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    한정능력자의 대리능력과 무권대리 = Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht und ihr Verhältnis mit der Deliktshaftung hinsichtlich der Vertretung durch den beschränkten Geschäftsfähigen

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Der Inhalt deises Aufsatzes ist zusammenzufassen wie folgt: 1. §117 KBGB findet seine Anwendung auf die Vollmacht; ein beschränkter Geschäftsfähiger kann die gesetzliche Vertretungsmacht nicht erwerben. 2. Wer ohne Vertretungsmacht als Vertreter einen Vertrag abgeschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht beweist oder die Genehmigung des Vertretenen nicht erfolgt, hat nach Wahl des anderen Teils zur Erfüllung oder
    zum Schadensersatz verpflichtet; Erfüllung- und Schadensersatzhaftung bilden das Wahlschuldverhältnis im Sinne des §380 KBGB. 3. Ein beschränkter Geschäftsfähiger, der ohne Vertretungsmacht als Vertreter einen Vertrag abgeschlossen hat, hat keine Haftung für den Mangel der Vertretungsmacht zu tragen, so nach §135 Abs.2 KBGB. Ein Minderjähriger wird aber dann entlastet, falls er delikshaftungsunfähig ist, auch wenn er ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag abgeschlossen und damit eine rechtswidrige Hadlung begangen hat: dagegen kann sich sein gesetzlicher Vertreter nicht davon befreien. Daraus entsteht ein Widerspruch mit der Deliktshaftung aus §§733,755 und 750 KBGB entstehen. Um dieses nicht hamonisierte Ergebnis zu vermeiden, ist dringend gesetzgeberisch empholen, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als die
    Voraussetzung für die Handlung aufgrund der Vollmacht einzuführen,
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    Der Inhalt deises Aufsatzes ist zusammenzufassen wie folgt: 1. §117 KBGB findet seine Anwendung auf die Vollmacht; ein beschränkter Geschäftsfähiger kann die gesetzliche Vertretungsmacht nicht erwerben. 2. Wer ohne Vertretungsmacht als...

    Der Inhalt deises Aufsatzes ist zusammenzufassen wie folgt: 1. §117 KBGB findet seine Anwendung auf die Vollmacht; ein beschränkter Geschäftsfähiger kann die gesetzliche Vertretungsmacht nicht erwerben. 2. Wer ohne Vertretungsmacht als Vertreter einen Vertrag abgeschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht beweist oder die Genehmigung des Vertretenen nicht erfolgt, hat nach Wahl des anderen Teils zur Erfüllung oder
    zum Schadensersatz verpflichtet; Erfüllung- und Schadensersatzhaftung bilden das Wahlschuldverhältnis im Sinne des §380 KBGB. 3. Ein beschränkter Geschäftsfähiger, der ohne Vertretungsmacht als Vertreter einen Vertrag abgeschlossen hat, hat keine Haftung für den Mangel der Vertretungsmacht zu tragen, so nach §135 Abs.2 KBGB. Ein Minderjähriger wird aber dann entlastet, falls er delikshaftungsunfähig ist, auch wenn er ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag abgeschlossen und damit eine rechtswidrige Hadlung begangen hat: dagegen kann sich sein gesetzlicher Vertreter nicht davon befreien. Daraus entsteht ein Widerspruch mit der Deliktshaftung aus §§733,755 und 750 KBGB entstehen. Um dieses nicht hamonisierte Ergebnis zu vermeiden, ist dringend gesetzgeberisch empholen, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als die
    Voraussetzung für die Handlung aufgrund der Vollmacht einzuführen,

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    목차 (Table of Contents)

    • Ⅰ. 글을 시작하며
    • Ⅱ. 행위능력과 대리능력
    • Ⅲ. 한정능력자의 무권대리와 관련된 법률문제
    • Ⅳ. 글을 마무리하며
    • Ⅰ. 글을 시작하며
    • Ⅱ. 행위능력과 대리능력
    • Ⅲ. 한정능력자의 무권대리와 관련된 법률문제
    • Ⅳ. 글을 마무리하며
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