Bei allen institutionellen Garantien ist Ausgestaltungsbefungnis des Gesetzgebers
zunachst einmal dadurch begrenzt, dass er den Bestand der Institution als solchen nicht
beseitigen darf. Der Gesetzgeber muß auch den Kernbereich oder den Wesensgehal...
Bei allen institutionellen Garantien ist Ausgestaltungsbefungnis des Gesetzgebers
zunachst einmal dadurch begrenzt, dass er den Bestand der Institution als solchen nicht
beseitigen darf. Der Gesetzgeber muß auch den Kernbereich oder den Wesensgehalt der
institutionellen Garantie schutzen.
Nach den Rechtsprechungen des Bundesverfassungsgerichts werden drei Garantieebenen,
also Rechtssubjektsgarantie, Rechtsinstitutionsgarantie und die subjektive Rechtsstellungsgarantie,
der institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung entnommen.
Besonders sichert die Rechtsinstitutionsgarantie den Kommunen einen grundsatzlich alle
Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die
Befugnis zur eigenverantwortlichen Ausfuhrung der Geschafte in diesem Gebiet.
Der Gesetzgeber muß außerhalb des Kernbereichs, namlich im sogenannten Randbereich
bei der Ausgestaltung des Rechts der kommunalen Selbstverwaltug ein verfassungsrechtliches
Aufgabenverteilungsprinzip im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhaltnisses
zugunsten der kommunalen gegenuber der staatlichen Zustandigkeit berucksichtigen.
Soweit es um die Eigenverantwortlichkeit der kommunalen Aufgabenwahrnehmung geht,
ist der Gesetzgeber verpflichtet, den Kommunen einen hinreichenden Spielraum offen
zu lassen. Das BVerfG verzichtet dabei auf die Terminologie des Verhalnismaßigkeitsprinzips
oder Ubermaßverbots. Dahinter steht die Verstellung, dass das Verhaltnismaßigkeitsprinzip
seine Anwendung findet, wenn in eine Rechtsposition eingegriffen wird. Es
gibt aber verschiedene Argumente daruber, ob die neuen Rechtsprechungen nach
Rastede-Beschluß das Verhaltnismaßigkeitsprinzip ganz aus dem Staatsorganisationsrecht
verbannen.