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    병합사건에서의 불이익변경금지의 원칙

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    Nach der Formulierung des koreanischen Strafprozessgesetzes darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten abändert werden, wenn lediglich er selbst oder die Staatanwaltschaft zu seinen Gunsten Rechtsbehelfe ergriffen haben. Der Grundsatz der Entscheidungsfreiheit des Gerichts hat in dem Strafprozessgesetz also die Ausnahme aus der Geltung des Verbotes der reformatio in peius(Verschlechtungsverbot) im Berufungs-, Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren(§§ 368, 396 II, 457-2 Kor. Strafprozessgesetz). Sinn und Zweck des Verschlechtungsverbots ist es, dass der Angeklagte bei seiner Entschliessung darüber, ob er von einem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt werden soll, es könne ihm durch die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt härter Bestrafung entstehen. Das Verschlechtungsverbot handelt es sich nicht um einen sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebene Folge, sondern um eine vom Gesetzgeber dem Angeklagten gewährte Rechtswohltat.
    Das Verschlechtungsverbot bezieht sich nur auf die Strafe, nicht aber auf den Schuldspruch. Das Verbot der reformatio in peius muss ausdrücklich dann geltend gemacht werden, wenn die in der ersten Instanz ausgesprochene Einzelstrafe in der zweiten Instanz verschärft wird. Eine Problematik ergibt sich aber aus der verbundenen Strafsachen. Ist die Verschlechterung auch dann unzulässig, wenn eine verschärfte Gesamtstrafe bei der Verbindung zwei in der ersten Instanz getrennt ausgesprochenen Einzelstrafen in der zweiten Instanz ausgesprochen wird? Das Ziel der vorliegenden Arbeit bezieht sich gerade auf diese Probleme.
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    Nach der Formulierung des koreanischen Strafprozessgesetzes darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten abändert werden, wenn lediglich er selbst oder die Staatanwaltschaft zu seinen Gunsten Rechtsbehe...

    Nach der Formulierung des koreanischen Strafprozessgesetzes darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten abändert werden, wenn lediglich er selbst oder die Staatanwaltschaft zu seinen Gunsten Rechtsbehelfe ergriffen haben. Der Grundsatz der Entscheidungsfreiheit des Gerichts hat in dem Strafprozessgesetz also die Ausnahme aus der Geltung des Verbotes der reformatio in peius(Verschlechtungsverbot) im Berufungs-, Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren(§§ 368, 396 II, 457-2 Kor. Strafprozessgesetz). Sinn und Zweck des Verschlechtungsverbots ist es, dass der Angeklagte bei seiner Entschliessung darüber, ob er von einem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt werden soll, es könne ihm durch die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt härter Bestrafung entstehen. Das Verschlechtungsverbot handelt es sich nicht um einen sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebene Folge, sondern um eine vom Gesetzgeber dem Angeklagten gewährte Rechtswohltat.
    Das Verschlechtungsverbot bezieht sich nur auf die Strafe, nicht aber auf den Schuldspruch. Das Verbot der reformatio in peius muss ausdrücklich dann geltend gemacht werden, wenn die in der ersten Instanz ausgesprochene Einzelstrafe in der zweiten Instanz verschärft wird. Eine Problematik ergibt sich aber aus der verbundenen Strafsachen. Ist die Verschlechterung auch dann unzulässig, wenn eine verschärfte Gesamtstrafe bei der Verbindung zwei in der ersten Instanz getrennt ausgesprochenen Einzelstrafen in der zweiten Instanz ausgesprochen wird? Das Ziel der vorliegenden Arbeit bezieht sich gerade auf diese Probleme.

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    목차 (Table of Contents)

    • Ⅰ. 연구판례의 비교를 통한 문제점의 제시
    • Ⅱ. 병합사건에서의 불이익변경금지 원칙의 적용문제
    • Ⅲ. 병합사건에서의 불이익변경의 판단기준 문제
    • Ⅳ. 맺는 말
    • Zusamenfassung
    • Ⅰ. 연구판례의 비교를 통한 문제점의 제시
    • Ⅱ. 병합사건에서의 불이익변경금지 원칙의 적용문제
    • Ⅲ. 병합사건에서의 불이익변경의 판단기준 문제
    • Ⅳ. 맺는 말
    • Zusamenfassung
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    참고문헌 (Reference)

    1 정준섭, "형사절차에 있어서 불이익변경금지의 원칙" 성균관대학교 2008

    2 임동규, "사건의 병합과 불이익변경금지의 원칙" 10 : 424-, 2002

    3 조미연, "불이익변경금지원칙에 있어서의 불이익변경의 판단기준"

    4 맹현무, "병합과 불이익변경금지"

    1 정준섭, "형사절차에 있어서 불이익변경금지의 원칙" 성균관대학교 2008

    2 임동규, "사건의 병합과 불이익변경금지의 원칙" 10 : 424-, 2002

    3 조미연, "불이익변경금지원칙에 있어서의 불이익변경의 판단기준"

    4 맹현무, "병합과 불이익변경금지"

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    2013-01-01 등재 등재학술지 유지 (등재유지) KCI등재
    2010-01-01 등재 등재학술지 유지 (등재유지) KCI등재
    2007-01-01 등재 등재학술지 선정 (등재후보2차) KCI등재
    2006-01-01 등재 등재후보 1차 PASS (등재후보1차) KCI등재후보
    2005-01-01 등재 등재후보 1차 FAIL (등재후보1차) KCI등재후보
    2004-01-01 등재 등재후보 1차 PASS (등재후보1차) KCI등재후보
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    기준연도 WOS-KCI 통합IF(2년) KCIF(2년) KCIF(3년)
    2016 0.94 0.94 0.95
    KCIF(4년) KCIF(5년) 중심성지수(3년) 즉시성지수
    0.94 0.89 1.109 0.3
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