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      행정구역개편론의 헌법적 검토

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      다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

      In der Diskussion über kommunale Gebietsreformen stellt sich zunächst die Frage, welcher Zweck mit ihnen verfolgt wird. Der Zweck einer kommunalen Reform soll dem Gemeinwohl dienen. Dabei gilt grds.: Wenn die durch die Gebietsreform erlangten Vorteile gering und die durch ihren Vollzug entstehenden Schäden groß sind, so widerspricht die Reform dem Gemeinwohlprinzip.
      Darüber hinaus setzt die kommunale Gebietsreform die Anhörung der betreffenden Gemeinde vor der Reform voraus. Der Gesetzgeber darf die Gebietsreform ohne die Anhörung der betreffenden Gemeinde oder der Gemeindeverbände nicht vornehmen. Nach dem koreanischen Kommunalrecht soll die Änderung des Namens oder des Gebiets der kommunalen Gebietsverbände durch Gesetz geregelt werden, während die Änderung der Grenzen zwischen Stadt, Kreis und Gemeinde durch eine Rechtsverordnung des Präsidenten geregelt werden soll (§ 4. Abs. 1 Kommunalgesetz). Wenn eine bestehende Gemeinde aufgelöst, eine neue Gemeinde geschaffen, eine Gemeinde geteilt oder einige Gemeinden eingemeindet werden, oder der Name oder die Grenze einer Gemeinde geändert werden sollen, muss das Parlament die betreffenden Gemeinden anhören. Dies gilt jedoch nicht, falls die die Gemeinde betreffende Änderung durch Bürgerabstimmung nach § 8 des Bürgerabstimmungsgesetzes durchgeführt wird (§ 4. Abs. 2 Kommunalgesetz). Dieser § 4 Abs. 2 Kommunalgesetzist zwar als eine Konkretisierung des Anhörungsprinzips zu bewerten, das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird. Aber auch ohne diese ausdrückliche Positivierung sollte nach dem Prinzip des fairen Verfahrens bzw. nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht nur die zur betreffenden Gebietskörperschaften gehörenden Bürger, sondern auch die Gemeinde selbst angehört werden, bevor eine kommunale Gebietsreform durchgeführt wird.
      Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung gewährt nicht den Bestand einerbestimmten Einzelgemeinde, sondern nur eine allgemeine institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung. Insofern wird grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei dessen kommunalen Gebietsreformen unter der Voraussetzung anerkannt, dass er die Prinzipien des Gemeinwohls und der Anhörung beachtet. Deshalb hat das Verfassungsgericht seine Kontrollintensität nur auf die Evidenz- oder Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Allerdings kann diese Kontrollintensität desto strenger werden, je intensiver durch die kommunale Gebietsreform in die Grundrechte der betroffenen Bürger eingegriffen wird.
      Der Gesetzgeber muß auf der Basis der richtigen Tatsachenverhältnisse und einer vertretbaren Prognose die richtige Abwägung treffen und einschätzen, welchesGemeinwohl, Gemeininteresse oder Nutzen durch die kommunale Gebietsreform entsteht bzw. erreichbar ist, und welche Schäden und sonstigen Nachteile bei der betreffenden Gemeinde und den ihr zugehörenden Bürger entstehen würden. Wenn es bei der Abwägung zu einem evidenten Fehler oder einer falsche Tatsachenfeststellung gekommen ist, darf und soll das Verfassungsgericht seine Kontrollkompetenz entsprechend ausüben.
      In der letzten Zeit gibt es einige Stimmen, die anregen, zur Umstrukturierung des Verwaltungssystems den Förderalismus in Korea einzuführen. Die Einführung des Förderalismus setzt dabei nicht nur eine Verfassungsänderung voraus, es fehlt ihr zudem bereits aus historischer und politischer Sicht an sachlichen Gründen, es sei denn, dass sie bei der zukünftigen Wiedervereinigung Koreas berücksichtigt wird. Die Forderung nach der Einführung eines föderalistischen Systems in Korea ist daher abzulehnen.
      Bei der Diskussion über die Frage einer kommunalen Gebietsreformen besteht die Gefahr, allein den Aspekt der damit einhergehenden Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu betonen. Dagegen werden die bei der kommunalen Selbstverwaltung bestehende Möglichkeit der Partizipation der Bürger an der Selbstverwaltung und die dadurch zu erreichenden demokratischen Übungs- und Verwirklichungsmöglichkeiten in der bürgernahen, kommunalen Ebene leicht übersehen. Der Gesetzgeber muss daher nicht nur die Effizienz der Verwaltung, sondern auch die Idee der Demokratie, die vertikale Gewaltenteilung zwischen zentraler Regierung und den kommunalen Gebietsverbänden, d.h. die effektive Kontrollmöglichkeit beider Regierungen untereinander, die Verwirklichung der Gleichheit und Gerechtigkeit durch die Dezentralisation und vor allem die regionale Lebensqualität und die Lebensbedingungen nach dem Sozialstaatsprinzip als keinesfalls zu vernachlässigende Gesichtspunkte berücksichtigen.
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      In der Diskussion über kommunale Gebietsreformen stellt sich zunächst die Frage, welcher Zweck mit ihnen verfolgt wird. Der Zweck einer kommunalen Reform soll dem Gemeinwohl dienen. Dabei gilt grds.: Wenn die durch die Gebietsreform erlangte...

      In der Diskussion über kommunale Gebietsreformen stellt sich zunächst die Frage, welcher Zweck mit ihnen verfolgt wird. Der Zweck einer kommunalen Reform soll dem Gemeinwohl dienen. Dabei gilt grds.: Wenn die durch die Gebietsreform erlangten Vorteile gering und die durch ihren Vollzug entstehenden Schäden groß sind, so widerspricht die Reform dem Gemeinwohlprinzip.
      Darüber hinaus setzt die kommunale Gebietsreform die Anhörung der betreffenden Gemeinde vor der Reform voraus. Der Gesetzgeber darf die Gebietsreform ohne die Anhörung der betreffenden Gemeinde oder der Gemeindeverbände nicht vornehmen. Nach dem koreanischen Kommunalrecht soll die Änderung des Namens oder des Gebiets der kommunalen Gebietsverbände durch Gesetz geregelt werden, während die Änderung der Grenzen zwischen Stadt, Kreis und Gemeinde durch eine Rechtsverordnung des Präsidenten geregelt werden soll (§ 4. Abs. 1 Kommunalgesetz). Wenn eine bestehende Gemeinde aufgelöst, eine neue Gemeinde geschaffen, eine Gemeinde geteilt oder einige Gemeinden eingemeindet werden, oder der Name oder die Grenze einer Gemeinde geändert werden sollen, muss das Parlament die betreffenden Gemeinden anhören. Dies gilt jedoch nicht, falls die die Gemeinde betreffende Änderung durch Bürgerabstimmung nach § 8 des Bürgerabstimmungsgesetzes durchgeführt wird (§ 4. Abs. 2 Kommunalgesetz). Dieser § 4 Abs. 2 Kommunalgesetzist zwar als eine Konkretisierung des Anhörungsprinzips zu bewerten, das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird. Aber auch ohne diese ausdrückliche Positivierung sollte nach dem Prinzip des fairen Verfahrens bzw. nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht nur die zur betreffenden Gebietskörperschaften gehörenden Bürger, sondern auch die Gemeinde selbst angehört werden, bevor eine kommunale Gebietsreform durchgeführt wird.
      Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung gewährt nicht den Bestand einerbestimmten Einzelgemeinde, sondern nur eine allgemeine institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung. Insofern wird grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei dessen kommunalen Gebietsreformen unter der Voraussetzung anerkannt, dass er die Prinzipien des Gemeinwohls und der Anhörung beachtet. Deshalb hat das Verfassungsgericht seine Kontrollintensität nur auf die Evidenz- oder Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Allerdings kann diese Kontrollintensität desto strenger werden, je intensiver durch die kommunale Gebietsreform in die Grundrechte der betroffenen Bürger eingegriffen wird.
      Der Gesetzgeber muß auf der Basis der richtigen Tatsachenverhältnisse und einer vertretbaren Prognose die richtige Abwägung treffen und einschätzen, welchesGemeinwohl, Gemeininteresse oder Nutzen durch die kommunale Gebietsreform entsteht bzw. erreichbar ist, und welche Schäden und sonstigen Nachteile bei der betreffenden Gemeinde und den ihr zugehörenden Bürger entstehen würden. Wenn es bei der Abwägung zu einem evidenten Fehler oder einer falsche Tatsachenfeststellung gekommen ist, darf und soll das Verfassungsgericht seine Kontrollkompetenz entsprechend ausüben.
      In der letzten Zeit gibt es einige Stimmen, die anregen, zur Umstrukturierung des Verwaltungssystems den Förderalismus in Korea einzuführen. Die Einführung des Förderalismus setzt dabei nicht nur eine Verfassungsänderung voraus, es fehlt ihr zudem bereits aus historischer und politischer Sicht an sachlichen Gründen, es sei denn, dass sie bei der zukünftigen Wiedervereinigung Koreas berücksichtigt wird. Die Forderung nach der Einführung eines föderalistischen Systems in Korea ist daher abzulehnen.
      Bei der Diskussion über die Frage einer kommunalen Gebietsreformen besteht die Gefahr, allein den Aspekt der damit einhergehenden Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu betonen. Dagegen werden die bei der kommunalen Selbstverwaltung bestehende Möglichkeit der Partizipation der Bürger an der Selbstverwaltung und die dadurch zu erreichenden demokratischen Übungs- und Verwirklichungsmöglichkeiten in der bürgernahen, kommunalen Ebene leicht übersehen. Der Gesetzgeber muss daher nicht nur die Effizienz der Verwaltung, sondern auch die Idee der Demokratie, die vertikale Gewaltenteilung zwischen zentraler Regierung und den kommunalen Gebietsverbänden, d.h. die effektive Kontrollmöglichkeit beider Regierungen untereinander, die Verwirklichung der Gleichheit und Gerechtigkeit durch die Dezentralisation und vor allem die regionale Lebensqualität und die Lebensbedingungen nach dem Sozialstaatsprinzip als keinesfalls zu vernachlässigende Gesichtspunkte berücksichtigen.

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      참고문헌 (Reference)

      1 방승주, "헌법재판소의 입법자에 대한 통제의 범위와 강도 ― 입법자의 형성의 자유와 그 한계에 대한 헌법재판소의 지난 20년간의 판례를 중심으로 ―" 한국공법학회 37 (37): 113-171, 2008

      2 김선명, "행정구역개편안에 관한 주요 쟁점 및 평가" 한국거버넌스학회 15 (15): 351-381, 2008

      3 전영평, "한국지방행정체제 개편의 필요성과 방향" 국회행정안전위원회 -65, 2008

      4 이규환,지방행정체제의 현안과 개편방안,지방행정체제 개편 방안에 관한 공청회(, "지방행정체제의 현안과 개편방안" -59, 2005

      5 금창호, "지방행정체제개편의 조건 및 바람직한 개편 방향, 국회행정안전위원회" 2008

      6 쓰지 타쿠야, "지방행정체제 개편에 관한 공청회 자료집"

      7 오재일, "지방행정체계 개편 소고" 53-, 2005

      8 정순관, "지방행정구역개편 의제에 대한 비판적 논의" 12 (12): -241, 2005

      9 심익섭, "지방자치행정체제의 개편 필요성과 방향" -29, 2005

      10 유진식, "지방분권과 행정구역개편의 행정법적 문제" 한국비교공법학회 7 (7): 55-68, 2006

      1 방승주, "헌법재판소의 입법자에 대한 통제의 범위와 강도 ― 입법자의 형성의 자유와 그 한계에 대한 헌법재판소의 지난 20년간의 판례를 중심으로 ―" 한국공법학회 37 (37): 113-171, 2008

      2 김선명, "행정구역개편안에 관한 주요 쟁점 및 평가" 한국거버넌스학회 15 (15): 351-381, 2008

      3 전영평, "한국지방행정체제 개편의 필요성과 방향" 국회행정안전위원회 -65, 2008

      4 이규환,지방행정체제의 현안과 개편방안,지방행정체제 개편 방안에 관한 공청회(, "지방행정체제의 현안과 개편방안" -59, 2005

      5 금창호, "지방행정체제개편의 조건 및 바람직한 개편 방향, 국회행정안전위원회" 2008

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      10 유진식, "지방분권과 행정구역개편의 행정법적 문제" 한국비교공법학회 7 (7): 55-68, 2006

      11 방승주, "중앙정부와 지방자치단체와의 관계― 지방자치에 대한 헌법적 보장의 내용과 한계를 중심으로 ―" 한국공법학회 35 (35): 55-119, 2006

      12 오재일, "일본의 행정구역 개편에 관한 고찰 -市町村 통폐합을 중심으로-" 한국거버넌스학회 14 (14): 351-, 2007

      13 신대철, "시ㆍ도 통합논의 재정적 효과" 한국지방자치연구소 13 (13): -89, 2003

      14 이기우, "독일지방행정개혁과 사례연구" 한국행정학회 -537, 2006

      15 안영진, "독일의 행정구역 개편: 주(州) 개편 논의를 중심으로" 국회행정안전위원회 -19, 2008

      16 방승주, "독일 연방헌법재판소의 입법자에 대한 통제의 범위와 강도" 헌법재판소 7 : -299, 1996

      17 백윤철, "佛蘭西의 行政區域改編" 한국토지공법학회 30 : 523-538, 2006

      18 Starck, Christian, "Rück-Neugliederungsgesetze vor dem Bundesverfassungsgericht. in Festschrift für Werner Thieme zum 70. Geburtstag"

      19 Ossenbühl, Fritz, "Kontrolle von Tatsachenfeststellungen und Prognoseentscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz Bd. 1"

      20 Knemeyer, Franz-Ludwig, "Kommunale Neugliederung vor dem Landesverfassungsgerichten. in Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband III"

      21 Meyer, Hans, "Hans, Liegt die Zukunft Mecklenburg-Vorpommerns im 19. Jahrhundert? - Zum Neugliederungsurteil des Landesverfassungsgerichts"

      22 Knemeyer, Franz-Ludwig, "Gutachten zur Frage der Rechtsmäßigkeit der geplanten Einkreisung der Stadt Delmenhorst"

      23 Lorenz, Dieter, "Die Kontrolle von Tatsachenentscheidungen und Prognoseentscheidungen, insbesondere in den Neugliederungsverfahren. in Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband III"

      24 Knemeyer, Franz-Ludwig, "Die Bedeutung des Kontrollsystems des BVerfG für Gebietsreformen in den neuen Bundesländern"

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      2017-01-01 등재 등재학술지 유지 (계속평가) KCI등재
      2013-01-01 등재 등재학술지 유지 (등재유지) KCI등재
      2010-01-01 등재 등재학술지 유지 (등재유지) KCI등재
      2007-01-01 등재 등재학술지 선정 (등재후보2차) KCI등재
      2006-01-01 등재 등재후보 1차 PASS (등재후보1차) KCI등재후보
      2005-01-01 등재 등재후보학술지 유지 (등재후보1차) KCI등재후보
      2004-01-01 등재 등재후보학술지 유지 (등재후보1차) KCI등재후보
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      2016 1.02 1.02 0.87
      KCIF(4년) KCIF(5년) 중심성지수(3년) 즉시성지수
      0.89 0.87 0.967 0.5
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