Die hergebrachten Masstabe des Ehrschutzes im deutschen Recht mussen an die Netzkommunikation angepasst werden. Denn die Abwagungsregeln, nach denen Kollisionen von Meinungsfreiheit und Personlichkeitsrecht ausgeglichen werden, setzen vielfach voraus,...
Die hergebrachten Masstabe des Ehrschutzes im deutschen Recht mussen an die Netzkommunikation angepasst werden. Denn die Abwagungsregeln, nach denen Kollisionen von Meinungsfreiheit und Personlichkeitsrecht ausgeglichen werden, setzen vielfach voraus, offentliche und private Kommunikation zu unterscheiden. Diese Unterscheidung wird jedoch im Netz bruchig. Netzbasierte Kommunikationsdienste konnen in der Regel sowohl zur Individual- als auch zur Massenkommunikation genutzt werden. Zudem haben sich semioffentliche Kommunikationsformen herausgebildet. Allerdings lassen sich die hergebrachten Abwagungskriterien an die Netzkommunikation anpassen, wie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt. Dazu darf die Abwagung von Meinungsfreiheit und Personlichkeitsrecht insbesondere nicht einseitig an technischen Gegebenheiten orientiert werden. Vielmehr kommt es fur diese Abwagung masgeblich auf die sozialen Bedingungen und Kontexte des jeweiligen Kommunikationsangebots an. Dies wird anhand von vier Abwagungsproblemen illustriert: der sogenannten Prangerwirkung, der zeitlichen Dimension des Ehrschutzes, den Sorgfaltspflichten bei Tatsachenbehauptungen und der Bedeutung der Anonymitat. Insgesamt muss das Auserungsrecht die Ehre des Einzelnen effektiv schutzen, ohne die kommunikativen Chancen des Internet zunichte zu machen. Nur so lasst sich die Akzeptanz und damit die Zukunftsfahigkeit des rechtlichen Ehrschutzes erhalten.