Seit 2008 werden Sexualstraftater mit dem elektronischen Fußfessel nachdem ``Gesetz zum Anziehen des elektronische Fußfessel zur Lageverfolgung der bestimmten Sexualstraftatern`` geschlossen. Auf diesem Gesetz konnen Sexualstraftater nach der Vollst...
Seit 2008 werden Sexualstraftater mit dem elektronischen Fußfessel nachdem ``Gesetz zum Anziehen des elektronische Fußfessel zur Lageverfolgung der bestimmten Sexualstraftatern`` geschlossen. Auf diesem Gesetz konnen Sexualstraftater nach der Vollstreckung der Strafe noch weiter hochstens 30 jahrelang elektronisch uberwacht werden. Unser oberste Gerichtshof(2009do6061) urteilte, dass die elektronische Uberwachung im diesen Gesetz eine freiheisbeschrankende Maßregel ist und das Ruckwirdungsverbot auf der elektronischen Uberwachung nicht angewandt wird. Aber wir mussen unterscheiden, dass die elektronische Uberwachung nach der Vollstreckung der Strafe eine freiheisbeschrankende Maßregel, aber die elektronische Uberwachung mit der Strafaussetzung zur Bewahrung kein Maßregel ist. Weil die repressive Schuld-Suhnestrafe naturgemaß die praventiven Zwecke des Strafrechts nur unvollkommen und nicht uberall erfullen kann, da hierzu haufig Sanktionen erforderlich werden, die uber das Maß der Schuld hinausgehen. Sie bedarf deshalb der Erganzung durch ein entsprechendes System von Maßregeln, die sich jedoch auf einen anderen Pol, die Gefahrlichkeit, beziehen und - weil unabhangig von der Schuld - ethisch indifferent sind. Aber die Bewahrungshilfe zielt sich eigentlich auf eine Hilfe zur eine Resozialisierung der Tatern.