Die beide Lander haben Sondergesetze uber die Produkthaftungen. Die Tatbestande sind aber nicht identisch.
1. Haftungstragersind Hersteller, Quasi-Hersteller, Importeur, Lieferant sowohl in Korea als auch in Deutschland. Die Frist der Bennenung des H...
Die beide Lander haben Sondergesetze uber die Produkthaftungen. Die Tatbestande sind aber nicht identisch.
1. Haftungstragersind Hersteller, Quasi-Hersteller, Importeur, Lieferant sowohl in Korea als auch in Deutschland. Die Frist der Bennenung des Herstellers ist eine angemessene Frist nach dem koreanischem Produckftungsgesetz, anders als eine Monatsfrist nach dem deutschem Recht. Und das Gesetz Verlangt noch andere Tatbestand furdie Lieferanthaftung. die Erkenntnis oder Fahrlassigkeit des Lieferants uberden Hersteller.
2. Fehlerbegriffe nach dem koreanischen Sondergesetz sind nicht identisch mit denen nach dem deutschem Recht. Wahrend Deutschland den Begriff sehr abstrakt geregelthat, regelt das koreanische Soundergesetz relativ konkret Fabrikationsfehler, Konstruktionsfehler. Instruktionsfehler und Produkt ohne allgemein erwartete Sicherheit. Das Gesetz verlangt die Ersetzbarkeit mit noch sicheren Design fur Konstruktionsfehler ausdr?cklich. Produktbeobachtungpflicht sind ausdr?cklich geregelt Nach dem koreanischen Recht sind die Problome mit den Arzneimittln niclt getrennt behandelt. sondern als Produktshaftung gleich geregelt.
3. Entlastungsmσglichkeit fur Produzent sind nach dem koreanischen Recht noch umfangerich geregelt. Daher beschrankende Auslegung ist erforderlich Entlasuntung durch Regelhalten verlangt nach dem gesetzestext keine zwingende Charakter.
4. Nach dem koreanischen Sondergesetz regelt keine Sdlbstbeteiligung und keinen haftugshochstbetrag