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    독일 인정기구법의 제정배경과 내용 = Zum Gesetz uber Akkreditierungsstelle Deutschlands

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    다국어 초록 (Multilingual Abstract) kakao i 다국어 번역

    Bei der Einrichtung des europaischen Binnenmarkts hat die Europaische Union(EU) gem. Art. AEUV Artikel 12 AEUV die Erfordernisse des Verbraucherschutzes zu berucksichtigen. Ein wichtiger Teilaspekt des Verbraucherschutzes in der EU ist die Sicherstellung der Produktsicherheit. Hierzu gehort die Akkreditierung, die in der EU durch die am 1. 1. 2010 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 765/2008 einheitlich geregelt wird. Zusammen mit der Konformitatsbewertung sowie der Marktuberwachung ist diese Bestandteil eines Gesamtsystems, welches sicherstellen soll, dass Waren und Dienstleistungen gesetzlichen Anforderungen und Normen entsprechen. Vor Einfuhrung dieser Verordnung wurde die Akkreditierung bereits in allen Mitgliedstaaten praktiziert. Allerdings bestand aus Sicht der EU ein Harmonisierungsbedurfnis, da sich voneinander abweichende Systeme entwickelten, in denen die Akkreditierungsanforderungen uneinheitlich streng gehandhabt wurden. So existierten vor 2010 in Deutschland sowie in Italien mehrere Akkreditierungsstellen, die jeweils unterschiedliche Konformitatsbewertungstatigkeiten pruften, wahrend in anderen EU-Mitgliedstaaten wie dem Vereinigten Konigreich bereits vor der Einfuhrung der Verordnung nur eine einzige Akkreditierungsstelle tatig war. Kern der neuen Verordnung ist die Vorschrift, dass jeder Mitgliedstaat nur eine einzige nationale Akkreditierungsstelle errichtet, welche nicht gewinnorientiert und unabhangig von gewerblichen Konformitatsbewertungsstellen arbeiten soll. Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag am 31. 7. 2009 ein Gesetz uber die Akkreditierungsstelle verabschiedet. Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens uberpruft eine Akkreditierungsstelle, ob Konformitatsbewertungsstellen die Kompetenz und die fachliche Eignung besitzen, bestimmte Konformitatsbewertungsaufgaben durchzufuhren. Ein erfolgreich abgeschlossenes Verfahren wird durch die Erteilung der Akkreditierung beendet. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 16. 10. 2009 gegrundet. Gegenstand der Gesellschaft sind die Durchfuhrung von Akkreditierungsaufgaben nach dem Akkreditierungsstellengesetz sowie andere Akkreditierungstatigkeiten. Gesellschafter der nicht gewinnorientierten DAkkS sind zu gleichen Teilen der Bund, funf Bundeslander sowie der Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI). Der Prozess der Akkreditierung besteht aus vier Phasen: dem Antragsverfahren, dem Begutachtungsverfahren, der Erteilung der Akkreditierung und dem Uberwachungsverfahren. Mit der Einfuhrung des neuen Akkreditierungsrechts 2009 wurde eine uberfallige Reform des deutschen Akkreditierungswesens durchgesetzt. Die bisherige, im internationalen Vergleich sehr ungewohnliche Struktur wurde zu Gunsten einer Angleichung an die europaischen Gepflogenheiten aufgegeben. Die Umsetzung ist als gelungen zu betrachten. Es darf bezweifelt werden, dass die Bestimmung einer einzigen nationalen Akkreditierungsstelle, wie es vereinzelt befurchtet wurde, tatsachlich zu einer Verschlechterung des Serviceniveaus fuhren wird.
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    Bei der Einrichtung des europaischen Binnenmarkts hat die Europaische Union(EU) gem. Art. AEUV Artikel 12 AEUV die Erfordernisse des Verbraucherschutzes zu berucksichtigen. Ein wichtiger Teilaspekt des Verbraucherschutzes in der EU ist die Sicherstell...

    Bei der Einrichtung des europaischen Binnenmarkts hat die Europaische Union(EU) gem. Art. AEUV Artikel 12 AEUV die Erfordernisse des Verbraucherschutzes zu berucksichtigen. Ein wichtiger Teilaspekt des Verbraucherschutzes in der EU ist die Sicherstellung der Produktsicherheit. Hierzu gehort die Akkreditierung, die in der EU durch die am 1. 1. 2010 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 765/2008 einheitlich geregelt wird. Zusammen mit der Konformitatsbewertung sowie der Marktuberwachung ist diese Bestandteil eines Gesamtsystems, welches sicherstellen soll, dass Waren und Dienstleistungen gesetzlichen Anforderungen und Normen entsprechen. Vor Einfuhrung dieser Verordnung wurde die Akkreditierung bereits in allen Mitgliedstaaten praktiziert. Allerdings bestand aus Sicht der EU ein Harmonisierungsbedurfnis, da sich voneinander abweichende Systeme entwickelten, in denen die Akkreditierungsanforderungen uneinheitlich streng gehandhabt wurden. So existierten vor 2010 in Deutschland sowie in Italien mehrere Akkreditierungsstellen, die jeweils unterschiedliche Konformitatsbewertungstatigkeiten pruften, wahrend in anderen EU-Mitgliedstaaten wie dem Vereinigten Konigreich bereits vor der Einfuhrung der Verordnung nur eine einzige Akkreditierungsstelle tatig war. Kern der neuen Verordnung ist die Vorschrift, dass jeder Mitgliedstaat nur eine einzige nationale Akkreditierungsstelle errichtet, welche nicht gewinnorientiert und unabhangig von gewerblichen Konformitatsbewertungsstellen arbeiten soll. Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag am 31. 7. 2009 ein Gesetz uber die Akkreditierungsstelle verabschiedet. Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens uberpruft eine Akkreditierungsstelle, ob Konformitatsbewertungsstellen die Kompetenz und die fachliche Eignung besitzen, bestimmte Konformitatsbewertungsaufgaben durchzufuhren. Ein erfolgreich abgeschlossenes Verfahren wird durch die Erteilung der Akkreditierung beendet. Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 16. 10. 2009 gegrundet. Gegenstand der Gesellschaft sind die Durchfuhrung von Akkreditierungsaufgaben nach dem Akkreditierungsstellengesetz sowie andere Akkreditierungstatigkeiten. Gesellschafter der nicht gewinnorientierten DAkkS sind zu gleichen Teilen der Bund, funf Bundeslander sowie der Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI). Der Prozess der Akkreditierung besteht aus vier Phasen: dem Antragsverfahren, dem Begutachtungsverfahren, der Erteilung der Akkreditierung und dem Uberwachungsverfahren. Mit der Einfuhrung des neuen Akkreditierungsrechts 2009 wurde eine uberfallige Reform des deutschen Akkreditierungswesens durchgesetzt. Die bisherige, im internationalen Vergleich sehr ungewohnliche Struktur wurde zu Gunsten einer Angleichung an die europaischen Gepflogenheiten aufgegeben. Die Umsetzung ist als gelungen zu betrachten. Es darf bezweifelt werden, dass die Bestimmung einer einzigen nationalen Akkreditierungsstelle, wie es vereinzelt befurchtet wurde, tatsachlich zu einer Verschlechterung des Serviceniveaus fuhren wird.

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    참고문헌 (Reference)

    1 이종영, "전기용품의 안전관리제도" 한국비교공법학회 11 (11): 309-346, 2010

    2 윤기환, "전기용품 안전기준 - 국내환경 맞도록 대폭 정비: 국제표준 위주 안전기준을 한국형 안전기준으로 정비" 23 (23): 2006

    3 이종영, "산업기계ㆍ기구의 의무안전인증제도" 한국법제연구원 39 (39): 223-265, 2010

    4 이종영, "독일의 기계 및 제품 안전관리법" 중앙법학회 12 (12): 393-421, 2010

    5 정해양, "대한민국의 화재방재 시스템과 전기용품 안전기준" 25 (25): 2008

    6 Ensthaler, J., "Zertifizierung, Akkreditierung und Normung für den europäischen Binnenmarkt" 1995

    7 Ensthaler, J., "Zertifizierung und Akkreditierung technischer Produkte" 2007

    8 Moelle, H, "Verschärfung und Neuordung des Produktsicherheitsrechts durch den Entwurf des Geräte-und Produtsicherheits gesetzes"

    9 DAkkS, "Regeln für die Gestaltung und den Aufbau der Akkreitierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH"

    10 Kapoor, A, "New Legislative Framework In EU-Produktsicherheitsrecht –Neue Marktüberwachung in Europa?" EuZW 649-, 2008

    1 이종영, "전기용품의 안전관리제도" 한국비교공법학회 11 (11): 309-346, 2010

    2 윤기환, "전기용품 안전기준 - 국내환경 맞도록 대폭 정비: 국제표준 위주 안전기준을 한국형 안전기준으로 정비" 23 (23): 2006

    3 이종영, "산업기계ㆍ기구의 의무안전인증제도" 한국법제연구원 39 (39): 223-265, 2010

    4 이종영, "독일의 기계 및 제품 안전관리법" 중앙법학회 12 (12): 393-421, 2010

    5 정해양, "대한민국의 화재방재 시스템과 전기용품 안전기준" 25 (25): 2008

    6 Ensthaler, J., "Zertifizierung, Akkreditierung und Normung für den europäischen Binnenmarkt" 1995

    7 Ensthaler, J., "Zertifizierung und Akkreditierung technischer Produkte" 2007

    8 Moelle, H, "Verschärfung und Neuordung des Produktsicherheitsrechts durch den Entwurf des Geräte-und Produtsicherheits gesetzes"

    9 DAkkS, "Regeln für die Gestaltung und den Aufbau der Akkreitierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH"

    10 Kapoor, A, "New Legislative Framework In EU-Produktsicherheitsrecht –Neue Marktüberwachung in Europa?" EuZW 649-, 2008

    11 Böhm, F., "Freiheit und Ordnung in der Marktwirtschaft In Wirtschaft und Wirtschaftpolitik, Bd.60" Bd 1-,

    12 Gausepohl, U., "Freier Warenverkehr für fehlerhafte Produkte? - Produktsicher heitsrecht und Produkthaftungsrecht unter dem Einfluss des Europäischen Binnenmarktes"

    13 Gassner, U. M., "Ergänzende Schutzzertifikate für Kombinationsprodukte – eine neue Kombinatorik?"

    14 Tiede, W, "Einführung in das Akkreditierungsrecht Deutschlands"

    15 Fischer, K, "Die Zulässigkeit aufgedrängten staatlichen Schutzes vor Selbstschädigung"

    16 Kapoor, A, "Die Reform des Akkreditierungswesens im Europäischen Produktsicherheitsrecht" 134-, 2009

    17 Fischer-Dieskau, St, "Die Beschränkung des qualifizierten Zertifikats - §7 Abs.1 Nr.7 SigG als wichtiges Mittel der Risikokalkulation"

    18 Burchkardt, M, "Die Bedeutung der akkreditierten Zertifizierung von Personen, die in der Wundbehandlung tätig sind" 14 : 182-, 2009

    19 Schlothmann, B. J., "Datenübergabe an die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS)"

    20 Barz, N., "Das erste Jahr der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH(DAkkS)"

    21 Moritz, D, "Das Geräte-und Produktsicherheits gesetz"

    22 Ohms, M. J., "Beste verfügbare Techniken versus Phasing-Out-Verpflichtung"

    23 Feldhaus, G, "Beste verfügbare Techniken und Stand der Technik"

    24 Jäkel, Ch, "Aufbereitung von Medizinprodukten – aktuelle und geplante Änderungen von Vorschriften"

    25 Kothe, H. W, "Arbeitnehmerhaftung und Arbeitgeberrisiko" 32-,

    26 Wloka, M, "Anerkennung und Akkreditierung in Deutschland im Vergleich zu anderen Landeren"

    27 DAkkS, "Allgemeine Regeln zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstelle"

    28 Gundert-Remy, U, "Aktuelle Probleme des gesundheitlichen Verbraucherschutzes"

    29 Prelle, R., "Abfallrechtliche Produktverantwortung: Rechtliche Zielsetzungen und Auswirkungen in der Praxis am Beispiel der AltfahrzeugV und des ElektroG"

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    0.6 0.55 0.818 0.23
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