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    효율적인 항소심 운영을 위한 개선방안

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Wenn man für effektiven Rechtsschutz und Entlastung des Rechtsmittelgerichts von einer Reform des Rechtsmittels spricht, versucht man über lange Zeit immer die Einschränkung des Rechtsmittels, vor allem der Revision. Diese wesentlichen Reformziele kann man aber durch die Änderung des Berufungsverfahrens erreichen.
    Meines Erachtens sind die Einschränkung des Zugangs zur Berufung durch die Einführung der Zulassungsberufung oder die grundlegende Funktionsänderung der Berufungsinstanz weg von einer umfassenden zweiten Tatsacheninstanz und hin zu einer Instanz des Nachprüfens keine angemessenen Massnahmen für die Effektivität und Konzentration des Berufungsverfahrens. Im Hinblick auf die Praxis und Gesetzeslage in Korea sind eher die Streitstoffbeschränkung der Berufungsinstanz als volle Tatsacheninstanz und die starke Einschränkung des Vorbringens neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel die geeigneten Reformmassnahmen. Das Berufungsgericht soll keine zweite Tatsacheninstanz sein und dessen Prüfungsumfang soll darauf beschränkt werden, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der dem erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Feststellung begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die in erster Instanz festgestellen Tatsachen sollen im Berufungsrechtszug grundsätzlich Bestand haben. Neues Vorbringen sind im sehr beschränkten Umfang zuzulassen, z.B. wenn es einen im ersten Rechtszug erkennbar übersehenen bzw. für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt betrifft.
    Nicht zuletzt soll die Verstärkung der Berufungsbegründung der effektiven Ausgestaltung des Berufungsverfahrens dienen. Der Berufungskläger muss die Berufung in einer Berufungsschrift oder in einem besonderen Schriftsatz begründen. Die Begründung erfordert inhaltlich vor allem die Angabe der Berufungsgründe und des neuen Streitstoffes, dessen es zur Rechtfertigung der Berufung bedarf. Für die Berufungsbegründung ist der Anwaltszwang in der Berufungsinstanz einzuführen.
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    Wenn man für effektiven Rechtsschutz und Entlastung des Rechtsmittelgerichts von einer Reform des Rechtsmittels spricht, versucht man über lange Zeit immer die Einschränkung des Rechtsmittels, vor allem der Revision. Diese wesentlichen Reformziele ...

    Wenn man für effektiven Rechtsschutz und Entlastung des Rechtsmittelgerichts von einer Reform des Rechtsmittels spricht, versucht man über lange Zeit immer die Einschränkung des Rechtsmittels, vor allem der Revision. Diese wesentlichen Reformziele kann man aber durch die Änderung des Berufungsverfahrens erreichen.
    Meines Erachtens sind die Einschränkung des Zugangs zur Berufung durch die Einführung der Zulassungsberufung oder die grundlegende Funktionsänderung der Berufungsinstanz weg von einer umfassenden zweiten Tatsacheninstanz und hin zu einer Instanz des Nachprüfens keine angemessenen Massnahmen für die Effektivität und Konzentration des Berufungsverfahrens. Im Hinblick auf die Praxis und Gesetzeslage in Korea sind eher die Streitstoffbeschränkung der Berufungsinstanz als volle Tatsacheninstanz und die starke Einschränkung des Vorbringens neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel die geeigneten Reformmassnahmen. Das Berufungsgericht soll keine zweite Tatsacheninstanz sein und dessen Prüfungsumfang soll darauf beschränkt werden, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der dem erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Feststellung begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die in erster Instanz festgestellen Tatsachen sollen im Berufungsrechtszug grundsätzlich Bestand haben. Neues Vorbringen sind im sehr beschränkten Umfang zuzulassen, z.B. wenn es einen im ersten Rechtszug erkennbar übersehenen bzw. für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt betrifft.
    Nicht zuletzt soll die Verstärkung der Berufungsbegründung der effektiven Ausgestaltung des Berufungsverfahrens dienen. Der Berufungskläger muss die Berufung in einer Berufungsschrift oder in einem besonderen Schriftsatz begründen. Die Begründung erfordert inhaltlich vor allem die Angabe der Berufungsgründe und des neuen Streitstoffes, dessen es zur Rechtfertigung der Berufung bedarf. Für die Berufungsbegründung ist der Anwaltszwang in der Berufungsinstanz einzuführen.

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    참고문헌 (Reference)

    1 김용진, "항소심을 사후심화하는 세계적 추세에 대한 법리적·법정책적 분석과 개정민사소송절차 및 행정소송절차에서의 운영방향" 법조협회 53 (53): 5-43, 2004

    2 강태원, "항소심에서 공격방어방법의 제출 in:민사소송 Ⅰ"

    3 김용진, "제1심의 집중심리 및 항소심의 개선방안 in:민사소송 I"

    4 방순원, "신민사소송법의 특이성" 2 (2): 1960

    5 이시윤, "신민사소송법(제4판)" 박영사 2008

    6 한국민사소송법학회, "상소심 개선방안에 대한 사법정책 연구"

    7 오세혁, "민사소송에 있어서의 변호사강제주의" (249) : 1997

    8 김광년, "민사소송법개정안 중 항소심의 구조에 대한 의견" (271) : 1999

    9 유해용, "민사 항소심 제도의 개선 방안" 사법발전재단 1 (1): 77-116, 2008

    10 Roth, "Zivilprozessuales Rechtsmittelrecht und funktionale Zweigliedrigkeit" 9-, 2006

    1 김용진, "항소심을 사후심화하는 세계적 추세에 대한 법리적·법정책적 분석과 개정민사소송절차 및 행정소송절차에서의 운영방향" 법조협회 53 (53): 5-43, 2004

    2 강태원, "항소심에서 공격방어방법의 제출 in:민사소송 Ⅰ"

    3 김용진, "제1심의 집중심리 및 항소심의 개선방안 in:민사소송 I"

    4 방순원, "신민사소송법의 특이성" 2 (2): 1960

    5 이시윤, "신민사소송법(제4판)" 박영사 2008

    6 한국민사소송법학회, "상소심 개선방안에 대한 사법정책 연구"

    7 오세혁, "민사소송에 있어서의 변호사강제주의" (249) : 1997

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    9 유해용, "민사 항소심 제도의 개선 방안" 사법발전재단 1 (1): 77-116, 2008

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    11 Däubler-Gmelin, "Reform des Zivilprozesses" 35-, 2000

    12 Hommerich, "Rechtstatsächliche Untersuchung zu den Auswirkungen der Reform des Zivilprozesses auf die gerichtliche Praxis"

    13 Münchbach, "Justizreform - Reform oder gut verkaufter Abbau des Rechtsschutzsystems?" 379-, 1999

    14 Kornblum, "Für eine "lupenreine" dreistufige Zivilgerichtsbarkeit" 382-, 1999

    15 Hansens, "Die Zivilprozessrechtsreform aus der Sicht eines Praktikers" 226-, 2000

    16 Bamberger, "Die Reform der Zivilprozessordnung : eine Wirkungskontrolle" 131-, 2004

    17 Weth, "Die Große Justizreform in Deutschland - Ein Bericht aus Sicht der Wissenschaft" 120 : 135-, 2007

    18 Rimmelspacher, "Die Berufungsgründe im reformierten Zivilprozess" 1897-, 2002

    19 Informationen, "Der Zivilprozess soll grundlegend reformiert werden" 84-, 2000

    20 Eichele, "Berufung im Zivilprozess"

    21 Ostermeier, "Alte und neue Probleme des Präklusionsrechts nach der ZPO-Reform" 120 : 219-, 2007

    22 정선주, "2001년 독일 개정민사소송법과 그 시행 평가" 사법발전재단 1 (1): 3-41, 2008

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