Das Umwelthaftungsgesetz gewahrt fiir Schaden aus Totung, Korperverletzung oder Sachbeschadigung infolge einer Umwelteinwirkung Schadensersatzansprhche. Es venvendet das bekannte haftungsrechtliche Junctim von Verletzung und Schaden. Damit erszreckt s...
Das Umwelthaftungsgesetz gewahrt fiir Schaden aus Totung, Korperverletzung oder Sachbeschadigung infolge einer Umwelteinwirkung Schadensersatzansprhche. Es venvendet das bekannte haftungsrechtliche Junctim von Verletzung und Schaden. Damit erszreckt sich der Schutz auf besonderes zugewiesene Rechtsguter individueller Art. Die Umwelthaftung entfdlt nicht deswegen, weil die erforderliche Sorgfalt eingehalten worden ist. Auch der hiichste Grad einer Sorgfalt fuhrt nicht zum Fortfall der Haftung. Ebensowenig entschuldigt, dass der Stand der Technik eingehalten worden ist, sei es, dass die Verletzungsmoglichkeit nach dem Stand der Technik nicht erkennbar war, sei es, dass der Stand der Technik die Verletzung nicht ausgeschlossen hatte. Fiir den Umwelthaftung standen Unrechtshaftung, Gefohrdungshaftung und Aufopferungshaftung zur Verfugung. Eine objektive, verschuldensunabhhgige Haftung, die sich auf das F rinzip des Einstehens fiir uberm&ige Gefahr zuriickfiihren lafit, bezeichnen wir als Gerfahrdungshaftung. Fiir die Kausalhaftung sind Ursachenvermutungen unmittelbar haftungsbegriindend. Aus diesem Grunde bildet die eingehende Regelung der Ursachenvermutung in Umwelthaftungsgesetz eine Haftungsvemutung. Es ist anerkannt, dass die Verschuldensvermutungen &e Haftung verobjektivieren. Diese Tatbestiinde enthalten keine Gefahrdungshaftung, sondem schlieRen an eine kontrollierte Gefahr die Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens an. Grundsatzlich tragt zwar der Anspruchsteller de Beweislast dafiir, dass die Verletzung des Schutzgesetzes zu dem Schaden gefihrt hat, dessen Ersatz verlangt wird. Wenn jedoch der Schaden im Verhindemngsbereich oder im Schutzbereich des Schutzgesetzes liegt, kommt man beweisdig dem Verletzten entgegen. Nach der Regelung haften de kumulativ Kausalen, also diejenigen, die Verletzung und Schaden voll und ganz verursacht haben konnen. Leiten also mehrere Anlagen umweltbeeintrachtigende Stoffe ab, von denen schon die Einlagerung eines Betnebs zur Verletzung und Schadensentstehung genugt hatte, so haften alle als Gesamtschuldner.