Der Eigentumsvorbehaltskauf wird auf Verbrauchswaren sowohl in Korea als auch in Deutschland gewohnlich gebraucht. Insbesondere wird der Eigentumsvorbehaltskauf verbunden mit dem Abzahlungskauf ublich benutzt. Den Egentumsvorbehaltskauf wird gesetzlic...
Der Eigentumsvorbehaltskauf wird auf Verbrauchswaren sowohl in Korea als auch in Deutschland gewohnlich gebraucht. Insbesondere wird der Eigentumsvorbehaltskauf verbunden mit dem Abzahlungskauf ublich benutzt. Den Egentumsvorbehaltskauf wird gesetzlich vom BGB geregelt, nicht vom koreanischen Buregrlichen Gesetzbuch nicht geregelt. Weiter konnen nur bewegliche Sacben als Gegenstande des Eigentumsvorbehaltskaufs in Deutschland anerkannt werden. Aber in Korea ist es daruber gestritten, ob das Grundstuck als dessen Gegenstand anerkannt werden konnte. Nach meiner Meinung konnten nur die beweglichen Sachen als dessen Gegenstande anerkannt werden. In Deutschland werden vielfaltige Eigentumsvorbehaltskaufe gestaltet und benutzt, aber in Korea sind der Eigentumsvorbehaltskauf nicht so vielfaltig wie in Deutschland entwickelt. In deutschland ist es erlautert, dass das Eigentum der verkauften Ware mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung der volligen Abzahlung des Restkaufpreises an den Kaufer ubertragen wird. Daher erhaltet der Verkaufer das Eigentum der verkauften Ware und der Kaufer das dingliche Anwrtschaftrechtsrecht hat. Aber in Korea ist es erlautert, dass herrschende Meinung so wie in Deutschland behauptet. Mindermeinung behauptet, dass das Eigentum des Vorbehaltskaufs am Zeitpunkt des Ubergabe des Besitzes zum Kaufer ubertragen wird, der Verkaufer nur atypisches Sicherungsrecht erhaltet. In Deutschland ist es moglich, dass sowohl der Vekaufer als auch Kaufer mit dem dinglichen Recht geschutzt werden konnen. Im Falle des Zwangsvollstreckung und der Insolvenz des Kaufers ist solche theoretische Konstruktion dem Verkaufer sehr nutzlich und erfolgsreich.