Die wichtigsten der in dieser Untersuchung erarbeiteten Ergebnisse lassen sich in folgendem Punktkatalog thesenartig zusammenstellen: 1. Bei der Idealkonkerrenz: 1) Die Strafe muß aus einem nach dem Kombinationsprinzip gebildeten Strafrahmen entn...
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2004
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360
KCI우수등재
학술저널
232-254(23쪽)
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Die wichtigsten der in dieser Untersuchung erarbeiteten Ergebnisse lassen sich in folgendem Punktkatalog thesenartig zusammenstellen: 1. Bei der Idealkonkerrenz: 1) Die Strafe muß aus einem nach dem Kombinationsprinzip gebildeten Strafrahmen entn...
Die wichtigsten der in dieser Untersuchung erarbeiteten Ergebnisse lassen
sich in folgendem Punktkatalog thesenartig zusammenstellen:
1. Bei der Idealkonkerrenz:
1) Die Strafe muß aus einem nach dem Kombinationsprinzip gebildeten
Strafrahmen entnommen werden, der aus den Strafrahmen samtlicher
verletzten Gesetze zusammengestellt wird.
2) Hochst- bzw. Mindeststrafe des zu bildenden gemeinsamen Strafrahmens
werden nicht nach der abstrakten Betrachtungsweise festgestellt, die bei der
Einteilung der strafbaren Handlungen am Platze ist. Maßgebend ist vielmehr,
welches der konkurrierenden Gesezte in Anbetracht der im konkreten Fall
vorliegenden Strafscharfungs- bzw. Strafmilderungsgrunde die strengste
Hochste- bzw. Mindeststrafe zulaßt.
3) Bei der Strafzumessung i. e. S. ist das Vorliegen mehrerer
Gesetzesverletzungen innerhalb des Kombinationsstrafrahmens in der Legel
strafscharfend zu berucksichtigen.
2. Bei der Gesetzeseinheit:
1) Das verdrangte Gesetz hat auf den Strafrahmen des anzuwendenden
Gesetzes Einfluß. So muß hohere Mindeststrafe berucksichtigt werden und
darf das Gericht dem verdrangten Gesetz Nebenstrafen und Maßnahmen entnehmen. Das Ergebnis entspricht also der Regel bei der Idealkonkurrenz.
2) Beim Rucktritt vom Versuch kann die Strafbarkeit nach dem im
Versuch enthaltenen vollendeten Delikt nicht wiederaufleben, weil auch beim
Rucktritt vom Versuch der Versuchestatbestand noch anwendbar bleibt.
3) Soweit Verfahrenshindernisse oder Strafausschließungsgrunde die
Anwendung der verdrangenden Gesetz unmoglich machen, kann sich das an
sich verdrangte Gesetz wiederaufleben lassen. Es sind jedoch einige
Ausnahmen zu beachten, sowohl in den Fallen der privilegierenden
Spezialitat und Konsumtion.
4) Bei der Strafzumessung i. e. S. darf das ausgeschlossene Delikt in
gewissen Umfang mitberucksichtigt werden, sofern seine straferhohende
Tatmodalitaten nicht schon fur die Strafdrohung des vorrangigen Delikts
mitbestimmend sind.
목차 (Table of Contents)
[논문] 안락사의 허용성에 대한 비교법적 고찰-미국, 네덜란드, 독일, 일본을 중심으로-