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    주거침입죄의 보호법익 -사실상 평온설의 정립을 위하여- = Geschutztes Rechtsgut des § 319 StGB

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    Geschutztes Rechtsgut des § 319 StGB ist das Interess des Berechtigten an der ungestorten Betatigung seines eigenen Willens in den geschutzten Raumlichkeiten. Inhaber des Hausrechts einer Wohnung ist derjenige, der die Raumlichkeiten tatsachlich bewohnt, wobei der Besitz zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt rechtmaßig gewesen sein muß. Das Hausrecht steht dabei nicht notwendigerweise dem Eigentumer zu, sondern demjenigen, der die tatsachlich Sachherrschaft und den unmittelbaren Besitz innehat. Haben mehrere Personen an gemeinschaftlich genutzten Raumen Mitbesitz, so hat jeder ein grds. gleichrangiges Hausrecht und kann dieses allein ausuben. Begrenzt wird das Hausrecht im Verhaltnis der Berechtigten untereinander jedoch dadurch, daß eine mißbrauliche Ausubung fur die Mitinhaber nicht zumutbar. Es ist somit ein Konflikt fur diejenigen Falle vorgezeichnet, in denen ein Berechtigter einem Dritten das Betretten der Wohnung gestattet, wahrend ein anderer Berechtigter dem widerspricht bzw. den Dritten zum Verlassen der Wohnung auffordert. Als Paradelbeispiel fur die geinsame Benutzung samtlicher Raume einer Wohnung durfte die eheliche Wohnung angesehen wird. Hier steht im Regelfall das Hausrecht gleichberichtigt jedem Ehegatten im vollem Umfang zu. Auf die Einschrankungen, die dieses grundsatzlich von jedem Berechtigten in vollem Umfang allein auszuubende Hausrecht im Konfliktfall erfordert, wird sogleich noch einzugehen sein. Zu untersuchen sind nun diejenigen Falle, in denen ein Eheparter einem Dritten den Aufenthalten in der ehelichen Wohnung gestattet, wahrend der anderer ihm diesen Aufenthalt untersagt. Abgleitet aus der Verpflichtung zur gegenseitigen Rucksichtnahme und dem Rechtsmißbrauchsgedanken wurde hier als Grenze des Hausrechts das Prinzip der Zumutbarkeit entwickelt. Hiernach darf ein Ehegatten einem Dritten zwar auch gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten den Zutritt gestatten. dies gilt jedoch nur solange, wie fur diesen die Anwesenheit des Dritten nicht unzumutbar ist.
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    Geschutztes Rechtsgut des § 319 StGB ist das Interess des Berechtigten an der ungestorten Betatigung seines eigenen Willens in den geschutzten Raumlichkeiten. Inhaber des Hausrechts einer Wohnung ist derjenige, der die Raumlichkeiten tatsachlich bewo...

    Geschutztes Rechtsgut des § 319 StGB ist das Interess des Berechtigten an der ungestorten Betatigung seines eigenen Willens in den geschutzten Raumlichkeiten. Inhaber des Hausrechts einer Wohnung ist derjenige, der die Raumlichkeiten tatsachlich bewohnt, wobei der Besitz zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt rechtmaßig gewesen sein muß. Das Hausrecht steht dabei nicht notwendigerweise dem Eigentumer zu, sondern demjenigen, der die tatsachlich Sachherrschaft und den unmittelbaren Besitz innehat. Haben mehrere Personen an gemeinschaftlich genutzten Raumen Mitbesitz, so hat jeder ein grds. gleichrangiges Hausrecht und kann dieses allein ausuben. Begrenzt wird das Hausrecht im Verhaltnis der Berechtigten untereinander jedoch dadurch, daß eine mißbrauliche Ausubung fur die Mitinhaber nicht zumutbar. Es ist somit ein Konflikt fur diejenigen Falle vorgezeichnet, in denen ein Berechtigter einem Dritten das Betretten der Wohnung gestattet, wahrend ein anderer Berechtigter dem widerspricht bzw. den Dritten zum Verlassen der Wohnung auffordert. Als Paradelbeispiel fur die geinsame Benutzung samtlicher Raume einer Wohnung durfte die eheliche Wohnung angesehen wird. Hier steht im Regelfall das Hausrecht gleichberichtigt jedem Ehegatten im vollem Umfang zu. Auf die Einschrankungen, die dieses grundsatzlich von jedem Berechtigten in vollem Umfang allein auszuubende Hausrecht im Konfliktfall erfordert, wird sogleich noch einzugehen sein. Zu untersuchen sind nun diejenigen Falle, in denen ein Eheparter einem Dritten den Aufenthalten in der ehelichen Wohnung gestattet, wahrend der anderer ihm diesen Aufenthalt untersagt. Abgleitet aus der Verpflichtung zur gegenseitigen Rucksichtnahme und dem Rechtsmißbrauchsgedanken wurde hier als Grenze des Hausrechts das Prinzip der Zumutbarkeit entwickelt. Hiernach darf ein Ehegatten einem Dritten zwar auch gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten den Zutritt gestatten. dies gilt jedoch nur solange, wie fur diesen die Anwesenheit des Dritten nicht unzumutbar ist.

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    참고문헌 (Reference)

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    38 이형국, "각론연구 Ⅰ" 364-, 1997

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