Eine massenhafte Klage, die warscheinlich die großte Zahl der Klager in der koreanischen Geschichte aufweist, ist im Gange. Die Banken sollen den Kunden die Hypothekverwaltungsgeburen, die sie durch die AGBs aufgewalzt worden sind, zuruckzahlen. Vora...
Eine massenhafte Klage, die warscheinlich die großte Zahl der Klager in der koreanischen Geschichte aufweist, ist im Gange. Die Banken sollen den Kunden die Hypothekverwaltungsgeburen, die sie durch die AGBs aufgewalzt worden sind, zuruckzahlen. Voran wurde ein Verwaltungsprozeß durchgefuhrt, wo die Unwirksamkeit der AGB-Klausel im Mittelpunkt stand, und es wurde durch das Gericht festgestellt, daß diese Klausel die diese Geburen dem Kunden aufwalzt der Inhlatskontrolle nicht stand halt und als unwirksam angesehen werden kann. Die Entscheidungen der ersten Instanz zeigen 3 wichtige Themen auf, namlich die Unterscheidung zwischen der abstrakten und konkreten Inhaltskontrolle, die Unwirksamkeit der Geburenklausel und ferner, ob die Wahlmoglichkeit die Klausel zur Individualabrede macht. In diesem Aufsatz wird versucht klar deutlich zu machen, unter welchen Voraussetzungen eine Individualabrede anerkannt werden kann, die den gleichen Inhalt des AGB-Regelung hat. Auf Grund der Beweisauferlegung auf seitens des Unternehmer ist es fast unmoglich zu beweisen, daß eine Individualabrede vorhanden ist, die den gleichen Inhalt hat, wie die AGB-Regelung.