M-commerce ist eine Erweiterung des electronischen Geseschäftsverkehrs und muß als E-commerce im weiteren Sinne verstanden werden. Im M-commerce werden wie im herkömmlichen E-commerce verschiedene Geschäfte abgeschlossen, nach deren Arten die Gese...
M-commerce ist eine Erweiterung des electronischen Geseschäftsverkehrs und muß als E-commerce im weiteren Sinne verstanden werden. Im M-commerce werden wie im herkömmlichen E-commerce verschiedene Geschäfte abgeschlossen, nach deren Arten die Gesetze entsprechend angewendet werden. Auf die Teledienste, die Grundteledienstbetreiber sind, werden das Grundgesetz über die Teledienste und das Gesetz über die Teledienstebetreiber angewendet. Die anderen Servie-Provider im M-commerce sind keine Teledienste, so daß die üblichen Verbraucheschutzgesetze (insbesondere das Gesetz über Verbraucherschuzt im E-commerce) nur ihre Anwendung finden.
In diesem Aufsatz wurde in Bezug auf den Verbraucherschutz im M-commerce, diejenigen Probleme behandelt, die durch die kleinen Displays von den mobilen Endgeräten auftreten können. Die zumutbare Kenntnisnahme von umfassenden AGB, ist im M-Commerce auf Grund der kleinen Displays auf elektronischen Wege schwer möglich. Soweit nicht ein ausdrücklicher Verzicht erklärt wird, müssen sich die Diensteanbieter derzeit bei der Formulierung ihrer AGB auf einige wenige Displayseiten beschränken. Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten kommt den Dienstanbietern im M-commerce die Gesetzauslegung zugute, daß sich die Transparenzpflichten stets auf die einzelnen Informationstatbestände beziehen. Daher können die Informationen getrennt auf anderen Seiten vorgelegt werden, so daß keine großen Probleme durch die kleinen Dispays entstehen.