Der Begriff „Menschenwürde“ bei der Bioethik bedeutet nicht nur die Lebenswürde des Menschen, sondern umfasst auch den Schutz des Menschenbildes. Dabei wird die Bionorm als Menschenwürdeschutzgesetz betrachtet. Meines Erachtens hat der Menschen...

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Der Begriff „Menschenwürde“ bei der Bioethik bedeutet nicht nur die Lebenswürde des Menschen, sondern umfasst auch den Schutz des Menschenbildes. Dabei wird die Bionorm als Menschenwürdeschutzgesetz betrachtet. Meines Erachtens hat der Menschen...
Der Begriff „Menschenwürde“ bei der Bioethik bedeutet nicht nur die Lebenswürde des Menschen, sondern umfasst auch den Schutz des Menschenbildes. Dabei wird die Bionorm als Menschenwürdeschutzgesetz betrachtet. Meines Erachtens hat der Menschenwürdebegriff (Nicht Menschenwürde!) trotz (oder vielleicht wegen!) ihrer semantischen Vieldeutigkeit bei der Bioethik einen Totalitätscharakter. Diesen Totalitätscharakter stärkt das Menschenwürdeargument als deontologisches Argument.
Nach meiner Beobachtung erschwert der Menschenwürdebegriff bei der Bioethik die genaue Analyse der Bioforschung und der Bionorm. Auch wenn es gelingt, den Begriff „Menschenwürde“ genau zu analysieren, führt der analysierte Menschenwürdebegriff nicht zum Konsens. Darin liegt ein wirklich schwieriges Problem. Die moralische Bewertung der Menschenwürde bildet in der heutigen pluralistischen Rechtsordnung manchmal klare Unterschiede der Gruppenmeinungen, die nicht zur fertigen Lösung der konkreten Probleme führen. Dass der Begriff „Menschenwürde“ bei der konkreten Bionormbegründung keine Konsensfähigkeit besitzt, bedeutet aber nicht, dass es nicht sinnvoll ist, die Begründung der konkreten Verbotsnormen zu suchen. Aus der Wahrnehmung der Konsensunfähigkeit der Menschenwürde ergibt sich vielmehr die Frage, wie die Verbotsnormen bei der Bioethik begründet werden können. Es steht außer Frage, vor allem wegen der unterschiedlichen Sinnbestimmung des Biowissenschaftssystems und der Moral, dass ein verbindlich geltendes positives Gesetz geschafft werden muss. Es steht auch außer Frage, dass weitere Diskussionen über Normgeltungsgründe, die möglicherweise zur Gesetzesänderung führen können, erforderlich sind. Insofern die Bioethik und die Bionorm das Leben des Menschen und das Menschenbild betreffen, brauchen wir tiefgehende ethische Diskussionen.
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Der Begriff „Menschenwürde“ bei der Bioethik bedeutet nicht nur die Lebenswürde des Menschen, sondern umfasst auch den Schutz des Menschenbildes. Dabei wird die Bionorm als Menschenwürdeschutzgesetz betrachtet. Meines Erachtens hat der Menschen...
Der Begriff „Menschenwürde“ bei der Bioethik bedeutet nicht nur die Lebenswürde des Menschen, sondern umfasst auch den Schutz des Menschenbildes. Dabei wird die Bionorm als Menschenwürdeschutzgesetz betrachtet. Meines Erachtens hat der Menschenwürdebegriff (Nicht Menschenwürde!) trotz (oder vielleicht wegen!) ihrer semantischen Vieldeutigkeit bei der Bioethik einen Totalitätscharakter. Diesen Totalitätscharakter stärkt das Menschenwürdeargument als deontologisches Argument.
Nach meiner Beobachtung erschwert der Menschenwürdebegriff bei der Bioethik die genaue Analyse der Bioforschung und der Bionorm. Auch wenn es gelingt, den Begriff „Menschenwürde“ genau zu analysieren, führt der analysierte Menschenwürdebegriff nicht zum Konsens. Darin liegt ein wirklich schwieriges Problem. Die moralische Bewertung der Menschenwürde bildet in der heutigen pluralistischen Rechtsordnung manchmal klare Unterschiede der Gruppenmeinungen, die nicht zur fertigen Lösung der konkreten Probleme führen. Dass der Begriff „Menschenwürde“ bei der konkreten Bionormbegründung keine Konsensfähigkeit besitzt, bedeutet aber nicht, dass es nicht sinnvoll ist, die Begründung der konkreten Verbotsnormen zu suchen. Aus der Wahrnehmung der Konsensunfähigkeit der Menschenwürde ergibt sich vielmehr die Frage, wie die Verbotsnormen bei der Bioethik begründet werden können. Es steht außer Frage, vor allem wegen der unterschiedlichen Sinnbestimmung des Biowissenschaftssystems und der Moral, dass ein verbindlich geltendes positives Gesetz geschafft werden muss. Es steht auch außer Frage, dass weitere Diskussionen über Normgeltungsgründe, die möglicherweise zur Gesetzesänderung führen können, erforderlich sind. Insofern die Bioethik und die Bionorm das Leben des Menschen und das Menschenbild betreffen, brauchen wir tiefgehende ethische Diskussionen.
참고문헌 (Reference)
1 고봉진, "최첨단 생명과학기술의 위험과 IRB" 생명의료법연구소 1 (1): 131-140, 2007
2 Hassemer, "절차적 정당화"
3 고봉진, "생명과학기술 연구에 대한 법정책의 책무" 안암법학회 통 (통): 455-478, 2007
4 고봉진, "배아줄기세포연구와 관련된 바이오형법의 규범과 의무" 19 (19): -29, 2007
5 Birnbacher, "Menschenwürde–abwägbar oder unabwägbar?" Kettner (Hrsg.), Biomedizin und Menschenwürde 253-, 2004
6 Dreier, "Menschenwürdegarantie und Schwangerschaftsabbruch"
7 Neumann, "Die “Würde des Menschen” in der Diskussion um Gentechnologie und Befruchtungstechnologien" Klug/Kriele (Hrsg.), Menschen-und Bürgerrechte 33 : 145-, 1988
8 Neumann, "Die Tyrannei der Würde" ARSP -156, 1998
9 Taupitz, "Der rechtliche Rahmen des Klonens zu therapeutischen Zwecken"
10 Taupitz, "Der Status des Embryos im Rechtsvergleich"
1 고봉진, "최첨단 생명과학기술의 위험과 IRB" 생명의료법연구소 1 (1): 131-140, 2007
2 Hassemer, "절차적 정당화"
3 고봉진, "생명과학기술 연구에 대한 법정책의 책무" 안암법학회 통 (통): 455-478, 2007
4 고봉진, "배아줄기세포연구와 관련된 바이오형법의 규범과 의무" 19 (19): -29, 2007
5 Birnbacher, "Menschenwürde–abwägbar oder unabwägbar?" Kettner (Hrsg.), Biomedizin und Menschenwürde 253-, 2004
6 Dreier, "Menschenwürdegarantie und Schwangerschaftsabbruch"
7 Neumann, "Die “Würde des Menschen” in der Diskussion um Gentechnologie und Befruchtungstechnologien" Klug/Kriele (Hrsg.), Menschen-und Bürgerrechte 33 : 145-, 1988
8 Neumann, "Die Tyrannei der Würde" ARSP -156, 1998
9 Taupitz, "Der rechtliche Rahmen des Klonens zu therapeutischen Zwecken"
10 Taupitz, "Der Status des Embryos im Rechtsvergleich"
11 Jakobs, "Das Strafrecht zwischen Funktionalismus und „alteuropäischem“ Prinzipiendenken" 107 : 844-, 1995
12 Luhmann, "Das Recht der Gesellschaft"
13 "BVerfGE"
학술지 이력
| 연월일 | 이력구분 | 이력상세 | 등재구분 |
|---|---|---|---|
| 2026 | 평가예정 | 재인증평가 신청대상 (재인증) | |
| 2020-01-01 | 평가 | 등재학술지 유지 (재인증) | ![]() |
| 2017-01-01 | 평가 | 등재학술지 유지 (계속평가) | ![]() |
| 2013-01-01 | 평가 | 등재학술지 유지 (등재유지) | ![]() |
| 2010-05-10 | 학술지명변경 | 외국어명 : Korean Journal of Philosophy -> Korean Journal of Legal Philosophy | ![]() |
| 2010-01-01 | 평가 | 등재학술지 유지 (등재유지) | ![]() |
| 2008-01-01 | 평가 | 등재학술지 유지 (등재유지) | ![]() |
| 2005-05-31 | 학술지명변경 | 외국어명 : 미등록 -> Korean Journal of Philosophy | ![]() |
| 2005-01-01 | 평가 | 등재학술지 선정 (등재후보2차) | ![]() |
| 2004-01-01 | 평가 | 등재후보 1차 PASS (등재후보1차) | ![]() |
| 2003-01-01 | 평가 | 등재후보학술지 선정 (신규평가) | ![]() |
학술지 인용정보
| 기준연도 | WOS-KCI 통합IF(2년) | KCIF(2년) | KCIF(3년) |
|---|---|---|---|
| 2016 | 0.84 | 0.84 | 0.76 |
| KCIF(4년) | KCIF(5년) | 중심성지수(3년) | 즉시성지수 |
| 0.66 | 0.64 | 1.024 | 0.18 |