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      사비니에 있어서 법의 역사성

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      다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

      Am Anfang des 19. Jahrhunderts, als die Naturrechtslehre im Bereich der Wissenschaft herrschend war, gründete Savigny die historische Rechtsschule, die die Geschichtlichkeit des Rechts in den Vordergrund stellte. Es ist damals wie heute nicht zu bestreiten, daß er den größten Einfluß auf die Rechtswissenschaft geübt hat.
      Das Ziel dieser Arbeit richtet sich darauf, die Tatsache aufzuschließen, daß Savigny selbst, als Gründer und Führer der historischen Rechtsschule, in der Tat immer wieder die Geschichtlichkeit des Rechts dementierte. Um diesen Widerspruch zu erklären, sollte man die Bedeutung und den Inhalt der Geschichtlichkeit des Rechts bei Savigny kritisch betrachten.
      Zuerst fasse ich den Begriff der Geschichtlichkeit des Rechts in drei Aspekten zusammen: die Volkstümlichkeit, die Wandlungs- und Entwicklungsfähigkeit und die Gegebenheit. Dann habe ich beleuchtet, daß er, anders als sein theoretischer Anspruch, diese Ansatzpunkte aufgab: Erstens wurde der Begriff des Volksgeistes durch die Universalität des Menschengeistes ersetzt. Zweitens wurde der Begriff der Wandlungs- und Entwicklungsfähigkeit weggeworfen und statt dessen nahm er Römisches Recht auf, das sich in Corpus juris civilis verkörperte. Drittens wurde nicht
      die Gegebenheit, sondern die leitende Grundsätze des Naturrechts hervorgehoben. Obwohl er in seiner berühmten Schrift „Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft„ die Geschichtlichkeit des Rechts als den Ansatzpunkt seiner Theorie unverkennbar feststellte und weiterentwickelte, kann man doch sagen, daß sein wissenschaftlicher Standpunkt, wenn man das Gesamtwerk betrachtet, eher humanistisch und naturrechtlich war.
      Trotz des widerspruchsvollen Inhalts haben seine Methodologie und Lehre ihm sowohl weltlich als auch wissenschaftlich großen Ruhm eingebracht. Der Grund ist in der Rückständigkeit und in den Widersprüchen der damaligen deutschen Gesellschaft zu suchen.
      Zum Schluß wird darauf hingewiesen, daß der Begriff der Geschichtlichkeit des Rechts für die Wisschenschaftler, die nach Erneuerung des Rechts streben, nicht ganz bedeutungslos, sondern immer noch gültig ist.
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      Am Anfang des 19. Jahrhunderts, als die Naturrechtslehre im Bereich der Wissenschaft herrschend war, gründete Savigny die historische Rechtsschule, die die Geschichtlichkeit des Rechts in den Vordergrund stellte. Es ist damals wie heute nicht zu best...

      Am Anfang des 19. Jahrhunderts, als die Naturrechtslehre im Bereich der Wissenschaft herrschend war, gründete Savigny die historische Rechtsschule, die die Geschichtlichkeit des Rechts in den Vordergrund stellte. Es ist damals wie heute nicht zu bestreiten, daß er den größten Einfluß auf die Rechtswissenschaft geübt hat.
      Das Ziel dieser Arbeit richtet sich darauf, die Tatsache aufzuschließen, daß Savigny selbst, als Gründer und Führer der historischen Rechtsschule, in der Tat immer wieder die Geschichtlichkeit des Rechts dementierte. Um diesen Widerspruch zu erklären, sollte man die Bedeutung und den Inhalt der Geschichtlichkeit des Rechts bei Savigny kritisch betrachten.
      Zuerst fasse ich den Begriff der Geschichtlichkeit des Rechts in drei Aspekten zusammen: die Volkstümlichkeit, die Wandlungs- und Entwicklungsfähigkeit und die Gegebenheit. Dann habe ich beleuchtet, daß er, anders als sein theoretischer Anspruch, diese Ansatzpunkte aufgab: Erstens wurde der Begriff des Volksgeistes durch die Universalität des Menschengeistes ersetzt. Zweitens wurde der Begriff der Wandlungs- und Entwicklungsfähigkeit weggeworfen und statt dessen nahm er Römisches Recht auf, das sich in Corpus juris civilis verkörperte. Drittens wurde nicht
      die Gegebenheit, sondern die leitende Grundsätze des Naturrechts hervorgehoben. Obwohl er in seiner berühmten Schrift „Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft„ die Geschichtlichkeit des Rechts als den Ansatzpunkt seiner Theorie unverkennbar feststellte und weiterentwickelte, kann man doch sagen, daß sein wissenschaftlicher Standpunkt, wenn man das Gesamtwerk betrachtet, eher humanistisch und naturrechtlich war.
      Trotz des widerspruchsvollen Inhalts haben seine Methodologie und Lehre ihm sowohl weltlich als auch wissenschaftlich großen Ruhm eingebracht. Der Grund ist in der Rückständigkeit und in den Widersprüchen der damaligen deutschen Gesellschaft zu suchen.
      Zum Schluß wird darauf hingewiesen, daß der Begriff der Geschichtlichkeit des Rechts für die Wisschenschaftler, die nach Erneuerung des Rechts streben, nicht ganz bedeutungslos, sondern immer noch gültig ist.

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      국문 초록 (Abstract) kakao i 다국어 번역

      본고의 목적은 독일 역사법학파의 창시자 사비니가 의미한 바의 ‘법의 역사성’의 의미를 비판적으로 논구해 보려는 것이다. 이를 위하여 우선 사비니가 주장한 ‘법의 역사성’을 민족적 고유성, 변화발전성, 소여성의 세 측면으로 분석·정리한 후, 각각의 측면이 사비니 자신에 의해서조차도 일관되게 관철되지 못했을 뿐만 아니라 심지어 부정되고 있음을 지적하였고, 마지막으로 그러한 이론적 변용이 전개된 사회경제적 배경에 대해서도 살펴보았다.
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      본고의 목적은 독일 역사법학파의 창시자 사비니가 의미한 바의 ‘법의 역사성’의 의미를 비판적으로 논구해 보려는 것이다. 이를 위하여 우선 사비니가 주장한 ‘법의 역사성’을 민족적...

      본고의 목적은 독일 역사법학파의 창시자 사비니가 의미한 바의 ‘법의 역사성’의 의미를 비판적으로 논구해 보려는 것이다. 이를 위하여 우선 사비니가 주장한 ‘법의 역사성’을 민족적 고유성, 변화발전성, 소여성의 세 측면으로 분석·정리한 후, 각각의 측면이 사비니 자신에 의해서조차도 일관되게 관철되지 못했을 뿐만 아니라 심지어 부정되고 있음을 지적하였고, 마지막으로 그러한 이론적 변용이 전개된 사회경제적 배경에 대해서도 살펴보았다.

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      국문 초록 (Abstract) kakao i 다국어 번역

      Ⅰ. 프랑스혁명과 독일 지식인들의 딜레마
      Ⅱ. 인문주의와 역사주의
      Ⅲ. 법전편찬을 통한 문제해결에 대한 반대
      Ⅳ. 법의 역사성
      Ⅴ. 역사성의 탈역사화(1)―민족개념의 형해화
      Ⅵ. 역사성의 탈역사화(2)―변화발전으로서의 역사성 폐기
      Ⅶ. 역사성의 탈역사화(3)―법의 소여성의 축소·왜곡
      Ⅷ. 탈역사화된 역사성의 역사성
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      Ⅰ. 프랑스혁명과 독일 지식인들의 딜레마 Ⅱ. 인문주의와 역사주의 Ⅲ. 법전편찬을 통한 문제해결에 대한 반대 Ⅳ. 법의 역사성 Ⅴ. 역사성의 탈역사화(1)―민족개념의 형해화 Ⅵ. 역...

      Ⅰ. 프랑스혁명과 독일 지식인들의 딜레마
      Ⅱ. 인문주의와 역사주의
      Ⅲ. 법전편찬을 통한 문제해결에 대한 반대
      Ⅳ. 법의 역사성
      Ⅴ. 역사성의 탈역사화(1)―민족개념의 형해화
      Ⅵ. 역사성의 탈역사화(2)―변화발전으로서의 역사성 폐기
      Ⅶ. 역사성의 탈역사화(3)―법의 소여성의 축소·왜곡
      Ⅷ. 탈역사화된 역사성의 역사성

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