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    민사소송에 있어서의 「조사의 촉탁」의 법적 성질

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Es wird die gerichtliche Aufforderung der erbetene Mitteilungen in unsererem ZPO von amtliche Auskunft in deutchem ZPO unterscheidet.
    Miteinander erwähnt hier aber auf gleiche Bedeutung.
    Was ist die Rechtsnatur der amtliche Auskunft? Es wird die deutschen dieselbe überprüfen um die Rechtsnatur der amtliche Auskunft in unserem ZPO zu analysieren. Amtliche Auskünfte sind erbetene Mitteilungen einer Behörde im futionalen Sinne über amtskundige, dh. in der Regel dort schriftlich niedergelegte oder überprüfbare Tatsachen.
    Nach wohl hA ist die Rechtsnatur der amtliche Auskunft ein einständiges Beweismittel, das aber nicht nur im Rahmen des Freibebeises anwendung findet, sondern auch als Mittel des Strengbeweises und dann den Bindungen der §§ 355ff. unterworfen ist. In der Abgrenzung zum Zeugenbeweis ist entscheidend, dass die Auskunftsperson innerhalb der Behörde austauschbar ist. Vom Urkundenbeweis unterscheidet sich die amtliche Auskunft dadurch,dass übersandten Schriftstücke erst auf Grund der gerichtlichen Aufforderung geschaffen wurden.
    S 1, 2 §273ⅠZPO ermöglicht dem Gericht, §273Ⅱ dem Vorsitzenden oder von ihm bestimmten Richter zur Vorbereitung jedes Termins solche Befugnisse,die eine Beweisaufnahme überflüssig machen oder im Termin erleichtern sollen. Demgegenüber ermöglicht §358a ZPO im Rahmen jener Vorschriften eine so rechtzeitige Anordnung und teilweise Durchführung einer für notwendig gehalten Beweisaufnahme, daß das Gericht deren Ergebnisse im Termin bereits nach §286 verwerten kann.
    Wird eine Auskunft gemäß §273 Abs.2 Nr.2 vorsorglich vor dem Termin eingeholt, dann ist das noch kein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne der genannten Vorschrift. Eine Verletzung des Unmittelbarkeits–und Parteiöffen tlichkeitsgrundsatzes könnte insbesondere bei der amtlichen Auskunft darin liegen, daß im Wege der Verwertung dem Gericht Sachverhalte mitgeteilt werden, bei deren Zustandekommen die Parteien nicht persönlich zugegen qaren und auch ihr Fragerecht nach den §§397, 402 ZPO nicht ausüben konnten.
    Vor allem hat Peters aber darüber betont. Peters sagte, Die amtliche Auskunft ist streng zu unterscheiden von den manchmal ebenfalls Auskunft genannten Gutachten, die eine öffentliche Dienststelle in Frage der Angemessenheit und der Bewertung erteilt.
    Zum schluß Ich denke, Die amtliche Auskunft kann aber nicht in jedem Fall zulässig sein, weil sonst die Vorschriften der ZPO über die einzelnen Beweisarten und über die Durchführung des Beweises beiseite geschoben würden. Eine amtliche Auskunft ist deshalb nur in den Fällen zulässig, in denen eine Umgehung der beweisrechtlichen Vorschriften der unseres ZPO nicht zu besorgen ist.
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    Es wird die gerichtliche Aufforderung der erbetene Mitteilungen in unsererem ZPO von amtliche Auskunft in deutchem ZPO unterscheidet. Miteinander erwähnt hier aber auf gleiche Bedeutung. Was ist die Rechtsnatur der amtliche Auskunft? Es wird die de...

    Es wird die gerichtliche Aufforderung der erbetene Mitteilungen in unsererem ZPO von amtliche Auskunft in deutchem ZPO unterscheidet.
    Miteinander erwähnt hier aber auf gleiche Bedeutung.
    Was ist die Rechtsnatur der amtliche Auskunft? Es wird die deutschen dieselbe überprüfen um die Rechtsnatur der amtliche Auskunft in unserem ZPO zu analysieren. Amtliche Auskünfte sind erbetene Mitteilungen einer Behörde im futionalen Sinne über amtskundige, dh. in der Regel dort schriftlich niedergelegte oder überprüfbare Tatsachen.
    Nach wohl hA ist die Rechtsnatur der amtliche Auskunft ein einständiges Beweismittel, das aber nicht nur im Rahmen des Freibebeises anwendung findet, sondern auch als Mittel des Strengbeweises und dann den Bindungen der §§ 355ff. unterworfen ist. In der Abgrenzung zum Zeugenbeweis ist entscheidend, dass die Auskunftsperson innerhalb der Behörde austauschbar ist. Vom Urkundenbeweis unterscheidet sich die amtliche Auskunft dadurch,dass übersandten Schriftstücke erst auf Grund der gerichtlichen Aufforderung geschaffen wurden.
    S 1, 2 §273ⅠZPO ermöglicht dem Gericht, §273Ⅱ dem Vorsitzenden oder von ihm bestimmten Richter zur Vorbereitung jedes Termins solche Befugnisse,die eine Beweisaufnahme überflüssig machen oder im Termin erleichtern sollen. Demgegenüber ermöglicht §358a ZPO im Rahmen jener Vorschriften eine so rechtzeitige Anordnung und teilweise Durchführung einer für notwendig gehalten Beweisaufnahme, daß das Gericht deren Ergebnisse im Termin bereits nach §286 verwerten kann.
    Wird eine Auskunft gemäß §273 Abs.2 Nr.2 vorsorglich vor dem Termin eingeholt, dann ist das noch kein Beweisaufnahmeverfahren im Sinne der genannten Vorschrift. Eine Verletzung des Unmittelbarkeits–und Parteiöffen tlichkeitsgrundsatzes könnte insbesondere bei der amtlichen Auskunft darin liegen, daß im Wege der Verwertung dem Gericht Sachverhalte mitgeteilt werden, bei deren Zustandekommen die Parteien nicht persönlich zugegen qaren und auch ihr Fragerecht nach den §§397, 402 ZPO nicht ausüben konnten.
    Vor allem hat Peters aber darüber betont. Peters sagte, Die amtliche Auskunft ist streng zu unterscheiden von den manchmal ebenfalls Auskunft genannten Gutachten, die eine öffentliche Dienststelle in Frage der Angemessenheit und der Bewertung erteilt.
    Zum schluß Ich denke, Die amtliche Auskunft kann aber nicht in jedem Fall zulässig sein, weil sonst die Vorschriften der ZPO über die einzelnen Beweisarten und über die Durchführung des Beweises beiseite geschoben würden. Eine amtliche Auskunft ist deshalb nur in den Fällen zulässig, in denen eine Umgehung der beweisrechtlichen Vorschriften der unseres ZPO nicht zu besorgen ist.

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    참고문헌 (Reference)

    1 이시윤, "신민사소송법" 박영사 2011

    2 한충수, "민사소송절차에서의 정보 및 증거공개와 수집제도" 한국민사소송법학회 12 (12): 266-300, 2008

    3 양병회, "민사소송법강의" 삼영사 2011

    4 정동윤, "민사소송법" 법문사 2007

    5 전병서, "기본강의 민사소송법" 홍문사 2010

    6 高田昌宏, "自由證明の硏究" 有斐閣 2008

    7 Arens, "Zivilprozeßrecht, 5. Aufl" C.H.Beck 1992

    8 Arwed Bromeyer, "Zivilprozeßrecht, 2. Aufl" 1985

    9 Rosenberg, "Zivilprozeßrecht, 15. Aufl." C,H.Beck 1993

    10 Saenger, "Zivilprozessordnung, Handkommentar, 2. Aufl" Nomos 2007

    1 이시윤, "신민사소송법" 박영사 2011

    2 한충수, "민사소송절차에서의 정보 및 증거공개와 수집제도" 한국민사소송법학회 12 (12): 266-300, 2008

    3 양병회, "민사소송법강의" 삼영사 2011

    4 정동윤, "민사소송법" 법문사 2007

    5 전병서, "기본강의 민사소송법" 홍문사 2010

    6 高田昌宏, "自由證明の硏究" 有斐閣 2008

    7 Arens, "Zivilprozeßrecht, 5. Aufl" C.H.Beck 1992

    8 Arwed Bromeyer, "Zivilprozeßrecht, 2. Aufl" 1985

    9 Rosenberg, "Zivilprozeßrecht, 15. Aufl." C,H.Beck 1993

    10 Saenger, "Zivilprozessordnung, Handkommentar, 2. Aufl" Nomos 2007

    11 Völzmann–Stickelbrock, "Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und Parteiöffen tlichkeit–Nicht mehr zeitgemäße oder unverzichtbare Elemente des Zivilprozesses?" 118 : 2003

    12 Pohlmann, "Streng–und Freibeweis in der freiwilligen Gerichtsbarkeit" 106 : 1993

    13 Thomas Peter, "Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl" 2008

    14 Rauscher, "Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung band Ⅰ, 3. Aufl" C.H.Beck 2008

    15 Horst Heinlich Kock, "Möglichkeiten und Grenzen des Freibeweises im Zivilprozeß" MDR 1980

    16 Hans–Johaim Musilak, "Kommentar zur Zivilprozessordnung, 7. Aufl" 2009

    17 Baumbach, "Kommentar zur Zivilprozessordnung, 69. Aufl" 2011

    18 Stein, "Kommentar zur Zivilprozessordnung, 25. Aufl" 2007

    19 Zöller, "Kommentar zur Zivilprozessordnung, 25. Aufl" 2005

    20 Gerhard Reinecke, "Die schliftliche Zeugenaussage im deutschen Zivil–und Arbeitsgerichtsprozeß" 11 : 1989

    21 Christian Balzer, "Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess: eine systematische Darstellung und Anleitug für die gerichtliche und anwaltliche Praxis" ERICH SCHMIDT VERLAG 2001

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