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    要式行爲의 解釋과 暗示理論 - 특히 유언의 해석을 중심으로 - = Die Auslegung der formbedüftigen Rechtsgeschäften

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Bei den formgebundenen Rechtsgeschäften muß die Willenserklärung formgerecht erklärt werden, sonst hat die Erklärung Nichtigkeit zur Folge. Aber es ist im Zweifel über die Formgerechtigkeit, wenn der im Wege der Auslegung ermittelte wirkliche Wille von Erklärende dem Wort der Erklärung nicht entspricht. Die Andeutungstheorie, die der Deutsche Bundesgerichtshof vertritt, besagt, die Erklärung nur dann von der Form gedeckt sein soll, wenn das durch die Auslegung erlangte Ergebnis in der Verfügung irgendwie, wenn auch nur unvollkommen, zum Ausdruck gebracht worden sein muß. Hier sind zwei Fragen zu unterscheiden, die Auslegungsproblem und die Formprüfungsproblem. Die Vertreter von Andeutungstheorie kann je nach dem die objektive und die subjektive geordent werden, wann man den Maßstab des Anhaltspunkt bestehen sehen. Im Bereich der ergänzende Auslegung fordert die Theorie nur den Zweck oder Willensrichtung des Erklärenden andeutungsweise zu erklärt werden, denn der hypothetischer Wille kann in dem Testament denknotwedig gar nicht zum Ausdruck gekommen sein. Der Andeutungstheorie kann nicht folgen. Erstens beiträgt sie keinen Formzwecke, nicht nur Warnfunktion, sondern auch Beweisfunktion. Zweitens liegt es keinen kalkulierbaren Maßstab, ob der Richter die Anhaltspunkt in der Erklärung findet oder nicht, es was eröffnet eine große Rechtsunsicherheit. Die Theorie bevorzugt zu Unrecht den weitschweifigen Erklärende gegenüber demjenigen, der knapp formuliert. Drittens steht sie in Widerspruch mit dem falsa demonstratio non nocet Regel, weil es keine Anhaltspunkt von der wirklichen Wille bestehen kann im Fall des falsa demonstratio. Letztlich macht die Andeutungstheorie alle Bemühungen um Willenserforschung aufgrund Formerfordernisse vergeblich. Bei den formgebundenen Rechtsgeschäften wird nur die Willenserklärung selbst, nicht der Sinn der Erklärung, formgerecht erklärt gefordert.
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    Bei den formgebundenen Rechtsgeschäften muß die Willenserklärung formgerecht erklärt werden, sonst hat die Erklärung Nichtigkeit zur Folge. Aber es ist im Zweifel über die Formgerechtigkeit, wenn der im Wege der Auslegung ermittelte wirkliche Wi...

    Bei den formgebundenen Rechtsgeschäften muß die Willenserklärung formgerecht erklärt werden, sonst hat die Erklärung Nichtigkeit zur Folge. Aber es ist im Zweifel über die Formgerechtigkeit, wenn der im Wege der Auslegung ermittelte wirkliche Wille von Erklärende dem Wort der Erklärung nicht entspricht. Die Andeutungstheorie, die der Deutsche Bundesgerichtshof vertritt, besagt, die Erklärung nur dann von der Form gedeckt sein soll, wenn das durch die Auslegung erlangte Ergebnis in der Verfügung irgendwie, wenn auch nur unvollkommen, zum Ausdruck gebracht worden sein muß. Hier sind zwei Fragen zu unterscheiden, die Auslegungsproblem und die Formprüfungsproblem. Die Vertreter von Andeutungstheorie kann je nach dem die objektive und die subjektive geordent werden, wann man den Maßstab des Anhaltspunkt bestehen sehen. Im Bereich der ergänzende Auslegung fordert die Theorie nur den Zweck oder Willensrichtung des Erklärenden andeutungsweise zu erklärt werden, denn der hypothetischer Wille kann in dem Testament denknotwedig gar nicht zum Ausdruck gekommen sein. Der Andeutungstheorie kann nicht folgen. Erstens beiträgt sie keinen Formzwecke, nicht nur Warnfunktion, sondern auch Beweisfunktion. Zweitens liegt es keinen kalkulierbaren Maßstab, ob der Richter die Anhaltspunkt in der Erklärung findet oder nicht, es was eröffnet eine große Rechtsunsicherheit. Die Theorie bevorzugt zu Unrecht den weitschweifigen Erklärende gegenüber demjenigen, der knapp formuliert. Drittens steht sie in Widerspruch mit dem falsa demonstratio non nocet Regel, weil es keine Anhaltspunkt von der wirklichen Wille bestehen kann im Fall des falsa demonstratio. Letztlich macht die Andeutungstheorie alle Bemühungen um Willenserforschung aufgrund Formerfordernisse vergeblich. Bei den formgebundenen Rechtsgeschäften wird nur die Willenserklärung selbst, nicht der Sinn der Erklärung, formgerecht erklärt gefordert.

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    참고문헌 (Reference)

    1 현소혜, "유언의 해명적 해석" 법학연구소 9 (9): 103-136, 2008

    2 현소혜, "유언의 보충적 해석" 한국가족법학회 22 (22): 111-150, 2008

    3 嚴東燮, "법률행위의 해석에 관한 연구" 서울대학교 1992

    4 현소혜, "로마법상 유언의 해석에 관한 연구" 한국민사법학회 (41) : 253-288, 2008

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    6 "대법원 2006.3.9. 선고 2005다57899 판결"

    7 "대법원 1999.9.3. 선고 98다17800 판결"

    8 "대법원 1999.6.25. 선고 99다7183 판결"

    9 "대법원 1996.8.20. 선고 96다19581 판결"

    10 "대법원 1993.10.26. 선고 93다2629 판결"

    1 현소혜, "유언의 해명적 해석" 법학연구소 9 (9): 103-136, 2008

    2 현소혜, "유언의 보충적 해석" 한국가족법학회 22 (22): 111-150, 2008

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    4 현소혜, "로마법상 유언의 해석에 관한 연구" 한국민사법학회 (41) : 253-288, 2008

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    14 郭潤直, "民法總則(第七版)" 博英社 2002

    15 金曾漢, "民法總則(第9版)" 博英社 2006

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    18 金相容, "民法總則(全訂版增補)" 法文社 2003

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    20 "RGZ 70, 391 ff"

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    22 "RG SeuffArch 70, Nr.223"

    23 "RG LZ 1919, 1187"

    24 "RG JW 1911, 220 Nr.27"

    25 "RG HRR 1932, Nr.1055"

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    27 "Münchener Kommentar zum BGB, Band 9, Erbrecht(4.Aufl.)"

    28 "Münchener Kommentar zum BGB, Band 9, Erbrecht(3.Aufl.)"

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    31 Staudinger, "Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 5. Erbrecht"

    32 Staudinger, "Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetz, Buch 1., Allgemeiner Teil 3"

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    57 Brox, "Der Bundesgerichtshof und die Andeutungstheorie"

    58 "Danz, Die Auslegung der Rechtsgeschäfte(3.Aufl.), 1911, S.169"

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    60 Palandt, "Bürgerliches Gesetzbuch(64.Aufl.)"

    61 Erman, "Bürgerlches Gesetzbuch(10.Aufl.)"

    62 "BGHZ 86, 41 ff"

    63 "BGHZ 80, 246 ff"

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    65 "BGH WM 1970, 221 f"

    66 "BGH LM Nr.7 zu §§ 2084, 133"

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    70 Larenz, "Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerliches Rechts(9.Aufl.)"

    71 Flume, "Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, zweiter Band. Das Rechtsgeschäft(4.Aufl.)"

    72 Perkams, ": Jakob Fortunat Stagl, Der Wortlaut als Grenze der Auslegung von Testamenten. Die Andeutungstheorie im Testamentsrecht Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, 2., überarbeitete Auflage. Wien"

    73 梁彰洙, "2005년판 독일민법전-총칙·채권·물권-" 博英社 2005

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