In diesem Aufsatz beschaftigt sich der Verfasser mit dem Bereicherungsausgleich, welcher hinsichtlich der Zahlungsanweisung zutage kommt. Wenn an einen Dritten aufgrund einer Anweisung des Glaubigers gezahlt wird, laßt sich die Tilgungswirkung nicht ...
In diesem Aufsatz beschaftigt sich der Verfasser mit dem Bereicherungsausgleich, welcher hinsichtlich der Zahlungsanweisung zutage kommt. Wenn an einen Dritten aufgrund einer Anweisung des Glaubigers gezahlt wird, laßt sich die Tilgungswirkung nicht nur im Deckungs-, sondern auch im Valutaverhaltnis herbeifuhren. Dieses Resultat ergibt sich aus dem Erfullungsrecht. Das Problem stellt sich jedoch, wenn etwa ein Kausalverhaltnis mangelhaft, z.B. nichtig oder angefochten, war. Dann fragt sich unweigerlich, unter welchen Beteiligten der Bereicherungsausgleich stattfinden soll, insbesondere ob dem Angewiesenen der Durchgriff gegen den Empfagner erlaubt ist. Dieselbe Frage aber wird auch dann aufgestellt, falls etwa die Anweisung selbst unter einem Mangel leidet. Das Ergebnis der Untersuchungen ist dahin zu formulieren, dass der Durchgriff im Hinblick auf die Wertungskriterien des koreanischen Burgerlichen Gesetzbuchs im Grundsatz verneint werden soll. Hier gibt nach der Ansicht des Verfassers insbesondere § 747 Abs. 2 den Ausschlag. Aber aufgrund dieser Kriterien warden auch die Falltypen herausgearbeitet, in denen der Durchgriff als gerechtfertigt erscheint. Bei der Darstellung wird versucht, die Ergebnisse dogmatisch zu begrunden, aber auch rechtsvergleichend zu unterstutzen. Zugleich wird die Rechtsprechung kritisch gewurdigt.