Im engeren Sinne meint Wirtschaftsverfassungsrecht nur die Bestimmung der Koreanischen Verfassung über die Ordnung des Wirtschaftslebens. Im Wirtschaftsverfassungsrecht geht es nicht nur um das grundsätzliche Verhältnis zwischen Staat ...

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2005
-
360
KCI등재
학술저널
49-82(34쪽)
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Im engeren Sinne meint Wirtschaftsverfassungsrecht nur die Bestimmung der Koreanischen Verfassung über die Ordnung des Wirtschaftslebens. Im Wirtschaftsverfassungsrecht geht es nicht nur um das grundsätzliche Verhältnis zwischen Staat ...
Im engeren Sinne meint Wirtschaftsverfassungsrecht nur die Bestimmung der Koreanischen Verfassung über die Ordnung des Wirtschaftslebens. Im Wirtschaftsverfassungsrecht geht es nicht nur um das grundsätzliche Verhältnis
zwischen Staat und Staatsbürgern, sondern auch um das mehrseitige Verhältnis der am Wirtschaftsleben beteiligten z.B. Unternehmer, Arbeiter, Aktionär, Verbrauher u.a. Unsere Verfassung ordnet den 9. Abschnitt ‘Wirtschaft , der das Zweck der Grundrechtsbeschränkung nach dem Artikel 37 Absatz 2 im Wirtschaftsleben konkretisiert. Das Konzept der Verfassung für die Ordnung der Wirtschaft läßt sich die soziale Marktwirtschaft bezeichnen.
Nach der Eigentumsdogmatik der Koreanischen Verfassung unterscheidet sich die Inhaltsbestimmung des Art. 23 Ⅰ undⅡ von der Enteigungsbestimmung des Art. 23 Ⅲ. Bei der Inhaltsbestimmung geht um die (Um-)Gestaltung der
Eigentumsordnung, die den Inhlat des Eigentums vom Inkrafttreten des Gesetzen an für die Zukunft in allgemeiner Form bestimmen. Gegenstand der Enteignung sind ausschlieβlich Rechte, die einem konkreten Rechtsträger von der
Rechtsordnung formal zugeodrnet sind. Die Enteignung muss durch einen gezielten hoheitlichen Rechtakt erfolgen.
Auch in der Inhaltsbestimmung des Eigentums mussen die andere Elemente z. B, Umweltschutz, Denkmalschutz, Garantie der sozialen Grundrechte u.a. berücksichtigt werden.