Echte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, die sich in dem Verstoß gegen eine Gebotsnorm und im bloßen Unterlassen einer vom Gesetz geforderten Tatigkeit erschopfen. Unechte Unterlassungsdelikte sind dagegen Straftaten, bei denen der Unterlassende ...
Echte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, die sich in dem Verstoß gegen eine Gebotsnorm und im bloßen Unterlassen einer vom Gesetz geforderten Tatigkeit erschopfen. Unechte Unterlassungsdelikte sind dagegen Straftaten, bei denen der Unterlassende als `Garant` zur Erfolgsabwendung verpflichtet ist und bei denen das Unterlassen wertungsmaßig der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein aktives Tun entspricht. Ein Garant, der die ihm auferlegte Pflicht zur Erfolgsabwendung verletzt, verwirklicht einen Straftatbestand, der im Gesetz als Begehungsdelikt konstruiert ist und dem primar eine Verbotsnorm zugrunde liegt. Die strafrechtliche Haftung des Garanten weiter davon ab, daß sein Unterlassen hinsichtlich der Erfolgsabwendung der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein aktives Tun entspricht. Die objektive Zurechnung des tatbestansmaßigen Erfolgs beruht bei den unechten Unter-lassungsdelikten darauf, daß an die Stelle der Verursachung des Erfolgs durch positives Tun die Nichtabwendung entgegen einer Garantenpflicht tritt. Neben den reinen Verursachungsdelikten wie Totschlag, Korperver-letzung gibt es jedoch Begehungsdelikte, bei denen nicht die Herbei- fuhrung des Erfolgs fur sich allein, sondern nur die Herbeifuhrung auf eine bestimmte Art und Weise tatbestandsmaßig ist. Es gibt Unterlassungen, fur die die Strafe einer unterlassenen Hilfe-leistung unzureichend und die Sanktion als unechte Unterlassungsdelikte unverhaltnismaßig und ohne theoretische Grundlage ist. Solche Unter- lassungen nicht wegen Begehungsgleicheit, sondern wegen Verletzung einer-bezuglich der Mindestsolidariatspflicht - qualifizierten Handlungspflicht bestraft werden. Die Losung des Problems dieser mittelschweren Unter- lassungen ist in einer fakultativen Milderung des Strafrahmens des Bege-hungsdelikts. Daher ist die Kodifizierung sowohl einer solchen Klausel, als auch der einfachen unterlassenen Hilfeleistung notig im koreanischen StGB, was die Grundlage einer richtigen kriminalpolitischen Behandlung der Unterlassungs- delikte darstellen wurde.