Der Inhalt deises Aufsatzes ist zusammenzufassen wie folgt: 1. §117 KBGB findet seine Anwendung auf die Vollmacht; ein beschränkter Geschäftsfähiger kann die gesetzliche Vertretungsmacht nicht erwerben. 2. Wer ohne Vertretungsmacht als...

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2010
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대리권 ; 대리행위 ; 대리능력 ; 한정능력자 ; 무권대리 ; 이행청구권 ; 손해배상청구권 ; 불법행위책임 ; 선택채권 ; 법정책임 ; 무권대리인의 책임 ; Vollmacht ; Bevollmä ; chtigung ; Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht ; beschrä ; nkte Geschä ; ftsfä ; higkeit ; Wahlschuld ; Erfü ; llung ; Schadensersatz ; Deliktshaftung
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학술저널
1-35(35쪽)
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Der Inhalt deises Aufsatzes ist zusammenzufassen wie folgt: 1. §117 KBGB findet seine Anwendung auf die Vollmacht; ein beschränkter Geschäftsfähiger kann die gesetzliche Vertretungsmacht nicht erwerben. 2. Wer ohne Vertretungsmacht als...
Der Inhalt deises Aufsatzes ist zusammenzufassen wie folgt: 1. §117 KBGB findet seine Anwendung auf die Vollmacht; ein beschränkter Geschäftsfähiger kann die gesetzliche Vertretungsmacht nicht erwerben. 2. Wer ohne Vertretungsmacht als Vertreter einen Vertrag abgeschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht beweist oder die Genehmigung des Vertretenen nicht erfolgt, hat nach Wahl des anderen Teils zur Erfüllung oder
zum Schadensersatz verpflichtet; Erfüllung- und Schadensersatzhaftung bilden das Wahlschuldverhältnis im Sinne des §380 KBGB. 3. Ein beschränkter Geschäftsfähiger, der ohne Vertretungsmacht als Vertreter einen Vertrag abgeschlossen hat, hat keine Haftung für den Mangel der Vertretungsmacht zu tragen, so nach §135 Abs.2 KBGB. Ein Minderjähriger wird aber dann entlastet, falls er delikshaftungsunfähig ist, auch wenn er ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag abgeschlossen und damit eine rechtswidrige Hadlung begangen hat: dagegen kann sich sein gesetzlicher Vertreter nicht davon befreien. Daraus entsteht ein Widerspruch mit der Deliktshaftung aus §§733,755 und 750 KBGB entstehen. Um dieses nicht hamonisierte Ergebnis zu vermeiden, ist dringend gesetzgeberisch empholen, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als die
Voraussetzung für die Handlung aufgrund der Vollmacht einzuführen,
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