Nach dem Stand der jungeren Rechtsprechung sind Privatpersonen untereinander in ihrem personlichen Verhaltnis nicht an die Grundrechte gebunden, denn Lo¨sungsmo¨glichkeit eines Konflikts zwischen Privatpersonen untereinander durch den Gestaltungsspi...
Nach dem Stand der jungeren Rechtsprechung sind Privatpersonen untereinander in ihrem personlichen Verhaltnis nicht an die Grundrechte gebunden, denn Lo¨sungsmo¨glichkeit eines Konflikts zwischen Privatpersonen untereinander durch den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lo¨sbar ist. Im Verhaltnis zum 19. Jahrhundert haben sich die faktischen Verha¨lnis vera¨ndert und ein Bedeutungswandel der Grundrechte im Verfassungsrecht ist deutlich eingetreten. Die auf Art. 1 I und Art. 2 Ⅱ GG gesu¨tzte Privatautonomie steht der Dritwirkung der Grundrechte zwar entgegen. Aber Privatautonomie kann in der heutigen Zeit nur schwer zugelassen werden, da sonst unausweislich das Recht des Stiirken sich Geltung verschaffen wu¨rde. Deswegen muß man versuchen, fu¨r die Lo¨sung der Kollision zwischen der Grundrechtsausdehnung und der Privatautonomie, vor allem der Vertragsfreiheit, die Harmonisierung beider Prinzipien zu finden. Der Maßstab hierfu¨r soll der Grundrechtsschutz sein. Die Bindung der Privatautonomie an die Vorgabe der Gtundrechte bedeutet nicht zwangsla¨utig die Zersto¨rung von deren Prinzip. Die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs im Einzelfall kann aber die im Privatrechtsverkehr etforderliche Rechtssicherheit aufheben. Dem Einfluß der Gtundrechte auf das Privatrecht Rechnung zu tragen, sol1 deshalb in erster Linie die Aufgabe des Privatgesetzgebers sein. Wenn der Privatgesetzgeber bei seinen Regelungen allerdings unbestimmte Begriffe oder Generalklauseln benutzt, so ko¨nnen diese Vorschiften fu¨r die Gtundrechte bei der Interpretation im Einzellfall bedeutsam werden. Hinsichtlich der richterlichen Inhaltskontrolle von Vertra¨gen ist darauf hinzuwiesen, daß sie aus Gru¨nden der Rechtssicherheit nur dort, wo die tatsachlichen Gtundlagen einer freien Selbstbestimmung beider Vertragsparteien vorliegen, in Betracht kommt. Diese Ansicht des Bundesvetfassungsgerichts ist keine einseitige Mißachtung der Privatautomie im Privatrecht. U¨ber den notwendlge Interessenausgleich von Rechtsposition kann man so sagen, daß die jeweilige Intensitat des Eingriffs in eine Rechtsposition eingehend analysiert und der Interessenausgleich unter angemessener Wahtung der einander gegenuberstehenden Position getroffen werden muß