Das deutsche Bundesverfassungsrericht hat am 26.7.2005 eine entscheidende Urteil verkündet. Ein Mann hat im Jahre 1964 mit einem VVaG(dieser hat mittlerweile seine Rechtsform geändert und ist nunmehr AG geworden) eine Lebensversicherung abgeschlosse...
Das deutsche Bundesverfassungsrericht hat am 26.7.2005 eine entscheidende Urteil verkündet. Ein Mann hat im Jahre 1964 mit einem VVaG(dieser hat mittlerweile seine Rechtsform geändert und ist nunmehr AG geworden) eine Lebensversicherung abgeschlossen. Die Versicherung lief im März 1989 ab. Der Versicherungsnehmer erhielt 58,350,- DM. Der Versicherungsnehmer hielt den an ihn ausgeschütteten Gewinnanteil für zu niedrig. Die Überschüssbeteiligung müsse sich auch auf die stille Reserven des Beklagten erstrecken. Dies ist beim Bundesverfassungsgericht im Zuge der Verfassungsbeschwerde zum Gegenstand der Entscheidung geworden. Das Verfassungsrericht hat entschieden: "Der Gesetzgeber ist durch Art. 2 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG verpflichtet, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind." Das Versicherungsvertragsgesetz ist andererseits in Deutschland im Reformprozess. Zur Vorbereitung der Reform hat das Bundesministerium der Justiz am 7. Juni 2000 die Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts(VVG-Kommission) eingesetzt, die am 19. April 2004 ihren Abschlussbericht übergeben hat(Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004). Auf der Grundlage des Abschlussberichtes und der eingegangenen Stellungnahmen wurde zunächst der Referentenentwurf(am 13.3.2006), danach der Regierungsentwurf(am 11.10.2006) erstellt. Die Änderung wird voraussichtlich im Jan. 2008 in Kraft treten. Bei der Reform des deutschen VVG werden Regelungen über Überschußbeteiligung im §153 VVG eingewführt. In Korea ist die Veröffentlichung der Lebensversicherung in Diskussionen. Dabei sollte man deutsche Vorgänge berücksichtigen. Die koreanische Lebensversicherungsgesellschaften sind Aktiengesellschaften. Überschßbeteiligung an die Versicherungsnehmer ist daher rechtlich schwierig.