichen Möglichkeiten eines (prinzipalen oder inzidenten) Rechtsschutzes gegen untergesetzliche Normen schließen gem. § 90 II 1 BVerfGG die unmittelbare Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde aus. Art. 19 IV GG garantiert Rechtsschutz auch gegen das Unterlassen untergesetzlicher Rechtsvorschriften. Dieser Rechtsschutz ist durch eine verwaltungsgerichtliche allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage sicherzustellen. Dass auch das BVerfG nunmehr einen verfassungsrechtlich geforderten Rechtsschutz gegen untergesetzliches normatives Unrecht anerkennt, sollte das Gericht im Übrigen dazu veranlassen, einen solchen Rechtsschutz – unter Beachtung der sich aus Art. 100 I GG ergebenden Modifikationen – zukünftig auch gegenüber formellen Gesetzen zuzulassen und damit zugleich den Rechtsstaat zu vollenden. Ein solcher Schritt sollte umso leichter fallen, als die Umsetzung eines solchen Postulats nur relativ geringfügige Eingriffe in das einfache Gesetzesrecht bei der Ausgestaltung des konkreten Normenkontrollverfahrens und der Befristung der Verfassungsbeschwerde nötig machte.

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    참고문헌 (Reference)

    1 W. Jellinek, "Verwaltungsrecht" 305-, 1931

    2 Schenke, "Verwaltungsprozessrecht" 2017

    3 Kopp, "Verwaltungsgerichtsordnung" 2017

    4 Schenke, "Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit" 58-, 1987

    5 Schenke, "Rechtsschutz bei normativem Unrecht" 1979

    6 Schenke, "Festschrift für Maurer" 723-, 2001

    7 Sydow, "Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des ausgehenden 19. Jahrhunderts" 2000

    8 Warmke, "Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" 174-, 1993

    9 Schack, "Die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Gesetz und Verordnung unter besonderer Berücksichtigung Preußens und des Deutschen Reichs" 1918

    10 A. Schlaich, "Das Bundesverfassungsgericht" 252-, 2010

    1 W. Jellinek, "Verwaltungsrecht" 305-, 1931

    2 Schenke, "Verwaltungsprozessrecht" 2017

    3 Kopp, "Verwaltungsgerichtsordnung" 2017

    4 Schenke, "Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit" 58-, 1987

    5 Schenke, "Rechtsschutz bei normativem Unrecht" 1979

    6 Schenke, "Festschrift für Maurer" 723-, 2001

    7 Sydow, "Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des ausgehenden 19. Jahrhunderts" 2000

    8 Warmke, "Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" 174-, 1993

    9 Schack, "Die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Gesetz und Verordnung unter besonderer Berücksichtigung Preußens und des Deutschen Reichs" 1918

    10 A. Schlaich, "Das Bundesverfassungsgericht" 252-, 2010

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    KCIF(4년) KCIF(5년) 중심성지수(3년) 즉시성지수
    0.69 0.69 0.687 0.35
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