(1) The Garantiefunkhon des Strafgesetzes
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde(Vgl. Artikel 1 des deutschen Strafgesetzbuches und Artikel 103 Absatz 2 des deutschen Grundgesetz...
(1) The Garantiefunkhon des Strafgesetzes
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde(Vgl. Artikel 1 des deutschen Strafgesetzbuches und Artikel 103 Absatz 2 des deutschen Grundgesetzes). Dieses Gesetzlichkeitsprinzip("Keine Strafe ohne Gesetz") garantiert den Schutz des Burgers vor Wlllkur1icher Ausubung und Ausdehnung der staatlichen Strafgewalt.
Es besagt, daB nur ein geschriebenes Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung begrunden und Strafe als Rechtsfolge androhen kann. Ferner mussen die einze1nen Strafbarkeitsvoraussetzungen und Straffolgen schon vor Begehung der Tat im Gesetz festgelegt gewesen sein.
(2) Der Grundsatz des Ruckwirkungsverbots
Strafbegrunden Wle strafscharfenden Gesetzen darf weder vom Gesetzgeber noch vom Richter ruckwirkende Kraft beigelegt werden. Theses Ruckwirkungsverbot umfaBt das ob und Wle der Strafbarkeit; es gilt im gesamten Bereich des materiellen Strafrechts. Dabei ist jedoch zu beachten, daB das Rechtsstaatsprinzip fur bereits abgeschlossene Sachverhalte die Ruckwirkung van Gesetzesanderungen zum Nachteil des Betroffenen ausschlieBt.
(3) Der Grundsatz des Ruckwirkungsverbots und dIe Belastende
Rechtsprechungsanderung dUTch die Strafgerichte
Die Anderung erner gefestigten hochstrichterlichen Rechtsprechung infolge eines Wandels in der Rechtsauffassung oder aufgrund neuerer Erkenntnisse unterhegt keinem Ruckwirkungsverbot.
Der Grundsatz des Ruckwlrkungsverbots gilt namiich nUT fur die Anderung yon Gesetzen und mcht der Rechtsprechung, denn der Richter ist nicht Gesetzgeber, sondem hat Gesetze nach Ihrem je gegebenen Sinngehalt auszulegen.
Und bei Ablehnung des Ruckwirkungsverbots fur die Rechtsprechungsanderung kann das Vertrauen des Burgers irnrner noch duich Analogie vom Arhkel 16 des koreanischen Strafgesetzbuches uber den Verbotsirrtum geschutzt werden.