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      [논문] 상상적 경합과 법조경합에 있어서 과형의 문제 = Die Strafzumessungsfragen bei der Idealkonkurrenz und Gesetzeseinheit

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      https://www.riss.kr/link?id=A76452057

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      다국어 초록 (Multilingual Abstract)

      Die wichtigsten der in dieser Untersuchung erarbeiteten Ergebnisse lassen
      sich in folgendem Punktkatalog thesenartig zusammenstellen:
      1. Bei der Idealkonkerrenz:
      1) Die Strafe muß aus einem nach dem Kombinationsprinzip gebildeten
      Strafrahmen entnommen werden, der aus den Strafrahmen samtlicher
      verletzten Gesetze zusammengestellt wird.
      2) Hochst- bzw. Mindeststrafe des zu bildenden gemeinsamen Strafrahmens
      werden nicht nach der abstrakten Betrachtungsweise festgestellt, die bei der
      Einteilung der strafbaren Handlungen am Platze ist. Maßgebend ist vielmehr,
      welches der konkurrierenden Gesezte in Anbetracht der im konkreten Fall
      vorliegenden Strafscharfungs- bzw. Strafmilderungsgrunde die strengste
      Hochste- bzw. Mindeststrafe zulaßt.
      3) Bei der Strafzumessung i. e. S. ist das Vorliegen mehrerer
      Gesetzesverletzungen innerhalb des Kombinationsstrafrahmens in der Legel
      strafscharfend zu berucksichtigen.
      2. Bei der Gesetzeseinheit:
      1) Das verdrangte Gesetz hat auf den Strafrahmen des anzuwendenden
      Gesetzes Einfluß. So muß hohere Mindeststrafe berucksichtigt werden und
      darf das Gericht dem verdrangten Gesetz Nebenstrafen und Maßnahmen entnehmen. Das Ergebnis entspricht also der Regel bei der Idealkonkurrenz.
      2) Beim Rucktritt vom Versuch kann die Strafbarkeit nach dem im
      Versuch enthaltenen vollendeten Delikt nicht wiederaufleben, weil auch beim
      Rucktritt vom Versuch der Versuchestatbestand noch anwendbar bleibt.
      3) Soweit Verfahrenshindernisse oder Strafausschließungsgrunde die
      Anwendung der verdrangenden Gesetz unmoglich machen, kann sich das an
      sich verdrangte Gesetz wiederaufleben lassen. Es sind jedoch einige
      Ausnahmen zu beachten, sowohl in den Fallen der privilegierenden
      Spezialitat und Konsumtion.
      4) Bei der Strafzumessung i. e. S. darf das ausgeschlossene Delikt in
      gewissen Umfang mitberucksichtigt werden, sofern seine straferhohende
      Tatmodalitaten nicht schon fur die Strafdrohung des vorrangigen Delikts
      mitbestimmend sind.
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      Die wichtigsten der in dieser Untersuchung erarbeiteten Ergebnisse lassen sich in folgendem Punktkatalog thesenartig zusammenstellen: 1. Bei der Idealkonkerrenz: 1) Die Strafe muß aus einem nach dem Kombinationsprinzip gebildeten Strafrahmen entn...

      Die wichtigsten der in dieser Untersuchung erarbeiteten Ergebnisse lassen
      sich in folgendem Punktkatalog thesenartig zusammenstellen:
      1. Bei der Idealkonkerrenz:
      1) Die Strafe muß aus einem nach dem Kombinationsprinzip gebildeten
      Strafrahmen entnommen werden, der aus den Strafrahmen samtlicher
      verletzten Gesetze zusammengestellt wird.
      2) Hochst- bzw. Mindeststrafe des zu bildenden gemeinsamen Strafrahmens
      werden nicht nach der abstrakten Betrachtungsweise festgestellt, die bei der
      Einteilung der strafbaren Handlungen am Platze ist. Maßgebend ist vielmehr,
      welches der konkurrierenden Gesezte in Anbetracht der im konkreten Fall
      vorliegenden Strafscharfungs- bzw. Strafmilderungsgrunde die strengste
      Hochste- bzw. Mindeststrafe zulaßt.
      3) Bei der Strafzumessung i. e. S. ist das Vorliegen mehrerer
      Gesetzesverletzungen innerhalb des Kombinationsstrafrahmens in der Legel
      strafscharfend zu berucksichtigen.
      2. Bei der Gesetzeseinheit:
      1) Das verdrangte Gesetz hat auf den Strafrahmen des anzuwendenden
      Gesetzes Einfluß. So muß hohere Mindeststrafe berucksichtigt werden und
      darf das Gericht dem verdrangten Gesetz Nebenstrafen und Maßnahmen entnehmen. Das Ergebnis entspricht also der Regel bei der Idealkonkurrenz.
      2) Beim Rucktritt vom Versuch kann die Strafbarkeit nach dem im
      Versuch enthaltenen vollendeten Delikt nicht wiederaufleben, weil auch beim
      Rucktritt vom Versuch der Versuchestatbestand noch anwendbar bleibt.
      3) Soweit Verfahrenshindernisse oder Strafausschließungsgrunde die
      Anwendung der verdrangenden Gesetz unmoglich machen, kann sich das an
      sich verdrangte Gesetz wiederaufleben lassen. Es sind jedoch einige
      Ausnahmen zu beachten, sowohl in den Fallen der privilegierenden
      Spezialitat und Konsumtion.
      4) Bei der Strafzumessung i. e. S. darf das ausgeschlossene Delikt in
      gewissen Umfang mitberucksichtigt werden, sofern seine straferhohende
      Tatmodalitaten nicht schon fur die Strafdrohung des vorrangigen Delikts
      mitbestimmend sind.

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      목차 (Table of Contents)

      • Ⅰ. 여는 말
      • Ⅱ. 상상적 경합과 법조경합에 있어서 과형의 일반론
      • Ⅲ. 상상적 경합과 법조경합에서 우선하는 중한 죄에 감면사유가 포함된 경우의 처단형의 결정
      • Ⅳ. 상상적 경합과 법조경합에서 처단형의 기준이 되는 죄에 실체법적 또는 소송법적 처벌장애사유가 있는 경우의 과형
      • Ⅴ. 닫는 말
      • Ⅰ. 여는 말
      • Ⅱ. 상상적 경합과 법조경합에 있어서 과형의 일반론
      • Ⅲ. 상상적 경합과 법조경합에서 우선하는 중한 죄에 감면사유가 포함된 경우의 처단형의 결정
      • Ⅳ. 상상적 경합과 법조경합에서 처단형의 기준이 되는 죄에 실체법적 또는 소송법적 처벌장애사유가 있는 경우의 과형
      • Ⅴ. 닫는 말
      • Zusammenfassung
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