Am Anfang des 19. Jahrhunderts, als die Naturrechtslehre im Bereich der Wissenschaft herrschend war, gründete Savigny die historische Rechtsschule, die die Geschichtlichkeit des Rechts in den Vordergrund stellte. Es ist damals wie heute nicht zu best...
Am Anfang des 19. Jahrhunderts, als die Naturrechtslehre im Bereich der Wissenschaft herrschend war, gründete Savigny die historische Rechtsschule, die die Geschichtlichkeit des Rechts in den Vordergrund stellte. Es ist damals wie heute nicht zu bestreiten, daß er den größten Einfluß auf die Rechtswissenschaft geübt hat.
Das Ziel dieser Arbeit richtet sich darauf, die Tatsache aufzuschließen, daß Savigny selbst, als Gründer und Führer der historischen Rechtsschule, in der Tat immer wieder die Geschichtlichkeit des Rechts dementierte. Um diesen Widerspruch zu erklären, sollte man die Bedeutung und den Inhalt der Geschichtlichkeit des Rechts bei Savigny kritisch betrachten.
Zuerst fasse ich den Begriff der Geschichtlichkeit des Rechts in drei Aspekten zusammen: die Volkstümlichkeit, die Wandlungs- und Entwicklungsfähigkeit und die Gegebenheit. Dann habe ich beleuchtet, daß er, anders als sein theoretischer Anspruch, diese Ansatzpunkte aufgab: Erstens wurde der Begriff des Volksgeistes durch die Universalität des Menschengeistes ersetzt. Zweitens wurde der Begriff der Wandlungs- und Entwicklungsfähigkeit weggeworfen und statt dessen nahm er Römisches Recht auf, das sich in Corpus juris civilis verkörperte. Drittens wurde nicht
die Gegebenheit, sondern die leitende Grundsätze des Naturrechts hervorgehoben. Obwohl er in seiner berühmten Schrift „Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft„ die Geschichtlichkeit des Rechts als den Ansatzpunkt seiner Theorie unverkennbar feststellte und weiterentwickelte, kann man doch sagen, daß sein wissenschaftlicher Standpunkt, wenn man das Gesamtwerk betrachtet, eher humanistisch und naturrechtlich war.
Trotz des widerspruchsvollen Inhalts haben seine Methodologie und Lehre ihm sowohl weltlich als auch wissenschaftlich großen Ruhm eingebracht. Der Grund ist in der Rückständigkeit und in den Widersprüchen der damaligen deutschen Gesellschaft zu suchen.
Zum Schluß wird darauf hingewiesen, daß der Begriff der Geschichtlichkeit des Rechts für die Wisschenschaftler, die nach Erneuerung des Rechts streben, nicht ganz bedeutungslos, sondern immer noch gültig ist.