Der vorliegende Text enthalt die ueberarbeitete Fassung eines Vortrags, den der Verfasser am 25. 8. 2010. vor dem Symposium des Justizministeriums von Korea zu Seoul gehalten hat. Dieses Symposium wurde veranstaltet im Rahme bzw. als einer Runde der...
Der vorliegende Text enthalt die ueberarbeitete Fassung eines Vortrags, den der Verfasser am 25. 8. 2010. vor dem Symposium des Justizministeriums von Korea zu Seoul gehalten hat. Dieses Symposium wurde veranstaltet im Rahme bzw. als einer Runde der offentlichen Diskussion, und zwar zum Zweck, einen Vorentwurf des AT im Prozess der bevorstehenden Reformarbeit des KStGB zum Abschluss zu bringen. Dieser Aufsatz befasst sich mit den dringenden Reformbedurftigkeiten von Massregeln zur Sicherung und Besserung im Sanktionsystem vom KStGB. Dieses Massnahmen wurden ins KStGB durch des Sondergesetz, namlich Sozialschutzgesetz eingefuhrt, das am 18. 12. 1980 in Kraft getreten und am 4. 8. 2005 abgeschafft worden sind. Dabei wurde die Sicherungsverwahrung vollig aufgeraumt, aber Besserungsmassnahmen, d.h. therapeutische Massnahme und Bewahrungsmassnahme konnen durch das therapeutische Massnahmengesetz beibehalten werden. Seither gilt die Zweispurigkeit im Koreanischen Kriminalsanktionsystem. Massregeln der Sicherung und Besserung im Koreanischen Sozialschutzgesetz waren die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Besserung und die Fuhrungsaufsicht. Die Tendenz der Zweispurigkeit steht sehr wohl in einer Linie der neueren Reformbewegung, die auf die sog. moderne Schule zuruckfuhrt. Jedoch wurde die Einfuhrung der Massregeln der Sicherung und Besserung hierzulande durch die Machte vom neuen Militarregime von damals zwangsweise durchgesetzt. Gerade nach dem Eintreten der Zivilregierung im Jahr 1988 ist die Verfassungswidrigkeit dieses Sozialschutzgesetzes sowohl in der Offentlichkeit diskutiert,wie im Verfassungsgerichtshof uberpruft worden. Die Auseinandersetzung mit diesem Gesetz kannte keine Atempause. Nutzen und Nachteile der einzelnen strafrechtlichen Sanktionen werden keinesfalls einheitlich beurteilt. Es wird also darauf ankommen, die kriminalpolitischen Funktionen von den Massregeln der Besserung und Sicherung noch einmal von den Grundlagen her zu durchdenken und heutigen Stand der Diskussion aus verschiedenen Sichten zu messen. Erst bei einer solchen Berucksichtigung wird sich zeigen, was in den einzelnen Sanktionen noch bis zur jungsten Gegenwart fragwurdig und problematisch und inwieweit sie reformbedurftig sind. Dabei ist der Standpunkt bezogen, ob die einzelnen Sanktionen im alten Sozialschutzgesetz ihre Notwendigkeit fur die Aufrechtserhaltung des Rechtsfriedens und damit fur die Sicherheit der Gesellschaft in sich haben, und daruber hinaus ihre Eignung fur die Erreichung dieses Zieles geben konnen. Ungerechtfertigte staatliche Strafgewalt ist ohne weiteres zuruckzutreten, und Gerechtfertigte ist zum Ziele zu fuhren. Der Verfasser steht nicht zur Seite einer idealistischen oder einer realistischen Rechtsbildes bei, sondern nur zur Seite einer vernunftigen Vermittlung. Denn die Reformdiskussion in Bezug auf einen Umbau der Zweispurigkeit im koreanischen Kriminalsanktionsystem, insbes. auf die Wiederbelebung und Einfurung der Sicherungsverwahrung ins KStGB darf nicht auf eine wirklichkeitsfremde Utopie, sondern sollte auf eine wirklichkeitsnahe Utopie abzielen, die das Bestehende im Hinblick auf eine heute schon mogliche bessere Wirklichkeit uberschreitet.