Die Beamte sollen nach der Verfassung Art.7 die allgemeinen Dienst-und Treuepflicht zur Amtsfuhrungspflicht und zur politischen Treuepflicht ausfuhren. Zwar sind die einzelnen Pflichten des Beamten nicht mehr nahezu unbegrenzt, sondern ergeben sich ab...
Die Beamte sollen nach der Verfassung Art.7 die allgemeinen Dienst-und Treuepflicht zur Amtsfuhrungspflicht und zur politischen Treuepflicht ausfuhren. Zwar sind die einzelnen Pflichten des Beamten nicht mehr nahezu unbegrenzt, sondern ergeben sich abschliessend aus den verschiedenen Beamtengesetzen. Insoweit ist die Rechtsfigur des besonderen Gewaltverhaltnisses entbehrlich.
Die Amtswahrungspflicht kann als kontinuierliche Amtszuweisung und damit als dauernde Grundlage des Amtsverhaltnisses zwischen Amtswalter und Amt verstanden werden. Durch die politische Treuepflicht und die Pflicht zur Unparteilichkeit werden die politschen Rechte und Pflichten des einzelnen Beamten prazisiert.
Das verfassungsrechtliche Legalitatsprinzip des Art 7 Verfassung schlieβt es aus, das Beamtenverhaltnis heute noch als Besonderes Gewaltverhaltnis zu qualifizieren. Dass es sich dabei vielmehr um ein Rechtsverhaltnis handelt, zeigt sich an mehreren Umstanden: Zum einen bedurfen gem. Art 7 Verfassung alle an den Beamten adressierten Verwaltungsakte einer gesetzlichen Grundlage. Problemmatische mag im Einzelnen lediglich das Ausmaβ der erforderlichen gesetzlichen Deteminierung sein. Dies ist im Beamtenrecht von Bedeutung, das gerade im Bereich des Disziplinarrecht noch eine betrachtliche Anzahl unbestimmter Gesetzesbegriffe enthalt.
Auf einfachgesetzlicher Ebene zeigt sich die Verrechtlichung des Beamtenverhaltnissess weiters daran, dass dem Beamten ein Komplex subjektiver Rechte und Pflichten eingeraumt ist. Damit ist neben dem Innenverhaltnis des Beamten zu seinem Dienstgeber ein Auβenverhaltnis begrundet, in das nur durch Bescheid eingeriffen werden darf.
Die allgemeine und gesetzliche Altergrenze, die unabhangig von der wirklichen Leistungskraft eines Beamten der Erfahrung Rechnung tragt, dass bei Erreichen eines gewissen Alters die Leistungskraft im Allgemeinen nachlasst, gilt als verfassungsgemaβ, insbesondere mit Art 7 Verfassung vereinbar.