In dieser Abhandlung setze ich mich mit den Problemen auseinander, die die Lehre von den Einrichtungsgarantien (Institutionelle Garantien und Institutsgarantien) unter dem Blickpunkt des Bonner Grundgesetzes undunseres Verfassungsrechtes aufwirkt. Die...
In dieser Abhandlung setze ich mich mit den Problemen auseinander, die die Lehre von den Einrichtungsgarantien (Institutionelle Garantien und Institutsgarantien) unter dem Blickpunkt des Bonner Grundgesetzes undunseres Verfassungsrechtes aufwirkt. Die Legre (von den institutionellenGarantien der Verfassung) wurde-nach Ans tzen bei anderen der WeimarerRepublik und insbesondere Martin Wolff-systematisch zun chst von Carl Schmitt entwickelt und gelangte in den folgenden Jahren zufastuneingeschrankter Anerkennung.
Mit dem zurucktretenden extremen Liberalimus und unter dem immer zunehmenden Einflu des Sozialistischen Gedankens erschienen in der Weimar Republik die Verfassungsnormen, die Friheit und Dasein gleichzeitigsichern solten. Damit wurden auch die Einrichtungsgarantien als technisches Hilfsinstrumentum zur Auslegung des Grundrechtsteils heraus gearbeitet.
Die sogenannte Einrichtungsgarantien beinhalten die verfassungsrecht-liche Sicherung des Bestands bestimmter Einrichtungen mit deren unversehrten Wesensgehalt besonders gegen der Gesetzgebung, auf jeden Fall gegen die Staatsgewalt von Verwaltung und Justiz Carl Schmitt spricht von der Sicherung eines Komplexes ffentlich-rechtlicher Einrichtungen mit den dazugeh rigen Konnex-undKomplementargarantien und Normierungen und von Gewhrleistungen von Rechtsinstituten im Sinne von typischen, traditionell feststehenden Normenkomplexen und Rechtsbeziehungen. Grunds tzlich schutzteninstitutionelle Garantien und Institutsgarantien nur das, was man als typischen Grundz ge der bischerigen gesetzlichen Regelung.
Dabeiunterscheidet Carl Schmitt noch zwischen den institutionellen Garantien, welche ffentlich-rechtliche Normenkomplexe abdecken, und Instituts-garantieen, welche sich auf privatrechtliche Institutionen beziehen.
Die Lehre Carl Schmitts von den Einrichtungsgarantien ist in der Weimarer Republik und unter dem Grundgesetz mit wenigen Ausnahmen von der Lehre fast einstimming akzeptiert worden. Die Entwicklung ist ber dentheoretischen Stand Carl Schmitts weit hinausgegangen, imdem man manche neuere Deutungen und Systematisierungsversuche unternommen hat. Zun chst die Einteilung in Institutsgarantien und institutionelle Garantien wird durch dem Oberbegriff Einrichtungsgarantie aufgehoben. Ferner z hlt man zu den neueren Versuche.
F.klein versucht die Garantien nach den wesensm ige Inhaltgesellschaftlichen Sachverhalt in die vier verschiedenen Arten und nach ihrer Zuordnung zu den Grundrechten einzuteilen.
Nach B. Dennewitz sind Institutionen Lebensbereiche, die sich zum Gantzen der Verfassung zusammemschlie en. Die Grundrechte sein durchwegs einer institutionellen Deutung zug nglich und bed rftig.Die Grundrechteerscheinen von den Grundrechtsberechtigen her gesehen als subjective ffentliche Rechte, von den Lebensverh ltnissen aus als Institute. Dasjeweiling Grundrecht in der gesetzgeberischen Ausgestaltung in der Lebenswirklichkeit vollzogen wird.
E.R. Huber zeigh da die Grundrechte haben nicht prim r den Charakter staatsbezogener Abwehrrechte des Individuumszur Sicherung eines Bereichs individueller Freiheit, in dem einzelnen, rechtlich gesehen, subjecktivem Belieben handeln k nnen, sondern den Charakter objecktiverOrdnungsprinzipien fr die von ihren gesch tzten Lebensbereiche.
N mlich kann, wenn zur Erforschung der institutionellen Garantie aufderen Zweck abgegoben wird, nicht mehr nur die bisherige Regelung verbindlich sein, Das Institut kann der Entwicklung angepa t werden und verliert dadurch seinen bisherigen alleinigen Bezug auf die Verangenheit.