Bei der Gesetzeskonkurrenz(od. Gesetzeseinheit) verdrängt ein Tatbestand den anderen, so daß nur ein Tatbestand erfüllt ist und allein dieser angewendet wird(unechte, scheinbare Konkurrenz). Einmal wird bei der Gesetzeskonkurrenz die zurücktretend...
Bei der Gesetzeskonkurrenz(od. Gesetzeseinheit) verdrängt ein Tatbestand den anderen, so daß nur ein Tatbestand erfüllt ist und allein dieser angewendet wird(unechte, scheinbare Konkurrenz). Einmal wird bei der Gesetzeskonkurrenz die zurücktretende Strafvorschrift nicht in den Schuldspruch aufgenommen, trägt also auch zur Kennzeichnung der Tat nichts bei. Zum anderen steht der Mitberücksichtigung des ausgeschlossenen Gesetzes bei der Strafzumessung nicht selten die Tatsache entgegen, daß dessen Merkmale im Tatbestand des anzuwendenden Gesetzes bereits enthalten sind(Verbot der Doppelverwertung). Endlich bleibt das verdrängte Gesetz dann endgültig aus dem Spiel, wenn das primär anzuwendende Gesetz eine Privilegierung enthält, die der Täter durch den Rückgriff auf das verdrängte Gesetz verlieren würde.
Gesetzeskonkurrenz kommt in drei Fällen in Betracht, wobei freilich viele Einzelheiten umstritten sind. Die überwiegende Meinung unterscheidet zwischen Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion.
1. Spezialität: Hier enthält eine Norm alle Merkmale einer anderen Norm und zusätzlich weitere, spezielle Merkmale, weshalb die andere, generelle Norm verdrängt wird. Hier wird also von der verdrängenden Norm her gedacht. Kurz: Eine Norm enthält eine andere ganz und noch mehr.
2. Subsidiarität: Hier ist eine Norm ausdrücklich (formelle Subsidiarität) oder stillschweigend (materielle Subsidiarität) nur unter der Voraussetzung anwendbar, daß nicht schon eine andere Norm eingreift und die nur hilfsweise geltende Norm verdrängt. Hier wird also von der verdrängten Norm her gedacht. Kurz: Eine Norm gilt nur hilfsweise.
Subsidiarität ist typischerweise dann gegeben, wenn bei einem Angriff auf dasselbe Rechtsgut schwächere und stärkere Angriffsformen zusammentreffen. So steckt in jedem vollendeten Vorsatzdelikte als Minus der Tatbestand des Versuches, der als (stillschweigend) subsidiär verdrängt ist. Entsprechend ist die schwächere Beihilfe subsidiär gegenüber der Anstiftung, und ist die Anstiftung subsidiär gegenüber der Täterschaft.
3. Konsumtion: Hier wird ein Delikt typischerweise vor, während oder nach einem anderen, oft, aber nicht notwendig, schwereren Delikt begangen, weshalb man annimmt, das eigentliche, der Tat das Gepräge gebende Delikt "verzehre" den Unrechts- und Schuldgehalt des anderen, begleitenden Deliktes (mitbestrafte Vor-, Begleit- oder Nachtat). Auch hier wird von der verdrängten (konsumierten) Norm her gedacht. Kurz: Eine Norm trifft im Einzelfalle typischerweise mit einer begleitenden Norm zusammen, die ihr gegenüber keinen Eigenwert mehr hat.
Auch die Konsumtion muß durch Auslegung der jeweiligen Tatbestände - am Fall- ermittet werden. Für die mitbestrafte Vortat ist kennzeichnend, daß das Schwergewicht bei der Nachtat liegt und der Gesamtkomplex nur unter dem Gesichtspunkt der Nachtat zu bewerten ist. Für die mitbestrafte Begleittat ist ebenfalls der Gesichtspunkt des Schwergewichts auf der anderen Tat maßgebend; dabei kann die Begleittat durchaus einmal eine höhere Strafdrohung enthalten. Und für die mitbestrafte Nachtat ist in entsprechender Weise der Aspekt des Ausbau und des Verwertens der durch die Vortat erlangten Position maßgebend.