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    민법의 해석과 적용에 있어서의 기본권의 영향 = Grundechtswirkungen in der Auslegung und Anwendung des Privatechts

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    1. Normadressat der Grundrechte ist nur der Staat, nicht der Bürger. Demgemäß sind die Grundrechte als solche entgegen der Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung auf das Verhalten der Privatrechtssubjekte untereinander nicht anwenden. Die Zulässigkeit der rechtsgeschäftlichen Einschränkung von Grundrechten hängt nicht davon ab, ob sie durch einen Gesetzesvorbehalt gedeckt ist und den Anfordungen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes genügt. 2. Auch der Privatrechtsgesetzgeber ist Normadressat der Grundrechte. Demgemäß sind die Grundrechte auf die Normen des Privatrechts unmittelbar anzuwenden. Dabei entfalten die Grundrechte nicht nur eme Ausstrahlungswirkung auf das Privatrecht, sondern gelten als Eingriffsverbote und Abwehrrechte. Grundrechtseinschränkungen sind durch Privatrechtsnormen am verfassungsrechtlichen Übermaßverbot zu messen. Für das Verhalten der Privatrechtssubjekte untereinander ist die Schutzfunktion der Grundrechte von wesentlicher Bedeutung. Durch diese Funktion wird der Gesetzgeber bzw. der Richter dazu verpflichtet, die Grundrechte auch im Verhältnis der Bürger untereinander, also in der Drittrichtung zu schützen. Hierfür gilt nicht das verfassungsrechtliche "Übermaßverbot", sondern lediglich ein "Untermaßverbot". 3. Im Vertragsrecht hat der Rückgriff auf § 103 KBGB Problemverkrüzung und fehlerhafte Lösungen zur Folge. Im Vertragsrecht ist es erforderlich, Ausschluß der Zwangsvollstreckung für personale Grundrechte, Teilunwirksamkeit zum Schutz der Berufsfreiheit gegenüber Wettbewerbverboten, Rücktrittsrecht bei Einschränkung personaler Grundrechte und ergänzender Vertragssuslegung, Verhältnismäßigkeitsprinzip und Gesetzesvorbehalt zu berücksichtigen. 4. Im Deliktsrecht wirkt sich die Fonnel von der Güter- und Interessenabwägung trotz ihrer grundsätzlichen Richtigkeit verfälschend aus, als sie häufig zu einer Hypertrophie des Abwägens und zur Berücksichtigung irrelevanter Geisehtspunkte führt. Angezeigt ist demgegenüber eine stärkere Verfesting des Grundrechtsschutzes und des Verhältniskeitsprinzips zu Lösungen, die tatbestanlich klar umrissen sind oder doch zumindest auf vergleichweise wenigen, wenn auch beweglichen Kriterien aufbauen.
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    1. Normadressat der Grundrechte ist nur der Staat, nicht der Bürger. Demgemäß sind die Grundrechte als solche entgegen der Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung auf das Verhalten der Privatrechtssubjekte untereinander nicht anwenden. Die Zuläss...

    1. Normadressat der Grundrechte ist nur der Staat, nicht der Bürger. Demgemäß sind die Grundrechte als solche entgegen der Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung auf das Verhalten der Privatrechtssubjekte untereinander nicht anwenden. Die Zulässigkeit der rechtsgeschäftlichen Einschränkung von Grundrechten hängt nicht davon ab, ob sie durch einen Gesetzesvorbehalt gedeckt ist und den Anfordungen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes genügt. 2. Auch der Privatrechtsgesetzgeber ist Normadressat der Grundrechte. Demgemäß sind die Grundrechte auf die Normen des Privatrechts unmittelbar anzuwenden. Dabei entfalten die Grundrechte nicht nur eme Ausstrahlungswirkung auf das Privatrecht, sondern gelten als Eingriffsverbote und Abwehrrechte. Grundrechtseinschränkungen sind durch Privatrechtsnormen am verfassungsrechtlichen Übermaßverbot zu messen. Für das Verhalten der Privatrechtssubjekte untereinander ist die Schutzfunktion der Grundrechte von wesentlicher Bedeutung. Durch diese Funktion wird der Gesetzgeber bzw. der Richter dazu verpflichtet, die Grundrechte auch im Verhältnis der Bürger untereinander, also in der Drittrichtung zu schützen. Hierfür gilt nicht das verfassungsrechtliche "Übermaßverbot", sondern lediglich ein "Untermaßverbot". 3. Im Vertragsrecht hat der Rückgriff auf § 103 KBGB Problemverkrüzung und fehlerhafte Lösungen zur Folge. Im Vertragsrecht ist es erforderlich, Ausschluß der Zwangsvollstreckung für personale Grundrechte, Teilunwirksamkeit zum Schutz der Berufsfreiheit gegenüber Wettbewerbverboten, Rücktrittsrecht bei Einschränkung personaler Grundrechte und ergänzender Vertragssuslegung, Verhältnismäßigkeitsprinzip und Gesetzesvorbehalt zu berücksichtigen. 4. Im Deliktsrecht wirkt sich die Fonnel von der Güter- und Interessenabwägung trotz ihrer grundsätzlichen Richtigkeit verfälschend aus, als sie häufig zu einer Hypertrophie des Abwägens und zur Berücksichtigung irrelevanter Geisehtspunkte führt. Angezeigt ist demgegenüber eine stärkere Verfesting des Grundrechtsschutzes und des Verhältniskeitsprinzips zu Lösungen, die tatbestanlich klar umrissen sind oder doch zumindest auf vergleichweise wenigen, wenn auch beweglichen Kriterien aufbauen.

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    목차 (Table of Contents)

    • Ⅰ. 서론
    • Ⅱ. 기본권의 본질과 기능 및 대사인적 효력
    • Ⅲ. 계약법 영역에서의 기본권의 충돌
    • Ⅳ. 불법행위법 영역에서의 기본권의 충돌
    • Ⅴ. 결론
    • Ⅰ. 서론
    • Ⅱ. 기본권의 본질과 기능 및 대사인적 효력
    • Ⅲ. 계약법 영역에서의 기본권의 충돌
    • Ⅳ. 불법행위법 영역에서의 기본권의 충돌
    • Ⅴ. 결론
    • Zusammenfassung
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    참고문헌 (Reference)

    1 김철수, "헌법학개론" 1712-, 2010

    2 허영, "헌법이론과 헌법" 385-, 1999

    3 권영설, "헌법과 사법의 관계" 숭실대학교 12 : 39-, 2000

    4 양창수, "헌법과 민법 - 민법의 관점에서" 5 : 1-, 2003

    5 허영, "헌법과 가족법" 연세대학교 법률문제연구소 3 : 415-, 1983

    6 허영, "한국헌법론" 2012

    7 김기범, "한국헌법" 131-, 1973

    8 김일환, "우리나라 헌법상 기본권의 대사인적 효력 논의 비판적 고찰" 6 (6): 84-, 2000

    9 정종휴, "사법관계에서의 헌법원리의 충돌, In 현대민법의 과제와 전망(남봉한봉희교수 화갑기념논문집)" 1994

    10 호문혁, "민법주해(IX)" 177-,

    1 김철수, "헌법학개론" 1712-, 2010

    2 허영, "헌법이론과 헌법" 385-, 1999

    3 권영설, "헌법과 사법의 관계" 숭실대학교 12 : 39-, 2000

    4 양창수, "헌법과 민법 - 민법의 관점에서" 5 : 1-, 2003

    5 허영, "헌법과 가족법" 연세대학교 법률문제연구소 3 : 415-, 1983

    6 허영, "한국헌법론" 2012

    7 김기범, "한국헌법" 131-, 1973

    8 김일환, "우리나라 헌법상 기본권의 대사인적 효력 논의 비판적 고찰" 6 (6): 84-, 2000

    9 정종휴, "사법관계에서의 헌법원리의 충돌, In 현대민법의 과제와 전망(남봉한봉희교수 화갑기념논문집)" 1994

    10 호문혁, "민법주해(IX)" 177-,

    11 장영철, "기본권의 제3자적 효력과 기본권보호의무" 29 (29): 1565-, 2001

    12 조한창, "기본권의 대사인적 효력과 민사재판" 77 : 697-, 1997

    13 김주환, "기본권의 규범구조와 ‘제3자적 효력’" 42 (42): 2001

    14 정태호, "기본권보호의무, In 현대공법학의 재조명, 김남진교수 정년기념논문집" 고려대학교 법학연구소 361-, 1997

    15 임건면, "개인정보침해에 대한 민사법적 대응" 8 (8): 1047-, 2001

    16 박규환, "私法秩序로의 基本權效力 擴張構造와 그 限界" 한국공법학회 33 (33): 115-141, 2005

    17 李準一, "基本權으로서 保護權과 基本權의 第3者效" 한국법학원 65 : 65-86, 2002

    18 Alexy, "Theorie der Grundrechte" 159-, 1985

    19 Bepler, "Persönlichkeitsverletzung durch graphologische Begutachtung im Arbeitslrben"

    20 Canaris, "Grundrechtswirkungen und Verhältnismäßigkeitsprinzip in der richterlichen Anwendung und Fortbildung des Privatrechts"

    21 Canaris, "Grundrechte und Privatrecht" 184 : 201-, 1984

    22 Brox, "Allgemeiner Teil des BGB" 2009

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    2011-01-01 등재 등재학술지 유지 (등재유지) KCI등재
    2009-01-01 등재 등재학술지 유지 (등재유지) KCI등재
    2008-10-10 학술지명변경 외국어명 : 미등록 -> SungKyunKwan Law Review KCI등재
    2008-05-13 학회명변경 한글명 : 비교법연구소 -> 법학연구소
    영문명 : Institute for Comparative Legal Studies -> The Institute of Legal Studies
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    2006-01-01 등재 등재학술지 선정 (등재후보2차) KCI등재
    2005-01-01 등재 등재후보 1차 PASS (등재후보1차) KCI등재후보
    2003-07-01 등재 등재후보학술지 선정 (신규평가) KCI등재후보
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