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      행정계획재량에 내재된 문제를 반영한 사법통제의 강화필요성 고찰 - 독일연방건설법전에 대한 관련논의의 검토를 중심으로- = Betrachtung übern Bedarf der Juristischen Kontrolle in Bezug auf die in Erkenntnistheorie vom Planungsermessen bei der Verwaltung Anhaftenden Pferdefusse - Untersuchung der Betreffenden Diskussionen übers Baugesetzbuch im Mittelpunkt Stehend -

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      다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

      Oberster Gerichtshof sollte die Fehler als die Folge der angewendeteAbwägungsver -ordnung nicht mehr mit der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichheit behandeln, sondern das Beurteilungsmaß zwischen dem Abwägungsvorgung und dem Abwägungsresultat unterscheiden, das gerechte Abwägung sgebot des Gemeinnutzes oder der Privatinteresse, bzw. die Abwägungsverordnung als das spezifische Kriterium zur Kontrolle des Verwaltungsplans beachten, um das Planungsermessen bei der Verwaltung sinnvoll zu kontrollieren.
      Das heisst, daß oberster Gerichtshof den Grundsatz der Gleichheit oder der Verhältnis -mäßigkeit zum allgemeinen Beurteilungsmaß der Rechtmäßigkeit des Verwaltungs -ermessens nicht mehr verwenden, sondern die Rechtswidrigkeit des Planungsermessens bei der Verwaltung Abwägungsverordnung/-fehlerlehre beurteilen sollte, die zum Kontroll- prinzip des Verwaltungskonzepts bestimmt ist.
      Um eine Entscheidung auf Grund von Abwägungsfehlerlehre oder Abwägungsverordnung zu treffen, müsste der oberste Gerichtshof die Besonderheiten des Verwaltungsplans als zweckdienliche Norm anerkennen und, wie oben erwähnt, einen Urteil unter der Berück- sichtigung der Eigenwilligkeit oder dem innewohnenden Pferdefuss vom Planungsermessen bei der Verwaltung fällen, aber nicht die eigenmächtige politische Beurteilung der Verwaltung bevorzugen, sondern für die Verstärkung des Rechtsschutzes der Bevölkerung streng entscheiden ob jenes Verwaltungsplans rechtswidrig ist oder nicht. Im Vergleich mit Deutschland, wo ein Erwägungsvorgang zur Feststellung des Verwaltungsplans die Folge von der zahlreichen Teilnahme der Interessenten wie Bürger, betreffenden Verwaltungsstellen oder auch der selbstverwalteten Einheiten, von der gründlichen Vernehmung der Interessenten, von genügender Abstimmung der Belange der aufs betreffende Verwaltungsplan bezogenen Interessenten, von mündlicher Verhandlung der allen Betroffenen, von der Angleichung mit sonstigen Verwaltungsplans oder oberen Konzepten, von gerechter Abwägung mit anderem bezogenem Gemeinnutz, und von der Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungsämten/-einheiten usw. anerkannt wird, sollte der oberster Gerichtshof in Korea die anhaftenden Pferdefusse des Planungsermessens bei der Verwaltung unter dem Gesichtspunkt der gerechten Abwägung vollständig berücksichtigen und besonders auf Basis des Rechts grundsatzes der Erwägungsverordnung streng beurteilen und verhandeln, ob jenes Verwaltungsplan rechtswidrig sei oder nicht.
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      Oberster Gerichtshof sollte die Fehler als die Folge der angewendeteAbwägungsver -ordnung nicht mehr mit der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichheit behandeln, sondern das Beurteilungsmaß zwischen dem Abwägungsvorgu...

      Oberster Gerichtshof sollte die Fehler als die Folge der angewendeteAbwägungsver -ordnung nicht mehr mit der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichheit behandeln, sondern das Beurteilungsmaß zwischen dem Abwägungsvorgung und dem Abwägungsresultat unterscheiden, das gerechte Abwägung sgebot des Gemeinnutzes oder der Privatinteresse, bzw. die Abwägungsverordnung als das spezifische Kriterium zur Kontrolle des Verwaltungsplans beachten, um das Planungsermessen bei der Verwaltung sinnvoll zu kontrollieren.
      Das heisst, daß oberster Gerichtshof den Grundsatz der Gleichheit oder der Verhältnis -mäßigkeit zum allgemeinen Beurteilungsmaß der Rechtmäßigkeit des Verwaltungs -ermessens nicht mehr verwenden, sondern die Rechtswidrigkeit des Planungsermessens bei der Verwaltung Abwägungsverordnung/-fehlerlehre beurteilen sollte, die zum Kontroll- prinzip des Verwaltungskonzepts bestimmt ist.
      Um eine Entscheidung auf Grund von Abwägungsfehlerlehre oder Abwägungsverordnung zu treffen, müsste der oberste Gerichtshof die Besonderheiten des Verwaltungsplans als zweckdienliche Norm anerkennen und, wie oben erwähnt, einen Urteil unter der Berück- sichtigung der Eigenwilligkeit oder dem innewohnenden Pferdefuss vom Planungsermessen bei der Verwaltung fällen, aber nicht die eigenmächtige politische Beurteilung der Verwaltung bevorzugen, sondern für die Verstärkung des Rechtsschutzes der Bevölkerung streng entscheiden ob jenes Verwaltungsplans rechtswidrig ist oder nicht. Im Vergleich mit Deutschland, wo ein Erwägungsvorgang zur Feststellung des Verwaltungsplans die Folge von der zahlreichen Teilnahme der Interessenten wie Bürger, betreffenden Verwaltungsstellen oder auch der selbstverwalteten Einheiten, von der gründlichen Vernehmung der Interessenten, von genügender Abstimmung der Belange der aufs betreffende Verwaltungsplan bezogenen Interessenten, von mündlicher Verhandlung der allen Betroffenen, von der Angleichung mit sonstigen Verwaltungsplans oder oberen Konzepten, von gerechter Abwägung mit anderem bezogenem Gemeinnutz, und von der Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungsämten/-einheiten usw. anerkannt wird, sollte der oberster Gerichtshof in Korea die anhaftenden Pferdefusse des Planungsermessens bei der Verwaltung unter dem Gesichtspunkt der gerechten Abwägung vollständig berücksichtigen und besonders auf Basis des Rechts grundsatzes der Erwägungsverordnung streng beurteilen und verhandeln, ob jenes Verwaltungsplan rechtswidrig sei oder nicht.

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      참고문헌 (Reference)

      1 신봉기, "형량하자 있는 행정계획에 대한 사법심사" 서울대학출부 5 : 2000

      2 홍정선, "행정법특강" 박영사 2005

      3 류지태, "행정법신론" 신영사 2008

      4 김남진, "행정법Ⅰ" 법문사 2005

      5 석종현, "일반행정법(상)" 사영사 2004

      6 宮田三郞, "行政計劃法"

      7 Otto Schlichter, "Planung und Plankontrolle"

      8 Von Michael Ronellenfitsch, "Fachplanung und Verwaltungsgerichtsbarkeit"

      9 Roland Voigt, "Die Rechtsformen staatlicher Pläne"

      1 신봉기, "형량하자 있는 행정계획에 대한 사법심사" 서울대학출부 5 : 2000

      2 홍정선, "행정법특강" 박영사 2005

      3 류지태, "행정법신론" 신영사 2008

      4 김남진, "행정법Ⅰ" 법문사 2005

      5 석종현, "일반행정법(상)" 사영사 2004

      6 宮田三郞, "行政計劃法"

      7 Otto Schlichter, "Planung und Plankontrolle"

      8 Von Michael Ronellenfitsch, "Fachplanung und Verwaltungsgerichtsbarkeit"

      9 Roland Voigt, "Die Rechtsformen staatlicher Pläne"

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      2003-01-01 등재 등재후보 1차 PASS (등재후보1차) KCI등재후보
      2002-01-01 등재 등재후보학술지 유지 (등재후보1차) KCI등재후보
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      2016 0.84 0.84 0.73
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      0.69 0.69 0.687 0.35
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