Nach dem geltenden koreanischen Abfallwirtschaftgesetz mussen Grundstuckseigentumer als Vermieter, den anderen Personen die Verwendung und Nutzung zu gestatten, Sanierungshaftung neben Abfallverwirter tragen, wenn sie Abfall uber ihrer Grundstuck hint...
Nach dem geltenden koreanischen Abfallwirtschaftgesetz mussen Grundstuckseigentumer als Vermieter, den anderen Personen die Verwendung und Nutzung zu gestatten, Sanierungshaftung neben Abfallverwirter tragen, wenn sie Abfall uber ihrer Grundstuck hinterlassen oder unter den auffullen. Das Gesetz uber die Forderung der Kreislaufwirtschaft von den Bauabfalle(“Bauabfallgesetz”) schreiben vor, daβ Verfugungsbehorden dem Vermieter Sanierungsmaβnahmen befehlen konnen. Aber ander als angefuhtes Gesetz, die Haftung des Vermieters ist von erganzender Natur. Die Autoren qualifizieren diese Haftung als Zustandshaftung. Nach den Vorschriften beiden Gesetzen auferlegten die Sanierungspflichten jedenfalls den Grundstuckseigentumer, so daβ die ubermaβigen Kosten ihren angelastet werden. Das koreanische Verfassungsgericht gilt diese Zustandshaftung als verfassungsmaβige Verantwortung. Denn es akzentuiert die Sozialbindung von Eigentum und sieht fur die Realisierung der Aufforderung von der effektiven Gefahrenabwehr diese Haftung des Inhabers der tatsachlichen Einwirkungsmoglichkeit als notwedig aus. Aber es gibt keine detallierte Argumentatierung von der Theorie der tatsachlichen Einwirkungsmoglichkeit und Sorgfaltspflicht der Grundstuckseigentumer. Vor dringender Situation mussen die Burger die vorlaufigen Eingriffsmaβnahmen auf Grund der Mitwirkungspflicht als eine der Grundpflichten im Verfassungsrecht hinnehmen (die primare Mitwirkungspflicht), und haben Selbstverantwortung als Risiko der Selbstsicherungspflichtswidrigkeit im eigentlichen Sphare zu anlasten, nachdem Gefahrsituation endet oder Gefahr ist entfallen (die sekundare Nichtstorungspflicht, Sicherungspflicht).