Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung im kontinental-europaisch en Rechtskreis laBt sich auf legis actio per condictionem und actio de in r em versio im romischen Recht zuruckfuhren. Sie waren eigentlich von unte rschiedlicher Natur und hatten...
Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung im kontinental-europaisch en Rechtskreis laBt sich auf legis actio per condictionem und actio de in r em versio im romischen Recht zuruckfuhren. Sie waren eigentlich von unte rschiedlicher Natur und hatten jeweils eigene Funktion; wurden aber in de r Zeit des gemeinen Rechts unter den Begriff von ungerechtfertigtr Bereic herung zusammengefuhrt. Jede Kondictionstypen, die im romischen Recht als Einheit betrachtet wurden, glaten in dieser Zeit als selbstandige Anspr uche mit eigenen Tatbestanden. Erst durch Arbeit Savignys konnten sie u nter dem gemeinsamen Nenner der ``Rechtsverschiebung ohne Rechtsgrund`` vereinheitlicht werden(Einheitstheorie). Das BGB beruht im Grunde auf di ese Theorie. Die Einheitstheorie zeigt jedoch Leistungsschwache bei dem P roblem des Bereicherungsausgleichs im Mehrpersonenverhaltnis und dies h at zu der neuen sog. Trennungstheorie gefuhrt. Diese Theorie sieht in § 1 82 Abs. 1 Satz 1 BGB zwei unterschiedliche Bereicherungstatbestade mit v erschiedenen Funktionen. Ausgehend von eienm normativen Leistungsbergif f hat sie eine Faustregel zur Losung des Problems von Mehrpersonenverha ltnis aufgestellt: a) Eine Leistungskondiction stehe alein dem Leistenden z u und zwar nur gegenuber dem Leistungsempfanger, b) Nichtleistungskond iction sei nur dann gegeben, wenn der Gegenstand von niemanndem geleis tet worden ist, allerdings mit Ausnahmemoglichkeit bei bestimmten gesetzl ichen Eigentumsubergangen wie bei § 951 BGB. Seit etwa vor zehn Jahren haben in Korea hochstgerichtliche Entscheid ungen allmahlich zu ershceinen begonnen, die anders als die fruhere offen bar der Trennungstheorie follgen. Die neuere Entscheidungen scheinen sich auf eine Regel zu stutzen, die inhaltlich mit der oben genannten deutsche n Faustregel in der Sache identisch ist. Hinsichtlich der Tatsache, daB in Korea die Abstraktionsprinzip im Sacherecht nicht gilt, stellt sich jedoch d ie Frage, ob eine Ubernahe deiser Regel wunschenswert ist. Und unsere U ntersuchung hat gezeigt, daB in Korea dle Falle, in denen eine an sich geg ebene Nichtleistungskondiction von einem vermeintlich vorrangigen Leistun gsverhaltnis ausgedrangt werden sollte, verhaltmassig viel geringer sind; al so das Regel - Ausnahme Verhaltnis ist umgekehrt, wennschon die Anwe ndung dieser Faustregel nicht zu einem unanehmbaren Ergebnis fuhrt. Da her sollte eine Regel, wenn mann uberhaupt solch eine haben will, laute n, daB eine Nichtleistungskondiction nur beim gutglaubigen Erwerb druch Dritten ausgeschloBen sei.