Der § 357 des koreanischen Burgerlichen Gesetzbuches(KBGB) der Hochstbetragshypothek ist mit dem Vorbild des § 1190 des deutschen Burgerlichen Gesetzbuches(BGB) uber den § 356 des Burgerlichen Gesetzbuches von dem ehemaligen Manschukuo vorgeschrieb...
Der § 357 des koreanischen Burgerlichen Gesetzbuches(KBGB) der Hochstbetragshypothek ist mit dem Vorbild des § 1190 des deutschen Burgerlichen Gesetzbuches(BGB) uber den § 356 des Burgerlichen Gesetzbuches von dem ehemaligen Manschukuo vorgeschrieben worden. Der § 357 des KBGB lautet, (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Hochstbetrag der gesicherten Schuld bestimmt wird, im ubrigen die Feststellung der Schuld der Zukunft vorbehalten wird. Im diesem Fall ist das Erloschen oder die Ubertragung der Schuld bis zur Feststellung der Schuld auf die Hypothek ohne Einfluss. (2) Im Falle des Absatzes 1 ist anzunehmen, dass die Zinsen in den Hochstbetrag eingerechnet werden. Das Burgerlichen Gesetzbuch 1937 von dem ehemaligen Manschukuo war wahrend der starkesten Periode des deutschen Zivilrechtswissenschaft in Japan seit dem Anfang des 1900``s legalisiert worden. § 356 des Burgerlichen Gesetzbuch von dem ehemaligen Manschukuo uber die Hochstbetragshypothek war fast ganz gleich wie § 1190 des BGB 1896. Durch den § 356 des Burgerlichen Gesetzbuch von dem ehemaligen Manschukuo ist § 1190 des BGB gesetzlich in § 357 des KBGB im 1958 rezipiert worden. Der Hauptpunkt der Hochstbetragshypothek liegt darin, dass nur die Hochstbetrag der zu sichernden Schuld schon am Zeitpunkt der Bestellung der Hochstbetragshypothek bestimmt wird, die endgultige Bestimmung des zu sichernden Betrags der Forderungen in der Zukunft vorbehalten wird. Daher wird der Betrag der gesicherten Forderungen endgultig am Feststellungszeit der Hochstbetragshyoptek bestimmt. Die Praxis uber die Hochstbetraghypothek in Korea ist von der japanischen Sicherheitspraxis beeinflusst worden. Im japanischen Burgerlichen Gesetzbuch(JBGB) 1896 ist keine Vorschrift uber die Hochsbetragshypothek geregelt. Deshalb war die Hochstbetragshypothek vom Gewohnheitsrecht bis zur Gesetzgebung 1971 geregelt worden. Im 1971 wurde die gewohnheitsrechtliche Hochsbetragshypothek ins Gesetz legalisiert. Die japanische gewohnheitsrechtliche Hochstbetragshypothek war nicht ahnlich wie die deutschen Hochstbetragshypothek. Der Hauptpunkt der japanischen Hochsbetragshypothek liegt darin, dass die zu sichernden Forderungen durch die Hochstbetragshypothek vom JBGB beschrankt werden. § 398-2 des JBGB regelt die 4artigen Entstehungsgrunden der zu sichernden Forderungen der Hochsbetragshypothek: den bestimmten dauerlaufenden Vertrag, den beschrankten dauerlaufenden Vertrag, die nichtvertragliche Ursache, die Forderungen dauerlaufend entstehen lasst, und den Verkehr des Wechsels sowie des Schecks. Durch die Diskrepanz zwischen dem Gesetz und der Praxis der Hochstbetraghypothek in Korea ist die Hochsbetragshypothek dem Hypotheksglaubiger vorteilig, aber dem Hypotheksbesteller nachteilig benutzt und entwickelt worden. Von un an sollte die Praxis der Hochstbetragshypothek gemass deren Gesetzsvorschrift treu verbessert werden.