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    KCI우수등재

    독일의 지방자치행정보장  :  내용과 제한 그리고 그 한계: 특히 과잉금지의 적용여부 = Garantie und Grenze der deutschen kommunalen Selbstverwaltung

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Bei allen institutionellen Garantien ist Ausgestaltungsbefungnis des Gesetzgebers
    zunachst einmal dadurch begrenzt, dass er den Bestand der Institution als solchen nicht
    beseitigen darf. Der Gesetzgeber muß auch den Kernbereich oder den Wesensgehalt der
    institutionellen Garantie schutzen.
    Nach den Rechtsprechungen des Bundesverfassungsgerichts werden drei Garantieebenen,
    also Rechtssubjektsgarantie, Rechtsinstitutionsgarantie und die subjektive Rechtsstellungsgarantie,
    der institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung entnommen.
    Besonders sichert die Rechtsinstitutionsgarantie den Kommunen einen grundsatzlich alle
    Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die
    Befugnis zur eigenverantwortlichen Ausfuhrung der Geschafte in diesem Gebiet.
    Der Gesetzgeber muß außerhalb des Kernbereichs, namlich im sogenannten Randbereich
    bei der Ausgestaltung des Rechts der kommunalen Selbstverwaltug ein verfassungsrechtliches
    Aufgabenverteilungsprinzip im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhaltnisses
    zugunsten der kommunalen gegenuber der staatlichen Zustandigkeit berucksichtigen.
    Soweit es um die Eigenverantwortlichkeit der kommunalen Aufgabenwahrnehmung geht,
    ist der Gesetzgeber verpflichtet, den Kommunen einen hinreichenden Spielraum offen
    zu lassen. Das BVerfG verzichtet dabei auf die Terminologie des Verhalnismaßigkeitsprinzips
    oder Ubermaßverbots. Dahinter steht die Verstellung, dass das Verhaltnismaßigkeitsprinzip
    seine Anwendung findet, wenn in eine Rechtsposition eingegriffen wird. Es
    gibt aber verschiedene Argumente daruber, ob die neuen Rechtsprechungen nach
    Rastede-Beschluß das Verhaltnismaßigkeitsprinzip ganz aus dem Staatsorganisationsrecht
    verbannen.
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    Bei allen institutionellen Garantien ist Ausgestaltungsbefungnis des Gesetzgebers zunachst einmal dadurch begrenzt, dass er den Bestand der Institution als solchen nicht beseitigen darf. Der Gesetzgeber muß auch den Kernbereich oder den Wesensgehal...

    Bei allen institutionellen Garantien ist Ausgestaltungsbefungnis des Gesetzgebers
    zunachst einmal dadurch begrenzt, dass er den Bestand der Institution als solchen nicht
    beseitigen darf. Der Gesetzgeber muß auch den Kernbereich oder den Wesensgehalt der
    institutionellen Garantie schutzen.
    Nach den Rechtsprechungen des Bundesverfassungsgerichts werden drei Garantieebenen,
    also Rechtssubjektsgarantie, Rechtsinstitutionsgarantie und die subjektive Rechtsstellungsgarantie,
    der institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung entnommen.
    Besonders sichert die Rechtsinstitutionsgarantie den Kommunen einen grundsatzlich alle
    Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die
    Befugnis zur eigenverantwortlichen Ausfuhrung der Geschafte in diesem Gebiet.
    Der Gesetzgeber muß außerhalb des Kernbereichs, namlich im sogenannten Randbereich
    bei der Ausgestaltung des Rechts der kommunalen Selbstverwaltug ein verfassungsrechtliches
    Aufgabenverteilungsprinzip im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhaltnisses
    zugunsten der kommunalen gegenuber der staatlichen Zustandigkeit berucksichtigen.
    Soweit es um die Eigenverantwortlichkeit der kommunalen Aufgabenwahrnehmung geht,
    ist der Gesetzgeber verpflichtet, den Kommunen einen hinreichenden Spielraum offen
    zu lassen. Das BVerfG verzichtet dabei auf die Terminologie des Verhalnismaßigkeitsprinzips
    oder Ubermaßverbots. Dahinter steht die Verstellung, dass das Verhaltnismaßigkeitsprinzip
    seine Anwendung findet, wenn in eine Rechtsposition eingegriffen wird. Es
    gibt aber verschiedene Argumente daruber, ob die neuen Rechtsprechungen nach
    Rastede-Beschluß das Verhaltnismaßigkeitsprinzip ganz aus dem Staatsorganisationsrecht
    verbannen.

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    목차 (Table of Contents)

    • Ⅰ. 서론
    • Ⅱ. 지방자치행정보장의 의의
    • Ⅲ. 지방자치행정보장의 내용
    • Ⅳ. 지방자치행정의 제한
    • Ⅴ. 지방자치행정의 제한의 한계
    • Ⅰ. 서론
    • Ⅱ. 지방자치행정보장의 의의
    • Ⅲ. 지방자치행정보장의 내용
    • Ⅳ. 지방자치행정의 제한
    • Ⅴ. 지방자치행정의 제한의 한계
    • Ⅵ. 결론
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