RISS 학술연구정보서비스

검색

인기 검색어

    다국어 입력

    http://chineseinput.net/에서 pinyin(병음)방식으로 중국어를 변환할 수 있습니다.

    변환된 중국어를 복사하여 사용하시면 됩니다.

    예시)
    • 中文 을 입력하시려면 zhongwen을 입력하시고 space를누르시면됩니다.
    • 北京 을 입력하시려면 beijing을 입력하시고 space를 누르시면 됩니다.
    닫기
    KCI등재

    독일 보험계약법상 보험금급부의 지급기한 = Zusammenfassung : Fallgikeit von Geldleistungen im Versicherungsvertragsgesetz in Deutschland

    한글로보기

    https://www.riss.kr/link?id=A86946562

    • 0

      상세조회
    • 0

      다운로드
    서지정보 열기
    • 내보내기
    • 내책장담기
    • 공유하기
    • 오류접수
    인용문이 복사되었습니다.

    부가정보

    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Bei dieser Abhandlung geht es um die Fallgikeit von Geldleistungen durch den Versicherer. Die Vorschrift des § 14 VVG bestimmt als lex specialis zu § 271 BGB die Fallgikeit der Versicherungsleistung. Fallgikeit nach § 14 VVG ist gegeben bei Abschluss der notwendigen Erhebung zur Feststellung des Versicheurngsfalls, also der Prufung, ob sich wahrend der Haftungsdauer eine versicherte Gefahr verwirklicht hat, versicherte Interessen beeintrachtigt wurden und ob und in welcher Hohe ein versicherte Schaden entstanden ist. Im Zusammenhang mit dem Umfang und der Dauer der notwendigen Erhebungen sind Erhebungen Maßnahmen, die sich auf die Prufung des Anspruchs des VN nach Grund und Hohe beziehen. Sie betreffen nicht nur die tatsachlichen Voraussetzungen Beweismittel fur Rechtsgrunde verschaffen konnen, die den Entschadigungsanspruch des VN, insbesondere wegen der Herbeifuhrung des Versicherungsfalls oder Obliegenheitsverletzungen ausschließen wurden. Die Dauer der Erhebungen ist abhangig von den Umstanden des Einzelfalles und kann sich deshalb bei schwierig zu beurteilenden Versicherungsfallen durchaus uber mehrere Monate erstrecken. In vielen Sachversicherungsbedingungen ist vorgesehen, dass der VR berechtigt ist, wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen den VN(oder Reprasentanten oder Mitversicherte) eingeleitet ist, seine Zahlung bis zum Abschluss dieser Untersuchungen aufzuschieben. Da § 14 Abs. 1 VVG nicht zwingend ist, konnen die Parteien die Falligkeit abweichend regeln. Das kann durch individuelle Vereinbarung fur den konkreten Einzelfall erfolgen oder generell durch AVB. Nach der gemaß § 18 VVG halbzwingend ausgestaltenten Vorschrift des § 14 Abs. 2 kann der VN Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet sind. Die Verpflichtung, auf die Entschadigungsforderung seit dem Tage nach Eintritt des Verzuges Verzugszinsen zu zahlen. Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. Obwohl die notwendigen Erhebungen vom VR vorgenommen werden, muss der VN ihre Beendigung beweisen, wenn er sich auf die Fallgikeit des Entschadigungsanspruchs beruft. Sie gehort zu den anspruchbegrunden Tatsachen. Der VR ist aber verpflichtet, substantiiert darzulegen, welche Maßnahmen er bisher getroffen hat und welche Umstande der Beendigung der Erhebungen noch entgegenstehen. Der VN hat auch die Voraussetzungen der Berechtigung seines Verlangens auf Abschlagszahlungen darzutun und zu beweisen.
    번역하기

    Bei dieser Abhandlung geht es um die Fallgikeit von Geldleistungen durch den Versicherer. Die Vorschrift des § 14 VVG bestimmt als lex specialis zu § 271 BGB die Fallgikeit der Versicherungsleistung. Fallgikeit nach § 14 VVG ist gegeben bei Abschlu...

    Bei dieser Abhandlung geht es um die Fallgikeit von Geldleistungen durch den Versicherer. Die Vorschrift des § 14 VVG bestimmt als lex specialis zu § 271 BGB die Fallgikeit der Versicherungsleistung. Fallgikeit nach § 14 VVG ist gegeben bei Abschluss der notwendigen Erhebung zur Feststellung des Versicheurngsfalls, also der Prufung, ob sich wahrend der Haftungsdauer eine versicherte Gefahr verwirklicht hat, versicherte Interessen beeintrachtigt wurden und ob und in welcher Hohe ein versicherte Schaden entstanden ist. Im Zusammenhang mit dem Umfang und der Dauer der notwendigen Erhebungen sind Erhebungen Maßnahmen, die sich auf die Prufung des Anspruchs des VN nach Grund und Hohe beziehen. Sie betreffen nicht nur die tatsachlichen Voraussetzungen Beweismittel fur Rechtsgrunde verschaffen konnen, die den Entschadigungsanspruch des VN, insbesondere wegen der Herbeifuhrung des Versicherungsfalls oder Obliegenheitsverletzungen ausschließen wurden. Die Dauer der Erhebungen ist abhangig von den Umstanden des Einzelfalles und kann sich deshalb bei schwierig zu beurteilenden Versicherungsfallen durchaus uber mehrere Monate erstrecken. In vielen Sachversicherungsbedingungen ist vorgesehen, dass der VR berechtigt ist, wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen den VN(oder Reprasentanten oder Mitversicherte) eingeleitet ist, seine Zahlung bis zum Abschluss dieser Untersuchungen aufzuschieben. Da § 14 Abs. 1 VVG nicht zwingend ist, konnen die Parteien die Falligkeit abweichend regeln. Das kann durch individuelle Vereinbarung fur den konkreten Einzelfall erfolgen oder generell durch AVB. Nach der gemaß § 18 VVG halbzwingend ausgestaltenten Vorschrift des § 14 Abs. 2 kann der VN Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet sind. Die Verpflichtung, auf die Entschadigungsforderung seit dem Tage nach Eintritt des Verzuges Verzugszinsen zu zahlen. Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. Obwohl die notwendigen Erhebungen vom VR vorgenommen werden, muss der VN ihre Beendigung beweisen, wenn er sich auf die Fallgikeit des Entschadigungsanspruchs beruft. Sie gehort zu den anspruchbegrunden Tatsachen. Der VR ist aber verpflichtet, substantiiert darzulegen, welche Maßnahmen er bisher getroffen hat und welche Umstande der Beendigung der Erhebungen noch entgegenstehen. Der VN hat auch die Voraussetzungen der Berechtigung seines Verlangens auf Abschlagszahlungen darzutun und zu beweisen.

    더보기

    참고문헌 (Reference)

    1 김선정, "일본 보험법개정에서의 보험금지급채무의 이행기와 지급지체" 한국보험학회 (85) : 161-194, 2010

    2 유주선, "독일 보험계약법상 대표자책임에 관한 고찰 -대표자책임의 타당성과 우리의 수용가능성-”" 2 (2): 2008

    3 유주선, "“보험자의 보험금지급채무와 그 이행기”, 「손해보험」, 2010. 11"

    4 Rüffer Wilfried, "Versicherungsvertragsgesetz, Nomos"

    5 Looschelders Dirk, "Versicherungsvertragsgesetz, Carl Heymann Verlag"

    6 Prölss Jürgen, "Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., Verlag C.H.Beck"

    7 Terbille Michael, "Versicherungsrecht, Münchener Anwalts Handbuch, 2. Aufl., Verlag C.H.Beck"

    8 Bruck Eernst, "VVG, 9. Aufl., De Gruyter"

    9 Hoffmann Edgar, "Privatversicherungsrecht, 4. Aufl., Verlag C.H.Beck"

    10 Langheid Theo, "Münchner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Verlag C.H.Beck München"

    1 김선정, "일본 보험법개정에서의 보험금지급채무의 이행기와 지급지체" 한국보험학회 (85) : 161-194, 2010

    2 유주선, "독일 보험계약법상 대표자책임에 관한 고찰 -대표자책임의 타당성과 우리의 수용가능성-”" 2 (2): 2008

    3 유주선, "“보험자의 보험금지급채무와 그 이행기”, 「손해보험」, 2010. 11"

    4 Rüffer Wilfried, "Versicherungsvertragsgesetz, Nomos"

    5 Looschelders Dirk, "Versicherungsvertragsgesetz, Carl Heymann Verlag"

    6 Prölss Jürgen, "Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., Verlag C.H.Beck"

    7 Terbille Michael, "Versicherungsrecht, Münchener Anwalts Handbuch, 2. Aufl., Verlag C.H.Beck"

    8 Bruck Eernst, "VVG, 9. Aufl., De Gruyter"

    9 Hoffmann Edgar, "Privatversicherungsrecht, 4. Aufl., Verlag C.H.Beck"

    10 Langheid Theo, "Münchner Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Verlag C.H.Beck München"

    11 Deutsch Erwin, "Das neue Versicherungsvertragsrecht, 6. Aufl., VVW Karlsruhe"

    12 Palandt Otto, "Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., Verlag C.H.Beck"

    13 이필규, "2009년 독일 보험계약법(VVG)" 세창출판사 2009

    더보기

    동일학술지(권/호) 다른 논문

    동일학술지 더보기

    더보기

    분석정보

    View

    상세정보조회

    0

    Usage

    원문다운로드

    0

    대출신청

    0

    복사신청

    0

    EDDS신청

    0

    동일 주제 내 활용도 TOP

    더보기

    주제

    연도별 연구동향

    연도별 활용동향

    연관논문

    연구자 네트워크맵

    공동연구자 (7)

    유사연구자 (20) 활용도상위20명

    인용정보 인용지수 설명보기

    학술지 이력

    학술지 이력
    연월일 이력구분 이력상세 등재구분
    2026 평가 재인증평가 신청대상 (재인증)
    2020-01-01 등재 등재학술지 유지 (재인증) KCI등재
    2017-01-01 등재 등재학술지 유지 (계속평가) KCI등재
    2013-01-01 등재 등재학술지 유지 (등재유지) KCI등재
    2010-06-25 학술지명변경 외국어명 : 미등록 -> Korea Law Review KCI등재
    2010-01-01 등재 등재학술지 선정 (등재후보2차) KCI등재
    2009-01-01 등재 등재후보 1차 PASS (등재후보1차) KCI등재후보
    2008-01-01 등재 등재후보 1차 FAIL (등재후보1차) KCI등재후보
    2006-01-01 등재 등재후보학술지 선정 (신규평가) KCI등재후보
    더보기

    학술지 인용정보

    학술지 인용정보
    기준연도 WOS-KCI 통합IF(2년) KCIF(2년) KCIF(3년)
    2016 1.42 1.42 1.11
    KCIF(4년) KCIF(5년) 중심성지수(3년) 즉시성지수
    1.14 1.05 1.166 0.89
    더보기

    이 자료와 함께 이용한 RISS 자료

    나만을 위한 추천자료

    해외이동버튼