Seitdem die Aufgabe für die Bekämpfung gegen die Diskriminierung im Jahr 2005 vom Frauenministerium auf die selbständige 'nat. humanrights commission of Koreas(humanrights commission)' verlegt worden ist, beschäftigt sich die human...

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2012
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학술저널
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Seitdem die Aufgabe für die Bekämpfung gegen die Diskriminierung im Jahr 2005 vom Frauenministerium auf die selbständige 'nat. humanrights commission of Koreas(humanrights commission)' verlegt worden ist, beschäftigt sich die human...
Seitdem die Aufgabe für die Bekämpfung gegen die Diskriminierung im Jahr 2005 vom Frauenministerium auf die selbständige 'nat. humanrights commission of Koreas(humanrights commission)' verlegt worden ist, beschäftigt sich die humanrights commission allein mit der Diskriminierung und der bsexuellen Belästerung. Der Weg dafür wurde durch 'Das Gesetz über die nat. humanrights commission of Koreas' gebahnt.
Nach der Analyse von Empfehlungen der humanrights commission im Bereich der Diskriminierung stellt sich heraus, dass sie für die Klarstellung der Diskriminierung an dem Kriterium des 'Willkürverbot's gemessen hat. Manchmal ist auch das Verhältnisprinzip angewandt. Zwar fand die Diskriminierung im Bereich des öffentlichen Arbeitsverhältnises häufig statt, aber war sie auch im privaten Arbeitsverhältnis nicht selten zu finden. Es gab direkte und indirekte Diskriminierung. Die humanrights commission nimmt auch in Kenntnis, dass Frauenförderungsmassnahmen ein wichtiges Durchsetzungsmittel für die reale Gleichstellung darstellen. Sie legte den Fall, in dem die Frage aufgeklärt werden musste, ob für den begehrten Beruf nur ein bestimmtes Geschlecht verlangt wird, streng aus.
Die sexuelle Belästerung ist nach dem Gesetz über die nat. humanrights commission of Koreas eine Art der Diskriminierung. Es ist sehr wichtig, nach welchem Kriterium die bsexuelle Belästerung anerkannt wird. Die humanrights commission nimmt den rationalen Frauenaspekt. Es kann zwar gut bewertet, dass sie statt des allgemeinen Menschenaspekts den rationalen Frauenaspekt genommen hat. Aber der rationale Frauenaspekt hat auch einige kritische Punkte. Insbesondere kann man ihn kritisieren, dass er nicht die Situation von Opfer, die überwiegend Frauen sind, verstehen und vertreten kann. Denn rationale Frauen sind schon an dem männlichen Kriterium angefasst und könnten der Erklärung der Opfer nicht nachvollziehen. Um die bsexuelle Belästerung zu klären, wäre es noch sinnvoller, der Beweislast vom Opfer auf Täter verlegen wird. Die folgende Vorschläge könnten die Rolle der humanrights commission als der Beschutzer der Gleichstellung verstärken.
① Die humanrights commission kann nur die Empfehlung, die keine Bindungskraft besitzt, erlassen. Es wäre besser, dass sie statt der Empfehlung der bindliche Verordnung erlassen kann.
② Nach der Empfehlung ist die Monitering notwendig. Die humanrights commission muss in Auge nehmen und kontrollieren, ob der Beschuldigte auf ihre Empfehlung achtet und folgt.
③ Die präventive Massnahmen müssen verstärkt eingesetzt werden.
④ Um die Diskriminierung effektiv zu bekämpfen, könnte es auch eine Lösung sein, dass der Gesetzgeber ein allgemeines Gleichstellungsgesetz wie das deutsche AGG erlässt.
참고문헌 (Reference)
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학술지 인용정보
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